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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  4SI

sich  dagegen  nicht  nothwendiger  Weise  in  jenes  contradictorische
Entweder—oder,  welchem  die  formale  Natur  der  übrigen  Beweismittel
entspricht.  Um  den  inquisitorisch  gesammelten  Beweisstoff  als
Grundlage  eines  rechtskräftigen  Urtheils  zu  verwerthen,  war,  weil
auch  hierin  eine  Abweichung  von  den  Grundsätzen  des  ordentlichen
Verfahrens  lag,  königliche  Vollmacht  nothwendig.  Da  das  Urtheil
nicht  vom  Richter,  sondern  von  den  Schöffen  gesprochen  wurde,  so
haben  wir  das  Mittelglied,  durch  welches  die  Inquisitio  urtheilbildende
  Kraft  erhält,  in  der  an  die  Schöffen  gestellten  Urtheilsfrage
  des  Richters  zu  suchen,  mit  andern  Worten  in  der  Aufforderung
desselben,  auf  Grund  der  geführten  Inquisitio  das  Recht  zu  sprechen.
Hieraus  erklärt  sich,  dass  die  Inquisitionsgewalt  zerfallt  in  eine  auctoritas
  inquirendi,  die  Befugniss  den  Inquisitionsbeweis  anzuwenden,
und  in  eine  auctoriias  definiendi,  die  Befugniss  auf  Grund  der  Inquisitio ­
  ein  vollstreckbares  Urtheil  der  Schöffen  herbeizuführen.  Die
Eintheilung  der  Inquisitionsmandate  wird  diese  vorläufig  beweislos
hingestellte  Behauptung  rechtfertigen.

1.  Das  Königsgerieht.
Es  bildet  den  Ausgangspunct  dieser  Ausführungen,  dass  das
Verfahren  im  Königsgerichte  nicht  nothwendig  dasselbe  war  wie  im
Gaugerichte  und  dass  das  Königsgericht,  nicht  gebunden  an  die  im
Gauding  ausschliesslich  entscheidungskräftigen  Beweismittel,  den  Inquisitionsbeweis ­
  erheben  konnte.  Schon  in  merovingischen  Diplomen
glaube  ich  Anzeichen  eines  freieren  Beweisverfahrens  zu  erkennen,
an  welche  sich  der  Inquisitionsbeweis  dürfte  ankniipfen  lassen.  In
dem  Rechtstreite,  welchen  Säint  Denis  710  vor  Childebert  III.  wegen
des  Zolles  von  Paris  mit  dem  Hausmeier  Grimoald  führt  ,  berufen
sich  die  Vertreter  der  Kirche  auf  Königs  urkunden,  welche  ihnen  die
volle  und  ungeschmälerte  Zolleinnahme  verliehen.  Dagegen  behaupten ­
  die  Sachwalter  des  Geklagten,  dass  der  Fiseus  die  Hälfte  des
streitigen  Zolles  nach  alter  Gewohnheit  erhebe.  Die  Kirche  erklärt
dies  als  einen  Act  der  Gewalt,  dem  gegenüber  sie  sich  stets  mit  Erfolg ­
  um  Erneuerung  ihres  Privilegs  an  die  Könige  gewendet  habe-*)

  P  a  r  d  e  s  s  u  s  -  ß  r  e  q  u  i  g  n  y  N.  477.
            
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