Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  459

Das  Charakteristische  dieser  Mandate  liegt  nicht  darin,  dass  ein
Missus  mit  Führung  eines  bestimmten  Processes  beauftragt,  sondern
dass  er  zur  Vornahme  der  Inquisitio  im  technischen  Sinne  verpflichtet, ­
  resp.  bevollmächtigt  wird.  Sie  liefern  uns  den  Beweis,  dass  die
oben  besprochenen  Capitularien  Ludwig's  des  Frommen,  welche  in
tiscalischen  Restitutionsprocessen  den  Inquisitionsbeweis  anordnen,
keine  principielle  Neuerung  enthielten,  dass  dieses  Verfahren  durch
das  volle  Jahrhundert,  welches  die  gegebenen  Beispiele  ausfüllen,  in
Übung  war  und  durch  königliches  Mandat  auch  auf  andere  als  Fiscalprocesse
  übertragen  wurde  i)-Wenn
  die  Sache  nicht  vom  inquirierenden  Richter  selbst  erledigt
werden  durfte,  pflegte  über  das  Ergebniss  der  Inquisitio  zum  Zwecke
der  Berichterstattung  ein  Protokoll  aufgenommen  zu  werden.  „Res
diligenter  investigata  et  de  scripta  ad  nostrum  iudicium  reservetur
 u  lautet  die  Vorschrift  in  Cap.  miss.  Aq.  a.  817,  P.  216  für
Fiscalprocesse,  in  welchen  die  Erledigung  dem  Königsgerichte  Vorbehalten ­
  war.  Solcher  Protokolle  sind  uns  mehrere  erhalten.  Der
oben  Seite  116  erwähnte  Bericht  der  Missi  von  780  bezeichnet  sich
Eingangs  als:  „brevc  commemoratorio  qaaliter  pro  ordinatione
vir  .  .  domno  nostro  Karolo  rege  .  .  .  seu  patricio  Romanorum
(fecit?)  Vernarius  servas  vester“.  Das  Inquisitionsprotokoll  in
Memorie  di  Lucca  V b ,  321,  a.  838  beginnt:  „Notitia  brevis  quae
facta  est  de  inquisitione  ecclesiae  beati  Vincentii.  .  .  per  Afghanum
  comitem  ipsius  civitatis  et  Christianum  ven.  diaconum,  missos
  domni  Hlotharii.“  Unmittelbar  an  diese  Ankündigung  fügen
sich  die  Aussagen  der  Geschworenen  an,  aus  welchen  zu  entnehmen ­
  ist,  dass  es  sich  um  einen  Fiscalprocess  handelte.  Die  Auf-A

 )  In  der  Auswahl  der  angeführten  Beispiele  habe  ich  mich  auf  solche  Urkunden
beschränkt,  in  welchen  das  Inquisitionsmandat  selbst  auf  technische  Inquisitio
lautet.  Formell,  aber  auch  nur  formell  scheiden  sich  hievon  jene  Urkunden,  in
welchen  Untersuchung  schlechthin  anbefohlen  wird  und  der  weitere  Context
ergibt,  dass  der  Missus  die  Untersuchung  durch  Anwendfftg  des  Inquisitionsbeweises ­
  führt.  Z.  B.  Urk.  Wartmann  I,  250,  N.  263,  a.  821,  B.  337.  Der  Abt  von
S.  Gallen  bittet  um  Anordnung  von  „iustissima  inquisitio“.  „Geroldo  hanc  causam
inquirere  iussimus  et  diligenter  inquisitam  nobis  renuntiare“.  Dieser  berichtet  „sicut
per  pagenses  loci.  .  adhibitis  his,  quibus  inter  eos  maxima  fides  habebatur,  invenire
potuerat“.  In  derartigen  Fällen  lässt  sich  unbedenklich  annehmen,  dass  das  Mandat ­
  auf  Vornahme  technischer  Inquisitio  ging.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.