Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 455
Aussagen entgegen. Schliesslich sprechen Schöffen und Umstand das
Urtheil.
2. Die Missi.
Verhältnissmässig selten mochte der Fall vorgekommen sein,
dass der König die Inquisitio selbst vornahm. In der Regel fiel diese
Thätigkeit seinen Missis anheim, welche von ihm hiezu bevollmächtigt
wurden. Eine solche Vollmacht nenne ich ein Inquisitionsmandat.
Unter den Inquisitionsmandaten macht sich in Bezug auf Umfang und
Inhalt der Inquisitionsvollmacht ein Unterschied geltend. Diese ist entweder
eine specielle, sofern sie einen bestimmten Process betrifft,
für welchen der König einen Inquisitionsrichter delegiert oder eine
allgemeine, sofern der Missus befugt ist, nach eigenem Ermessen die
vor ihm angebrachten Streitsachen durch Inquisitio klarzustellen.
Was den Inhalt der Vollmacht anbelangt, so geht dieselbe entweder
dahin, an Ort und Stelle zu inquirieren und über das Ergehniss der
Inquisitio mündlichen oder schriftlichen Bericht zu erstatten, auf
welchen hin das Königsgericht das Urtheil fällt (mandatum ad
inquirendum et referendum) oder zweitens auf Grund der
geführten Untersuchung die Streitsache zugleich auch seihst zu erledigen
, also im missatischen Gerichte das Urtheil fällen zu lassen
(m a n d a t u m a d i n qii ir endum et d efi n i e n d u rn).
Die Inquisitionsmandate zur Berichterstattung stehen
in Zusammenhang mit dem durch die Mundbriefe gewährten
Reclamationsrechte. Dieses giebt der Partei den Anspruch auf eine
definitiva sententia des Königsgerichtes. Durch jene verleiht der
König seinen Beamten die Inquisitionsgewalt ad hoc mit Vorbehalt
der definitiva sententia. Die Verleihung des Reclamationsrechtes
hatte die Tendenz, der Billigkeit im Gegensätze zum strengen Rechte
Raum zu geben. Die formalen Beweismittel konnten diesem Zwecke
in der Regel nicht genügen. Der Vorbehalt der definitiva sententia
hatte nur dann einen Sinn, wenn diese auf ein anderes Substrat hin
erfolgen konnte, als das ordentliche Verfahren im Gauding es zu
bieten vermochte. Insofern stellte sich u. a. die Inquisitio als
passendes Auskunftsmittel dar. Da der Inquisitionsbeweis auf der
Aussage der Gemeindegenossen beruht, so musste die Untersuchung,