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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Regierungsantritt  in  Italien  aufgekommene  proeessuale  Gleichstellung
von  Königs-  und  Kirchengut  in  Geltung  gebliehen  sei.
Die  Abneigung,  welche  die  Bevölkerung  gegen  Processvorrechte
im  allgemeinen,  gegen  das  der  Inquisitio  inbesondere  kund  gab,
mochte  den  Bestrebungen  nach  Ausdehnung  des  Inquisitionsrechtes
hindernd  in  den  Weg  treten.  Begreiflicher  Weise  hatte  dieser  Widerstand ­
  seine  Wurzel  in  dem  Bewusstsein  des  Gegensatzes,  in  welchem ­
  das  neue  Verfahren  zu  den  alten  Gerichtsgebräuchen  des  Volkes ­
  stand.  Ich  kann  mir  nicht  versagen  ,  hier  auf  einige  interessante
Urkunden  einzugehen,  in  welchen  ich  Spuren  dieser  Auffassung  zu
erkennen  glaube.
Vor  den  Machtboten  Ludwig’s  II.  klagt  871  <)  der  Bischof  von
Lucca  durch  seinen  Vogt  Eriteo  gegen  den  Knaben  Konrad  und  dessen ­
  Mundwart  Fraipert  auf  Herausgabe  eines  Gehöftes.  Der  Vertreter ­
  des  Beklagten  beruft  sich  auf  eine  Precarienurkunde,  welche  dem
Vater  desselben  der  Vorgänger  des  Klägers  ausgestellt  habe.  Der
Vogt  des  Bischofs  erklärt  den  Vertrag  als  aufgelöst,  da  der  Vater  des
Knaben  das  geliehene  Gut  vertragswidrig  verschlechtert  habe.  Fraipert ­
  läugnet,  erklärt  aber,  dass  er  nicht  in  der  Lage  sei,  seine  Behauptung ­
  durch  Zeugen  zu  beweisen.  In  Folge  dessen  geht  das  Recht
des  Zeugenbeweises  auf  den  Kläger  über,  welcher  um  Frist  bittet  zur
Erklärung  „si  per  festes  aprobare  passet“.  Zur  festgesetzten  Zeit
erscheinen  beide  Theile  abermals  vor  Gericht  und  der  Beklagte  verlangt ­
  vom  Kläger  die  versprochene  Erklärung,  ob  er  den  Zeugenbeweis ­
  antrelen  wolle  oder  nicht.  Anstatt  zu  antworten,  weist  der  Vogt
des  Bischofs  eine  Urkunde  Ludwigs  II.  vor,  durch  welche  dieser
seine  Machtboten  beauftragt,  auf  Verlangen  des  Bischofs  den  Inquisitionsbeweis ­
  anzuwenden.  Nachdem  das  königliche  Mandat  verlesen
worden,  begehrt  Eriteo  dass  zur  Inquisitio  geschritten  werde;  es
seien  Männer  zugegen,  welche  wüssten,  dass  das  Streitohject  derzeit
in  schlechterem  Stande  sei,  als  zur  Zeit  der  Verleihung.  Auf  diese
Erklärung  hin  befiehlt  Bischof  Hoschius,  der  Missus  des  Königs,  dass
jene  Männer  vorträten,  die  um  die  Sache  wüssten.  Dem  widersetzt  sich
der  Vormund  des  Knaben,  indem  er  erklärt:  Ich  will  nicht,  dass  in
dieser  Sache  gegen  meinen  Mündel  inquiriert  werde.  Wenn  ihr  beweisen ­
  wollt,  so  beweiset  durch  Zeugen;  wo  nicht,  nehme  ich  den

*)  Memorie  di  Lucca  IV b ,  i>2,  N.  39.
            
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