Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

464

Brunner

Untersuchung,  welche  diese  durch  technische  Inquisitio  führen.  M  e  ichelh.
  312  behauptet  Freising  ira  Gerichte  des  Bischofs  Hitto  und
zweier  Grafen  auf  Grund  des  Inquisitionsbeweises  das  bestrittene
Eigenthum  einer  Kirche.  M.  368  lassen  Bischof  Hitto  und  Graf  Liuthald
  die  Klage  wegen  rechtswidriger  Entziehung  einer  curtis  und  die
Vindication  eines  Eigenmannes  in  derselben  Weise  erledigen.  M.  470
sitzen  Hatto  mdelicet  missus  dominicus,  Hitto,  Baturicus  et  Nidkerus
  episcopi  et  Eysalhardus  publicus  judex  zu  Gericht.  Der  Vogt
von  Freising  interpelliert  den  Bischof  von  Augsburg  und  dessen  Vertreter ­
  um  eine  zu  Freising  gehörige  Kirche.  Der  Missus  Hatto  und
der  Judex  nehmen  einen  Inquisitionsbeweis  auf  und  der  Missus  heisst
auf  Grund  desselben  das  Urtheil  lallen.  Zuerst  ist  es  der  Judex,  welcher ­
  sagt  was  Rechtens  sei,  die  anderen  folgen.  M.  472  werden
„Hitto  et  Baturicus  episcopi,  Hatto  et  Eysalhardus  missi  dominici“
als  Richter  angeführt.  Der  freising’sche  Vogt  klagt  gegen  einen  gewissen ­
  Adaluni  um  die  Kirche  zu  Holzhausen,  welche  dieser  zur  Hälfte
als  Erbe,  zur  Hälfte  als  königliches  Benefiz  in  Anspruch  nimmt.  Durch
Inquisitio  wird  die  Unwahrheit  dieser  Behauptung  und  das  Eigenthum
des  Bisthums  erwieseni).
Die  angeführten  Beispiele  haben  das  gemeinschaftliche  Merkmal,
dass  die  Klage  im  missatischen  Gerichte  angebracht  wird  und  daher
an  ein  Specialmandat  des  Königs  nicht  zu  denken  ist,  so  wie  dass  das
Urtheil  auf  Grund  der  Inquisitio  vor  den  Missis  gefällt  wird.  Um
diese  Thatsache  zu  erklären,  müssen  wir  entweder  Inquisitionsrecht
der  Partei  oder  allgemeine  Inquisitionsgewalt  der  Missi  annehmen.
Das  Erstere  ist  mehr  als  unwahrscheinlich.  Aus  der  Zeit  Karl’s  des
Grossen  ist  kein  unzweifelhaftes  Inquisitionsprivileg  für  ein  Kloster,
geschweige  denn  für  ein  Bisthum  nachzuweisen.  Für  das  Gebiet  des
bairischen  Volksrechtes  weiss  ich  (höchstens  abgesehen  von  der  Urkunde ­
  für  Altaich  a.  857 2 )  kein  Inquisitionsprivileg  anzuführen.  Von

Die  promissorische  Eidesformel  stellt  es  in  den  erwähnten  Placitis  ausser  Zweifel,
dass  es  sich  um  den  Inquisitions-,  nicht  um  den  Zeugenbeweis  handelt.  Dasselbe
gilt,  wie  sich  aus  der  Vergleichung  mit  den  im  Text  angeführten  Urkunden  ergibt, ­
  von  M  ei  chelb.  N.  116,  120  („Am  praesul  et  qui  cum  eo  erant  hanc  causam
secundum  jussionem  imperatoris  puriter  et  diligenter  inquirentes  invenerunt u )  118,
124,  434.
2 )  Siehe  oben  Seite  434,  N.  2.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.