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Brunner
Untersuchung, welche diese durch technische Inquisitio führen. M e ichelh.
312 behauptet Freising ira Gerichte des Bischofs Hitto und
zweier Grafen auf Grund des Inquisitionsbeweises das bestrittene
Eigenthum einer Kirche. M. 368 lassen Bischof Hitto und Graf Liuthald
die Klage wegen rechtswidriger Entziehung einer curtis und die
Vindication eines Eigenmannes in derselben Weise erledigen. M. 470
sitzen Hatto mdelicet missus dominicus, Hitto, Baturicus et Nidkerus
episcopi et Eysalhardus publicus judex zu Gericht. Der Vogt
von Freising interpelliert den Bischof von Augsburg und dessen Vertreter
um eine zu Freising gehörige Kirche. Der Missus Hatto und
der Judex nehmen einen Inquisitionsbeweis auf und der Missus heisst
auf Grund desselben das Urtheil lallen. Zuerst ist es der Judex, welcher
sagt was Rechtens sei, die anderen folgen. M. 472 werden
„Hitto et Baturicus episcopi, Hatto et Eysalhardus missi dominici“
als Richter angeführt. Der freising’sche Vogt klagt gegen einen gewissen
Adaluni um die Kirche zu Holzhausen, welche dieser zur Hälfte
als Erbe, zur Hälfte als königliches Benefiz in Anspruch nimmt. Durch
Inquisitio wird die Unwahrheit dieser Behauptung und das Eigenthum
des Bisthums erwieseni).
Die angeführten Beispiele haben das gemeinschaftliche Merkmal,
dass die Klage im missatischen Gerichte angebracht wird und daher
an ein Specialmandat des Königs nicht zu denken ist, so wie dass das
Urtheil auf Grund der Inquisitio vor den Missis gefällt wird. Um
diese Thatsache zu erklären, müssen wir entweder Inquisitionsrecht
der Partei oder allgemeine Inquisitionsgewalt der Missi annehmen.
Das Erstere ist mehr als unwahrscheinlich. Aus der Zeit Karl’s des
Grossen ist kein unzweifelhaftes Inquisitionsprivileg für ein Kloster,
geschweige denn für ein Bisthum nachzuweisen. Für das Gebiet des
bairischen Volksrechtes weiss ich (höchstens abgesehen von der Urkunde
für Altaich a. 857 2 ) kein Inquisitionsprivileg anzuführen. Von
Die promissorische Eidesformel stellt es in den erwähnten Placitis ausser Zweifel,
dass es sich um den Inquisitions-, nicht um den Zeugenbeweis handelt. Dasselbe
gilt, wie sich aus der Vergleichung mit den im Text angeführten Urkunden ergibt,
von M ei chelb. N. 116, 120 („Am praesul et qui cum eo erant hanc causam
secundum jussionem imperatoris puriter et diligenter inquirentes invenerunt u ) 118,
124, 434.
2 ) Siehe oben Seite 434, N. 2.