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Brunner
Karl der Dicke hält 881 >) zu Siena Gericht in einem Streite,
der zwischen den Bischöfen von Arezzo und Siena um das Eigenthum
an einigen Kirchen geführt wird. Um der Klage seines Gegners zuvorzukommen
bittet der im Besitze der Streitobjecte befindliche
Bischof von Arezzo den Kaiser um Anordnung einer Inquisitio.
„Misericordiam . ,. domni Karoli. . podnlu(vit) ut. ■ . exinde
per circa manentes homines idoneos .. . qui ibi ad praesens erant
inquisicionem facere jubercl et justiciam ipsius episcopati Aretinensis
inveniretDer Kaiser willfahrt und nimmt selber die Inquisitio
vor. Die Geschworenen sagen aus „adjurati ab ipso Augnsto“.
Von Ludwig dem Deutschen ist uns in dem erzählenden Theile
einer Urkunde -), die zwar in vorliegender Gestalt unecht, aber soweit
wir sie hier benützen, glaubwürdig ist, eine Inquisitio überliefert,
durch welche ein Streit zwischen dem Kloster Kempten und den Markgenossen
von drei schwäbischen Gauen entschieden wurde. Das
Kloster hatte wegen Schmälerung seines Markgebietes geklagt. Eine
Inquisitio, welche der königliche Machtbote Iring an Ort und Stelle
über die Ausdehnung der Kempten’schen Mark geführt hatte, war zu
keinem Ergebniss gelangt, da die Gaugenossen es von vorne herein
verweigerten, sich dem Urtheile zu fügenund hatte damit geendet
dass der Missus Schöffen, Geschworene und Beklagte ex verbo regis
vor das Königsgericht bannte. Die Verhandlung vor dem König beginnt,
indem der Machtbote über die frühere Inquisitio Bericht erstattet,
worauf der König befiehlt, „omnem pristinarn inquisitionem
ante se renovari. “ Er selbst nimmt den Geschworenen das eidliche
Wahrheitsversprechen ab, er fragt die Beklagten, ob sie gegen die
Wahl der Geschworenen etwas einzuwenden hätten und nimmt deren
1) Muratori, Antiquitales II, 931. Böhmer 923.
2 ) Mon. Boica XXX*, 387. Die Arenga der Urkunde stimmt mit Mon. ßoica XXXI S
241 a. 983, 10. VI. Der übrige Theil des Diploms scheint zusammeugeschweisst aus
einer Urkunde Ludwig’s des Frommen und aus einer notitia über den vor Ludwig
dein Deutschen geführten Process. Die Erzählung trägt unverkennbare Spuren tlieilweiser
Echtheit. Aus historischen Anhaltspuncten ergeben sich die Jahre 847 und
834 als termini a quo und dd quem. Vermuthlich hat das besprochene Placituin
um den 11. März 833 herum bei Regensburg stattgefunden. (Sickel.)
3 ) „ . . scabinorum iuditio noluerunt audire vel adquiescere eorum iuditiis sed paraverunl
se sine ulla audientia a placito constituto disccdere“.