Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 4SI
sich dagegen nicht nothwendiger Weise in jenes contradictorische
Entweder—oder, welchem die formale Natur der übrigen Beweismittel
entspricht. Um den inquisitorisch gesammelten Beweisstoff als
Grundlage eines rechtskräftigen Urtheils zu verwerthen, war, weil
auch hierin eine Abweichung von den Grundsätzen des ordentlichen
Verfahrens lag, königliche Vollmacht nothwendig. Da das Urtheil
nicht vom Richter, sondern von den Schöffen gesprochen wurde, so
haben wir das Mittelglied, durch welches die Inquisitio urtheilbildende
Kraft erhält, in der an die Schöffen gestellten Urtheilsfrage
des Richters zu suchen, mit andern Worten in der Aufforderung
desselben, auf Grund der geführten Inquisitio das Recht zu sprechen.
Hieraus erklärt sich, dass die Inquisitionsgewalt zerfallt in eine auctoritas
inquirendi, die Befugniss den Inquisitionsbeweis anzuwenden,
und in eine auctoriias definiendi, die Befugniss auf Grund der Inquisitio
ein vollstreckbares Urtheil der Schöffen herbeizuführen. Die
Eintheilung der Inquisitionsmandate wird diese vorläufig beweislos
hingestellte Behauptung rechtfertigen.
1. Das Königsgerieht.
Es bildet den Ausgangspunct dieser Ausführungen, dass das
Verfahren im Königsgerichte nicht nothwendig dasselbe war wie im
Gaugerichte und dass das Königsgericht, nicht gebunden an die im
Gauding ausschliesslich entscheidungskräftigen Beweismittel, den Inquisitionsbeweis
erheben konnte. Schon in merovingischen Diplomen
glaube ich Anzeichen eines freieren Beweisverfahrens zu erkennen,
an welche sich der Inquisitionsbeweis dürfte ankniipfen lassen. In
dem Rechtstreite, welchen Säint Denis 710 vor Childebert III. wegen
des Zolles von Paris mit dem Hausmeier Grimoald führt , berufen
sich die Vertreter der Kirche auf Königs urkunden, welche ihnen die
volle und ungeschmälerte Zolleinnahme verliehen. Dagegen behaupten
die Sachwalter des Geklagten, dass der Fiseus die Hälfte des
streitigen Zolles nach alter Gewohnheit erhebe. Die Kirche erklärt
dies als einen Act der Gewalt, dem gegenüber sie sich stets mit Erfolg
um Erneuerung ihres Privilegs an die Könige gewendet habe-*)
P a r d e s s u s - ß r e q u i g n y N. 477.