Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 453
Die Bischöfe hatten sich zeitweilig in den Besitz dieses königlichen
Klosters gesetzt und namentlich Bischof Aldrich (832—856) wusste
seine Stellung zu König Ludwig d. F. in dieser Dichtung auszubeuten.
Im Wechsel der Ereignisse macht sich Anisola wieder frei, Rothert
Bischof von Le Maus tritt als Kläger auf und wendet sich an den Papst, auf
dessen Geheiss der Erzbischof von Tours und zwei Bischöfe als Richter
bestellt werden. In der Pfalz Vermeria in Gegenwart Karl’s des Kahlen
soll die Streitsache entschieden werden. Die Mönche von Anisola werden
vorgerufen und erklären, es sei nicht ihre Sache, Rechenschaft zu
gehen „se illuc per obedientiam proprii abbatis venisse“. Wie die
Mönche auf den Abt, so beruft der Abt sich auf den König, dem das
Kloster gehöre. So tritt denn Karl der Kahle als Partei in den Streit
ein (tune surgens gloriosus rex stellt ante judices) und weist
Urkunden seiner drei Vorgänger vor, aus welchen der königliche
Charakter des Klosters sich ergebe. Der Kläger, Bischof Rothert
von Le Mans, sei nicht durch Restitution sondern durch königliche Belehnung
in den Besitz Anisolas gelangt und zwar im Widerspruch mit
dem Rechte der Mönche, ihre Abte frei zu wählen. Weil auch das
Bisthum sich auf Königsurkunden berief i), so verschieben die
zu Gericht sitzenden Bischöfe den Streit und setzen einen neuen
Tag an, an welchem entschieden werden soll, wessen Urkunden die
massgebenden seien. Da findet man denn endlich, dass nach kanonischem
und weltlichem Rechte und weil man sonst nicht zu Ende
komme, beide Theile sich Vögte zu wählen hätten, mit andern Worten
dass der Streit nicht vor das kirchliche sondern vor das weltliche Forum
gehöre. König und Bisthum bestellen Vögte, der König, bisher Partei,
wird Richter(accepit judiciariam potestatemj. Der Process fängt
wieder von vorne an. Des Bischofs Vogt interpelliert den des Königs
dicens quod monasterium .. . regia potestas . . ei malo ordine et
injuste contenderet. Wido, der königliche Vogt antwortet, dass König
Karl das Kloster von seinen Vorfahren ererbt habe, die es nicht etwa
dreissig sondern dreihundert Jahre ohne Anfechtung zu eigen hatten.
Der König schliesst hierauf die Wechselreden der Parteien ab, indem
er als Richter die Aufnahme des Inquisitionsbeweises anordnet und
in eigener Person die „adjuratio testium“ vornimmt.
*) Zum grössten Theile gefälscht oder interpoliert.