Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 459
Das Charakteristische dieser Mandate liegt nicht darin, dass ein
Missus mit Führung eines bestimmten Processes beauftragt, sondern
dass er zur Vornahme der Inquisitio im technischen Sinne verpflichtet,
resp. bevollmächtigt wird. Sie liefern uns den Beweis, dass die
oben besprochenen Capitularien Ludwig's des Frommen, welche in
tiscalischen Restitutionsprocessen den Inquisitionsbeweis anordnen,
keine principielle Neuerung enthielten, dass dieses Verfahren durch
das volle Jahrhundert, welches die gegebenen Beispiele ausfüllen, in
Übung war und durch königliches Mandat auch auf andere als Fiscalprocesse
übertragen wurde i)-Wenn
die Sache nicht vom inquirierenden Richter selbst erledigt
werden durfte, pflegte über das Ergebniss der Inquisitio zum Zwecke
der Berichterstattung ein Protokoll aufgenommen zu werden. „Res
diligenter investigata et de scripta ad nostrum iudicium reservetur
u lautet die Vorschrift in Cap. miss. Aq. a. 817, P. 216 für
Fiscalprocesse, in welchen die Erledigung dem Königsgerichte Vorbehalten
war. Solcher Protokolle sind uns mehrere erhalten. Der
oben Seite 116 erwähnte Bericht der Missi von 780 bezeichnet sich
Eingangs als: „brevc commemoratorio qaaliter pro ordinatione
vir . . domno nostro Karolo rege . . . seu patricio Romanorum
(fecit?) Vernarius servas vester“. Das Inquisitionsprotokoll in
Memorie di Lucca V b , 321, a. 838 beginnt: „Notitia brevis quae
facta est de inquisitione ecclesiae beati Vincentii. . . per Afghanum
comitem ipsius civitatis et Christianum ven. diaconum, missos
domni Hlotharii.“ Unmittelbar an diese Ankündigung fügen
sich die Aussagen der Geschworenen an, aus welchen zu entnehmen
ist, dass es sich um einen Fiscalprocess handelte. Die Auf-A
) In der Auswahl der angeführten Beispiele habe ich mich auf solche Urkunden
beschränkt, in welchen das Inquisitionsmandat selbst auf technische Inquisitio
lautet. Formell, aber auch nur formell scheiden sich hievon jene Urkunden, in
welchen Untersuchung schlechthin anbefohlen wird und der weitere Context
ergibt, dass der Missus die Untersuchung durch Anwendfftg des Inquisitionsbeweises
führt. Z. B. Urk. Wartmann I, 250, N. 263, a. 821, B. 337. Der Abt von
S. Gallen bittet um Anordnung von „iustissima inquisitio“. „Geroldo hanc causam
inquirere iussimus et diligenter inquisitam nobis renuntiare“. Dieser berichtet „sicut
per pagenses loci. . adhibitis his, quibus inter eos maxima fides habebatur, invenire
potuerat“. In derartigen Fällen lässt sich unbedenklich annehmen, dass das Mandat
auf Vornahme technischer Inquisitio ging.