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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Geschwornen  ziehen  die  Schwerter  und  geloben  für  ihre  Aussage
ebenso  wie  Parteizeugen  durch  den  Zweikampf  einzustehen.  *)
Ich  kehre  nach  dieser  Abschweifung  zum  Gegenstände  zurück,
indem  ich  zunächst  wiederhole,  dass  sich  ein  allgemeines  auf  eine
Satzung  gegründetes  Inquisitionsrecht  der  Kirchen  nicht  nachweisen
  lässt.  Es  wurde  nach  wie  vor,  höchstens  etwa  mit  Ausnahme
von  Westfrancien,  den  nichtköniglichen  Kirchen  nur  durch  Privilegien ­
  zu  Tlieil.  Das  Interesse  des  Königthums,  das  Inquisitionsrecht
von  besonderer  Verleihung  abhängig  zu  machen  und  die  Abneigung
der  Bevölkerung  gegen  die  Ausdehnung  des  inquisitorischen  Beweisverfahrens ­
  wirkten  zusammen  den  Tendenzen  der  Kirche  Einhalt  zu
thun.
3.  Die  Inquisitio  in  den  Scimtzbriefen  für  Juden.
Eine  besondere  Gruppe  von  Inquisitionsprivilegien  bilden  die
Schutzbriefe  für  Juden 2 ),  für  welche  sich,  wie  Sickel  III,  80  bemerkt, ­
  in  karolingischer  Zeit  ein  eigenthümliches  Judenschutzrecht
ausgebildet  haben  muss.  Abgesehen  von  dem  Beclamationsrechte,
welches  eine  Folge  des  Mundiums  ist,  soll  in  Processen  der  Schutzjuden ­
  des  Königs  nöthigenfalls  das  inquisitorische  Beweisverfahren
zur  Anwendung  kommen.  Wenn  ein  Christ  im  Bechtswege  einen
Juden  durch  Zeugniss  überführen  will,  so  soll  er  dies  mit  sechs  Zeugen, ­
  drei  Juden  und  drei  Christen  thun.  Wenn  dagegen  der  Jude
gegen  den  Christen  den  Zeugenbeweis  zu  führen  hat,  so  muss  er
sechs  Christen  dazu  verwenden.  „Nam  si  aliquis  illorum  Christianus
vel  Judaeus  veritatem  occultare  voluerit,  comes  loci  illius  per
veram  inquisitionem  faciat  unumquemque  illorum  secundum  suam
legem  veritatem  die  er  e 3 )“.  Der  Mundbrief  berücksichtigt  den  wahrscheinlichen ­
  Fall,  dass  die  drei  Juden,  welche  der  Christ  gegen  den
Juden,  oder  die  sechs  Christen,  welche  der  Jude  gegen  den  Christen
führt,  das  Zeugniss  gegen  ihren  Glaubensgenossen  verweigern.  In

1)  Als  Fälle,  in  welchen  die  Beklagten  der  inquisitio  willen  dingflüchtig  werden,
verzeichne  ich  noch  Mon.  Boic.  XXX a ,  387  (über  die  Glaubwürdigkeit  der  Urkunde
werde  ich  unten  mich  zu  äussern  Gelegenheit  finden)  undGoldast  SS.  rer.
Alam.  II,  form.  95  =  Wirt.  U.  B.  84,  N.  57.
2 )  Roziere  27  (Carpentier  32),  Roziere  28  (Carpentier  33),  Ro  z.  29  (Carp.  34).
3 )  Roziere  28,  29.
            
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