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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  455
Aussagen  entgegen.  Schliesslich  sprechen  Schöffen  und  Umstand  das
Urtheil.

2.  Die  Missi.
Verhältnissmässig  selten  mochte  der  Fall  vorgekommen  sein,
dass  der  König  die  Inquisitio  selbst  vornahm.  In  der  Regel  fiel  diese
Thätigkeit  seinen  Missis  anheim,  welche  von  ihm  hiezu  bevollmächtigt ­
  wurden.  Eine  solche  Vollmacht  nenne  ich  ein  Inquisitionsmandat.
Unter  den  Inquisitionsmandaten  macht  sich  in  Bezug  auf  Umfang  und
Inhalt  der  Inquisitionsvollmacht  ein  Unterschied  geltend.  Diese  ist  entweder ­
  eine  specielle,  sofern  sie  einen  bestimmten  Process  betrifft,
für  welchen  der  König  einen  Inquisitionsrichter  delegiert  oder  eine
allgemeine,  sofern  der  Missus  befugt  ist,  nach  eigenem  Ermessen  die
vor  ihm  angebrachten  Streitsachen  durch  Inquisitio  klarzustellen.
Was  den  Inhalt  der  Vollmacht  anbelangt,  so  geht  dieselbe  entweder
dahin,  an  Ort  und  Stelle  zu  inquirieren  und  über  das  Ergehniss  der
Inquisitio  mündlichen  oder  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten,  auf
welchen  hin  das  Königsgericht  das  Urtheil  fällt  (mandatum  ad
inquirendum  et  referendum)  oder  zweitens  auf  Grund  der
geführten  Untersuchung  die  Streitsache  zugleich  auch  seihst  zu  erledigen ­
  ,  also  im  missatischen  Gerichte  das  Urtheil  fällen  zu  lassen
(m  a  n  d  a  t  u  m  a  d  i  n  qii  ir  endum  et  d  efi  n  i  e  n  d  u  rn).
Die  Inquisitionsmandate  zur  Berichterstattung  stehen ­
  in  Zusammenhang  mit  dem  durch  die  Mundbriefe  gewährten
Reclamationsrechte.  Dieses  giebt  der  Partei  den  Anspruch  auf  eine
definitiva  sententia  des  Königsgerichtes.  Durch  jene  verleiht  der
König  seinen  Beamten  die  Inquisitionsgewalt  ad  hoc  mit  Vorbehalt
der  definitiva  sententia.  Die  Verleihung  des  Reclamationsrechtes
hatte  die  Tendenz,  der  Billigkeit  im  Gegensätze  zum  strengen  Rechte
Raum  zu  geben.  Die  formalen  Beweismittel  konnten  diesem  Zwecke
in  der  Regel  nicht  genügen.  Der  Vorbehalt  der  definitiva  sententia
hatte  nur  dann  einen  Sinn,  wenn  diese  auf  ein  anderes  Substrat  hin
erfolgen  konnte,  als  das  ordentliche  Verfahren  im  Gauding  es  zu
bieten  vermochte.  Insofern  stellte  sich  u.  a.  die  Inquisitio  als
passendes  Auskunftsmittel  dar.  Da  der  Inquisitionsbeweis  auf  der
Aussage  der  Gemeindegenossen  beruht,  so  musste  die  Untersuchung,
            
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