Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 445
873 an das Inquisitionsrecht zuerkennen. Oder wir nehmen an, dass
der Ausspruch über die Gleichstellung von Kirchen- und Königsgut
nur als theoretische Begründung der darauf folgenden Einzelbestimmungen
figuriert 1 ), mit welcher es zwar im allgemeinen seine
Richtigkeit hat, die aber auf das Inquisitionsrecht nicht auszudehnen
ist. Ohne die Frage endgiltig entscheiden zu wollen, neige ich mich
der zweiten Ansicht zu, denn noch im Jahre 877 wird dem königlichen
Kloster zu Compiegne 2) das Inquisitionsrecht verliehen, nicht weil
es auch die übrigen Kirchen gemessen, sondern quia praefatas res
ommes ex fiscis nostris fuisse constat und nicht nach Art der übrigen
Klöster, sondern mit bestimmtem Hinweis auf die Stellung der
königlichen Familienstiftungen zu Prüm und Laon.
Was Italien betrifft, so liegt gegen die Ausdehnung des Inquisitionsrechtes
in den Capitularien ein bestimmtes Zeugniss vor. Den
Beschlüssen der Versammlung, welche Ludwig II. im Jahre 8ö5 zu
Pavia abhielt s), geht ein kurzer Prolog voraus, dem zufolge damals
die Bevölkerung eine Reihe von Bitten vorbrachte, „quas nos — wie
LudwigII. erklärt — dei amore et eorum fideliiute ducti libenter suscepimus
utque ideo subter annotata capitula ad eorum utilitatem
conscribi fecimus quas in futurum pro lege tenenda firmamus“. Das
zweite dieser Capitel lautet: „Nostrae maiestati reclamaverunt tempore
patris nostri vel nostri super eas superfluas factas fuisse
inquisitiones. Ideo eis concedimus abhinc in futurum nullas
alias super eos fieri inquisitiones nisi unde Karoli proavi et avi
nostri tempore factae fuerunt.
Wenn auch die von den Unterthanen Ludwig's II. gerügte Ausdehnung
der Inquisitio 4 ) nicht blos auf den Inquisitionsbeweis,
sondern auch auf das Rügeverfahren 5 ) zu beziehen ist, so lässt sich
doch mit der Concession Ludwig’s II. nimmermehr die Annahme vereinbaren,
dass neben derselben eine allgemeine, erst seit Lothar’s
Dass die Consequenzen des Satzes, welchen §. 8 cit. an seine Spitze stellt, im einzelnen
erst gesetzlich festgestellt werden mussten, wird durch den weiteren Inhalt
dieser Stelle selbst dargethan.
2 ) Sieh oben Seite 428. Conf. SickeI, Beiträge V, 65.
3) Hlud. 11, Conv. Ticin. III, a. 855, P. 435.
4) Du Cange 8. v. inquisitio denkt bei dieser Stelle mit Unrecht an Erhebung von
Abgaben.
5 ) Conf. §. 3, Conv. Lud. II, Ticin. a. 850, P. 406.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LI. Bd. II. Hft.
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