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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

wenn  anders  man  jene  nicht  vor  das  oft  weit  entlegene  Königsgericht
bannen  wollte,  an  Ort  und  Stelle  des  Streitobjectes  geführt  werden  ').
Hatte  eine  rechtmässige  Reclamatio  stattgefunden,  so  erliess  der
König,  wenn  sonst  die  Voraussetzungen  des  Inquisitionsbeweises  vorhanden ­
  waren,  ein  Inquisitionsmandat  zur  Berichterstattung.  Der
Missus  nahm  den  Beweis  auf,  und  erstattete  über  das  Ergebniss  Bericht, ­
  welchem  gemäss  am  Königsgerichte  das  Urtheil  gefällt  wurde.
Hiemit  soll  nicht  gesagt  sein,  dass  in  allen  Reclamationsfällen  ein
solches  Inquisitionsmandat  zur  Anwendung  kam  oder  dieses  stets
eine  Reclamatio  zur  Voraussetzung  hatte.  Der  Zusammenhang  ist  kein
juristischer  sondern  nur  ein  thatsächlicher,  sofern  die  Anwendung
des  Reclamationsrechtes  das  Bedürfniss  nach  Inquisitionsmandaten
hervorrief,  welche,  wenn  die  definitiva  sententia  2 )  dem  Königsgerichte ­
  Vorbehalten  wurde,  nur  Mandate  zur  Berichterstattung  sein
konnten.
Inquisitionsmandate  zur  Berichterstattung  bieten  uns,  abgesehen
von  den  Capitularien,  die  bereits  oben  erörtert  worden  sind,  die  Urkunden ­
  in  grosser  Fülle.  Ein  solches  liegt  z.  B.  der  bekannten  Urkunde ­
  Martene  Coli.  ampl.  I,  col.  41  von  circa  780  zu  Grunde.  Der
Bischof  von  Marseille  hatte  vor  Karl  dem  Grossen  geklagt,  dass  mehrere
dem  Kloster  St.  Victor  gehörige  Besitzungen  vom  Fiscus  eingezogen
worden  seien  3 ).  In  dem  Berichte,  welchen  die  von  Karl  abgeordneten
Machtboten  über  die  von  ihnen  vorgenommene  Inquisitio  erstatten,
wird  der  Anlass  der  Untersuchung  und  das  Inquisitionsmandat  recapituliert.
  „  Vos  domne  nobis  de  verbo  vestro  commendastis  et  (sc.  ut)
nos  hoc  diligenter  juxta  legis  ordinem  per  illus  (illos)  pngenses
ingenuos  homines,  qui  hoc  bene  cognoscere  debent,  inquirere  de-Auf

  den  Gegensatz  zwischen  ordentlichem  Beweisverfahren  und  einer  vom  König
ungeordneten  Untersuchung  beziehe  ich  Bouquet  VIII,  393,  a.  834,  B.  620.  Ein
Geistlicher  klagt  vor  dem  König  „probter  rebus  ecclesiasticis  .  .  .  quas  M.  comes  .  .  .
in  usus  communes  verte  re  temptaret u .  „Ulterius  non  valens  (sagt  Lothar  von  sich
in  der  Urkunde)  ferre  clamorem  tantae  multitudinis  clericorum  vel  monachorum
ante  praesentiam  nostram  iussimus  sisti  et  vehementer  probari  veritatem  liujus
rei u .  .  „Praesul  .  .  .  Chartas  protulit.  .  .  anteriorum  regum.
2 )  Auch  in  Reclamationsfällen  konnte  ein  Mandat  ad  defmiendum  erlassen  werden.
„Populus  sciat  .  .  .  quando  aliquis  ...  ad  nos  reclamaverit  ad  eos  (missos)  possimus
  .  .  .  querelas  ad  definiendum  remittere“.  §.  2,  Cap.  miss.  825  P.  247.
s )  Conf.  Roth,  Feudalität  und  Unterthanenverband  Seite  86.
            
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