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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  449

solchem  Falle  soll  „vera  inquisitio“  stattfinden,  das  heisst,  es  soll
mit  den  Testes  ein  inquisitorischer  Beweis  aufgenommen  werden.
Der  Graf  bannt  sie  zum  eidlichen  Wahrheitsversprechen,  um  sie  auf
Grund  desselben  zu  inquirieren.  Von  einem  Inquisitionsrechte  der
Juden  kann  man  strenge  genommen  nicht  reden,  denn  der  Zeugenbeweis ­
  verwandelt  sich  in  Folge  der  Zeugnissverweigerung  ipso  jure,
ohne  Zuthun  der  Partei  in  einen  Inquisitionsbeweis,  zu  dessen  Vornahme ­
  dem  Grafen  die  Inquisitionsgewalt  übertragen  wird.

B.  Die  Inquisitionsgewalt.
So  wie  alles  Inquisitionsrecht,  geht  auch  alle  Inquisitionsgewalt
vom  König  aus.  Sie  ist  nur  in  der  königlichen,  nicht  in  der  Amtsgewalt ­
  des  ordentlichen  Richters  enthalten.  Der  Inquisitionsbeweis
wird  bei  Königsbann  „ex  regia  auctoritate“  geführt,  und  daher  inquisitio ­
  regalis,  imperialis  genannt  *).  Königsbann  bezeichnet  aber  in
karolingischer  Zeit,  soweit  er  auf  die  Gerichtsgewalt  beschränkt  wird  2 ),
nicht  etwa  den  vollen  Umfang  der  vom  König  ertheilten  Amtsgewalt ­
  des  Richters,  sondern  jene  Gerichtsgewalt,  welche  im  Gegensatz ­
  zu  der  des  Grafen  nur  dem  König  zusteht  oder  dem,  welchem  er
die  Ausübung  derselben  kraft  ausserordentlicher  Vollmacht
übertragen  hat.  In  diesem  Sinne  werden  die  Gemeindegenossen  zum
Zwecke  der  Inquisitio  bei  Königsbann  zu  erscheinen  gezwungen.
Perard  33:  „Missi  dominici..  .  fecerunt  ibi  venire  ipsospagenses
nobiliores  et  caeteros  quam  plures  de  iam  dicto  comitatu  per  bannum
  domini  regis  et  fecerunt  requistum.“  Mem.  di  Lucca  IV,  S3:
„  Quot  si  venire  aliquis  contempserit  aut  facta  inquisitione  pro  veritate
  super  sagramento  dicere  noluerit,  bannum  nostrum  in  rebus
illius  per  predicios  missos  mittere  jubemus  absque  ulla  dilatatione.“
Wartmann  11,281,  N.  680:  „Omnes  principes  ex  tribus  comitatibus
  cum  reliqua  populorum  multitudine  in  unum  fecit  convenire
.  .  .  regia  auctoritate  conßn)quisiturus“.  Kraft  königlicher
Gerichtsgewalt  wurden  die  zur  Inquisitio  Auserkorenen  gebannt  das

1)  Vgl.  oben  dieUrk.  fürS.  M.  Theodata  S.  431,  für  Bobbio  S.  432,  für  Piacenza  S.433,
für  Cremona  S.  436,  für  Parma  S.  440  und  unten  S.  460  das  Placitum  für  S.Vinc.  di
Volturno.
2 )  Bann  bedeutet  Executivgewalt  im  allgemeinen,  die  Verordnungsgewalt  inbegriffen.
            
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