Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 449
solchem Falle soll „vera inquisitio“ stattfinden, das heisst, es soll
mit den Testes ein inquisitorischer Beweis aufgenommen werden.
Der Graf bannt sie zum eidlichen Wahrheitsversprechen, um sie auf
Grund desselben zu inquirieren. Von einem Inquisitionsrechte der
Juden kann man strenge genommen nicht reden, denn der Zeugenbeweis
verwandelt sich in Folge der Zeugnissverweigerung ipso jure,
ohne Zuthun der Partei in einen Inquisitionsbeweis, zu dessen Vornahme
dem Grafen die Inquisitionsgewalt übertragen wird.
B. Die Inquisitionsgewalt.
So wie alles Inquisitionsrecht, geht auch alle Inquisitionsgewalt
vom König aus. Sie ist nur in der königlichen, nicht in der Amtsgewalt
des ordentlichen Richters enthalten. Der Inquisitionsbeweis
wird bei Königsbann „ex regia auctoritate“ geführt, und daher inquisitio
regalis, imperialis genannt *). Königsbann bezeichnet aber in
karolingischer Zeit, soweit er auf die Gerichtsgewalt beschränkt wird 2 ),
nicht etwa den vollen Umfang der vom König ertheilten Amtsgewalt
des Richters, sondern jene Gerichtsgewalt, welche im Gegensatz
zu der des Grafen nur dem König zusteht oder dem, welchem er
die Ausübung derselben kraft ausserordentlicher Vollmacht
übertragen hat. In diesem Sinne werden die Gemeindegenossen zum
Zwecke der Inquisitio bei Königsbann zu erscheinen gezwungen.
Perard 33: „Missi dominici.. . fecerunt ibi venire ipsospagenses
nobiliores et caeteros quam plures de iam dicto comitatu per bannum
domini regis et fecerunt requistum.“ Mem. di Lucca IV, S3:
„ Quot si venire aliquis contempserit aut facta inquisitione pro veritate
super sagramento dicere noluerit, bannum nostrum in rebus
illius per predicios missos mittere jubemus absque ulla dilatatione.“
Wartmann 11,281, N. 680: „Omnes principes ex tribus comitatibus
cum reliqua populorum multitudine in unum fecit convenire
. . . regia auctoritate conßn)quisiturus“. Kraft königlicher
Gerichtsgewalt wurden die zur Inquisitio Auserkorenen gebannt das
1) Vgl. oben dieUrk. fürS. M. Theodata S. 431, für Bobbio S. 432, für Piacenza S.433,
für Cremona S. 436, für Parma S. 440 und unten S. 460 das Placitum für S.Vinc. di
Volturno.
2 ) Bann bedeutet Executivgewalt im allgemeinen, die Verordnungsgewalt inbegriffen.