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Brunner
Regierungsantritt in Italien aufgekommene proeessuale Gleichstellung
von Königs- und Kirchengut in Geltung gebliehen sei.
Die Abneigung, welche die Bevölkerung gegen Processvorrechte
im allgemeinen, gegen das der Inquisitio inbesondere kund gab,
mochte den Bestrebungen nach Ausdehnung des Inquisitionsrechtes
hindernd in den Weg treten. Begreiflicher Weise hatte dieser Widerstand
seine Wurzel in dem Bewusstsein des Gegensatzes, in welchem
das neue Verfahren zu den alten Gerichtsgebräuchen des Volkes
stand. Ich kann mir nicht versagen , hier auf einige interessante
Urkunden einzugehen, in welchen ich Spuren dieser Auffassung zu
erkennen glaube.
Vor den Machtboten Ludwig’s II. klagt 871 <) der Bischof von
Lucca durch seinen Vogt Eriteo gegen den Knaben Konrad und dessen
Mundwart Fraipert auf Herausgabe eines Gehöftes. Der Vertreter
des Beklagten beruft sich auf eine Precarienurkunde, welche dem
Vater desselben der Vorgänger des Klägers ausgestellt habe. Der
Vogt des Bischofs erklärt den Vertrag als aufgelöst, da der Vater des
Knaben das geliehene Gut vertragswidrig verschlechtert habe. Fraipert
läugnet, erklärt aber, dass er nicht in der Lage sei, seine Behauptung
durch Zeugen zu beweisen. In Folge dessen geht das Recht
des Zeugenbeweises auf den Kläger über, welcher um Frist bittet zur
Erklärung „si per festes aprobare passet“. Zur festgesetzten Zeit
erscheinen beide Theile abermals vor Gericht und der Beklagte verlangt
vom Kläger die versprochene Erklärung, ob er den Zeugenbeweis
antrelen wolle oder nicht. Anstatt zu antworten, weist der Vogt
des Bischofs eine Urkunde Ludwigs II. vor, durch welche dieser
seine Machtboten beauftragt, auf Verlangen des Bischofs den Inquisitionsbeweis
anzuwenden. Nachdem das königliche Mandat verlesen
worden, begehrt Eriteo dass zur Inquisitio geschritten werde; es
seien Männer zugegen, welche wüssten, dass das Streitohject derzeit
in schlechterem Stande sei, als zur Zeit der Verleihung. Auf diese
Erklärung hin befiehlt Bischof Hoschius, der Missus des Königs, dass
jene Männer vorträten, die um die Sache wüssten. Dem widersetzt sich
der Vormund des Knaben, indem er erklärt: Ich will nicht, dass in
dieser Sache gegen meinen Mündel inquiriert werde. Wenn ihr beweisen
wollt, so beweiset durch Zeugen; wo nicht, nehme ich den
*) Memorie di Lucca IV b , i>2, N. 39.