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Brunner
Zeichnung schliesst: „facta est liaec inquisitio anno . . . mense.
Von einem Urtheile oder einer Verfügung auf Grund der Inquisitio
ist keine Rede. Der abrupte Schluss ist bezeichnend für Urkunden
dieser Art. Eine bei Zacharia f) S. 62 unvollständig abgedruckte
Urkunde, welche das Ergebniss einer von Adelgisus, dem Missus
Lothar’s I. vorgenommenen Inquisitio zum Inhalte hat, nennt sich
selbst am Schlüsse „notitia inquisitionis“. Fumagalli 172 N. 41
enthält ein „breve inqnisitionis quod fecerunt Anspertus et Ambrosius
missi (et) Gausus gastaldins de causa domni imperatoris in
curte Lemunta unde intentionem habent Angelbertus actor domni
imperatoris de ipsa curte cum Johanne archipresbytero . . et advocato
ejus .. de casale.“ Es folgen der Reihe nach die Aussagen der
Geschworenen. An die des letzten derselben fügt sich ein Rericht
anderer Art. „Invenimus in pago . . villa quae vocatur. . . est ibi
mansio parva .. .“ Die Notitia geht vom Inquisitionsprotokolle über
zu einem missatischen Rerichte über den Zustand der königlichen
Güter, einem jener Rerichte, wie sie Karl der Grosse ■§•. 7, Cap. Aq.
P. 174 angeordnet hat, abgefasst nach jenem officiellen Formular,
welches Pertz LL. I, 175 ff. unter die Capitularien aufgenommen
hat. Inquisitionsprotokoll und Güterbeschreibung sollten unter Einem
an den König abgehen. Die Vereinigung beider Berichte beweist,
dass auch die notitia inquisitionis an den König eingesendet
wurde.
Hatte der Missus dem Aufträge gemäss Bericht erstattet, so
konnte die ursprünglich mangelnde Vollmacht zur Entscheidung
nachträglich ertheilt werden, so dass die vertagte Angelegenheit
schliesslich denn doch im Untersuchungsgerichte zu Ende geführt
wurde. Nach einer Urkunde von 854, Muratori SS. I b , 398 führte
das Kloster San Vincenzo di Volturno gegen eine Anzahl von Eigenleuten
einen Vindicationsprocess durch. Die Richter fungierten „per
demandationem Ludovici (II) ■ ■ ■ nee non et Guidoni ducis seniorisnostri
u . Da die Beklagten ihre Freiheit behaupten, beruft sich die
Kirche anf die obfti 2 ) angeführten Inquisitionsprivilegien. Zugleich fordert
der Vogt des Klosters die Richter auf: „si vobis placet inquisi-*)
Cremonensium episcoporum series a F. üghellio primum contexta.. . nunc tandem
a Francesco Ant. Zacharia restituta. . locupletata. Med. 1749.
2 ) Seite 430.