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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Zeichnung  schliesst:  „facta  est  liaec  inquisitio  anno  .  .  .  mense.
Von  einem  Urtheile  oder  einer  Verfügung  auf  Grund  der  Inquisitio
ist  keine  Rede.  Der  abrupte  Schluss  ist  bezeichnend  für  Urkunden
dieser  Art.  Eine  bei  Zacharia  f)  S.  62  unvollständig  abgedruckte
Urkunde,  welche  das  Ergebniss  einer  von  Adelgisus,  dem  Missus
Lothar’s  I.  vorgenommenen  Inquisitio  zum  Inhalte  hat,  nennt  sich
selbst  am  Schlüsse  „notitia  inquisitionis“.  Fumagalli  172  N.  41
enthält  ein  „breve  inqnisitionis  quod  fecerunt  Anspertus  et  Ambrosius ­
  missi  (et)  Gausus  gastaldins  de  causa  domni  imperatoris  in
curte  Lemunta  unde  intentionem  habent  Angelbertus  actor  domni
imperatoris  de  ipsa  curte  cum  Johanne  archipresbytero  .  .  et  advocato
  ejus  ..  de  casale.“  Es  folgen  der  Reihe  nach  die  Aussagen  der
Geschworenen.  An  die  des  letzten  derselben  fügt  sich  ein  Rericht
anderer  Art.  „Invenimus  in  pago  .  .  villa  quae  vocatur.  .  .  est  ibi
mansio  parva  ..  .“  Die  Notitia  geht  vom  Inquisitionsprotokolle  über
zu  einem  missatischen  Rerichte  über  den  Zustand  der  königlichen
Güter,  einem  jener  Rerichte,  wie  sie  Karl  der  Grosse  ■§•.  7,  Cap.  Aq.
P.  174  angeordnet  hat,  abgefasst  nach  jenem  officiellen  Formular,
welches  Pertz  LL.  I,  175  ff.  unter  die  Capitularien  aufgenommen
hat.  Inquisitionsprotokoll  und  Güterbeschreibung  sollten  unter  Einem
an  den  König  abgehen.  Die  Vereinigung  beider  Berichte  beweist,
dass  auch  die  notitia  inquisitionis  an  den  König  eingesendet
wurde.
Hatte  der  Missus  dem  Aufträge  gemäss  Bericht  erstattet,  so
konnte  die  ursprünglich  mangelnde  Vollmacht  zur  Entscheidung
nachträglich  ertheilt  werden,  so  dass  die  vertagte  Angelegenheit
schliesslich  denn  doch  im  Untersuchungsgerichte  zu  Ende  geführt
wurde.  Nach  einer  Urkunde  von  854,  Muratori  SS.  I b ,  398  führte
das  Kloster  San  Vincenzo  di  Volturno  gegen  eine  Anzahl  von  Eigenleuten ­
  einen  Vindicationsprocess  durch.  Die  Richter  fungierten  „per
demandationem  Ludovici  (II)  ■  ■  ■  nee  non  et  Guidoni  ducis  seniorisnostri
 u .  Da  die  Beklagten  ihre  Freiheit  behaupten,  beruft  sich  die
Kirche  anf  die  obfti 2 )  angeführten  Inquisitionsprivilegien.  Zugleich  fordert ­
  der  Vogt  des  Klosters  die  Richter  auf:  „si  vobis  placet  inquisi-*)

  Cremonensium  episcoporum  series  a  F.  üghellio  primum  contexta..  .  nunc  tandem
a  Francesco  Ant.  Zacharia  restituta.  .  locupletata.  Med.  1749.
2 )  Seite  430.
            
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