Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  453
Die  Bischöfe  hatten  sich  zeitweilig  in  den  Besitz  dieses  königlichen
Klosters  gesetzt  und  namentlich  Bischof  Aldrich  (832—856)  wusste
seine  Stellung  zu  König  Ludwig  d.  F.  in  dieser  Dichtung  auszubeuten.
Im  Wechsel  der  Ereignisse  macht  sich  Anisola  wieder  frei,  Rothert
Bischof  von  Le  Maus  tritt  als  Kläger  auf  und  wendet  sich  an  den  Papst,  auf
dessen  Geheiss  der  Erzbischof  von  Tours  und  zwei  Bischöfe  als  Richter
bestellt  werden.  In  der  Pfalz  Vermeria  in  Gegenwart  Karl’s  des  Kahlen
soll  die  Streitsache  entschieden  werden.  Die  Mönche  von  Anisola  werden
vorgerufen  und  erklären,  es  sei  nicht  ihre  Sache,  Rechenschaft  zu
gehen  „se  illuc  per  obedientiam  proprii  abbatis  venisse“.  Wie  die
Mönche  auf  den  Abt,  so  beruft  der  Abt  sich  auf  den  König,  dem  das
Kloster  gehöre.  So  tritt  denn  Karl  der  Kahle  als  Partei  in  den  Streit
ein  (tune  surgens  gloriosus  rex  stellt  ante  judices)  und  weist
Urkunden  seiner  drei  Vorgänger  vor,  aus  welchen  der  königliche
Charakter  des  Klosters  sich  ergebe.  Der  Kläger,  Bischof  Rothert
von  Le  Mans,  sei  nicht  durch  Restitution  sondern  durch  königliche  Belehnung ­
  in  den  Besitz  Anisolas  gelangt  und  zwar  im  Widerspruch  mit
dem  Rechte  der  Mönche,  ihre  Abte  frei  zu  wählen.  Weil  auch  das
Bisthum  sich  auf  Königsurkunden  berief  i),  so  verschieben  die
zu  Gericht  sitzenden  Bischöfe  den  Streit  und  setzen  einen  neuen
Tag  an,  an  welchem  entschieden  werden  soll,  wessen  Urkunden  die
massgebenden  seien.  Da  findet  man  denn  endlich,  dass  nach  kanonischem ­
  und  weltlichem  Rechte  und  weil  man  sonst  nicht  zu  Ende
komme,  beide  Theile  sich  Vögte  zu  wählen  hätten,  mit  andern  Worten
dass  der  Streit  nicht  vor  das  kirchliche  sondern  vor  das  weltliche  Forum ­
  gehöre.  König  und  Bisthum  bestellen  Vögte,  der  König,  bisher  Partei, ­
  wird  Richter(accepit  judiciariam  potestatemj.  Der  Process  fängt
wieder  von  vorne  an.  Des  Bischofs  Vogt  interpelliert  den  des  Königs
dicens  quod  monasterium  ..  .  regia  potestas  .  .  ei  malo  ordine  et
injuste  contenderet.  Wido,  der  königliche  Vogt  antwortet,  dass  König
Karl  das  Kloster  von  seinen  Vorfahren  ererbt  habe,  die  es  nicht  etwa
dreissig  sondern  dreihundert  Jahre  ohne  Anfechtung  zu  eigen  hatten.
Der  König  schliesst  hierauf  die  Wechselreden  der  Parteien  ab,  indem
er  als  Richter  die  Aufnahme  des  Inquisitionsbeweises  anordnet  und
in  eigener  Person  die  „adjuratio  testium“  vornimmt.

*)  Zum  grössten  Theile  gefälscht  oder  interpoliert.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.