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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  445

873  an  das  Inquisitionsrecht  zuerkennen.  Oder  wir  nehmen  an,  dass
der  Ausspruch  über  die  Gleichstellung  von  Kirchen-  und  Königsgut
nur  als  theoretische  Begründung  der  darauf  folgenden  Einzelbestimmungen
  figuriert 1 ),  mit  welcher  es  zwar  im  allgemeinen  seine
Richtigkeit  hat,  die  aber  auf  das  Inquisitionsrecht  nicht  auszudehnen
ist.  Ohne  die  Frage  endgiltig  entscheiden  zu  wollen,  neige  ich  mich
der  zweiten  Ansicht  zu,  denn  noch  im  Jahre  877  wird  dem  königlichen
Kloster  zu  Compiegne  2)  das  Inquisitionsrecht  verliehen,  nicht  weil
es  auch  die  übrigen  Kirchen  gemessen,  sondern  quia  praefatas  res
ommes  ex  fiscis  nostris  fuisse  constat  und  nicht  nach  Art  der  übrigen ­
  Klöster,  sondern  mit  bestimmtem  Hinweis  auf  die  Stellung  der
königlichen  Familienstiftungen  zu  Prüm  und  Laon.
Was  Italien  betrifft,  so  liegt  gegen  die  Ausdehnung  des  Inquisitionsrechtes ­
  in  den  Capitularien  ein  bestimmtes  Zeugniss  vor.  Den
Beschlüssen  der  Versammlung,  welche  Ludwig  II.  im  Jahre  8ö5  zu
Pavia  abhielt  s),  geht  ein  kurzer  Prolog  voraus,  dem  zufolge  damals
die  Bevölkerung  eine  Reihe  von  Bitten  vorbrachte,  „quas  nos  —  wie
LudwigII.  erklärt  —  dei  amore  et  eorum  fideliiute  ducti  libenter  suscepimus
  utque  ideo  subter  annotata  capitula  ad  eorum  utilitatem
conscribi  fecimus  quas  in  futurum  pro  lege  tenenda  firmamus“.  Das
zweite  dieser  Capitel  lautet:  „Nostrae  maiestati  reclamaverunt  tempore ­
  patris  nostri  vel  nostri  super  eas  superfluas  factas  fuisse
inquisitiones.  Ideo  eis  concedimus  abhinc  in  futurum  nullas
alias  super  eos  fieri  inquisitiones  nisi  unde  Karoli  proavi  et  avi
nostri  tempore  factae  fuerunt.
Wenn  auch  die  von  den  Unterthanen  Ludwig's  II.  gerügte  Ausdehnung ­
  der  Inquisitio  4 )  nicht  blos  auf  den  Inquisitionsbeweis,
sondern  auch  auf  das  Rügeverfahren 5 )  zu  beziehen  ist,  so  lässt  sich
doch  mit  der  Concession  Ludwig’s  II.  nimmermehr  die  Annahme  vereinbaren, ­
  dass  neben  derselben  eine  allgemeine,  erst  seit  Lothar’s

Dass  die  Consequenzen  des  Satzes,  welchen  §.  8  cit.  an  seine  Spitze  stellt,  im  einzelnen ­
  erst  gesetzlich  festgestellt  werden  mussten,  wird  durch  den  weiteren  Inhalt
dieser  Stelle  selbst  dargethan.
2 )  Sieh  oben  Seite  428.  Conf.  SickeI,  Beiträge  V,  65.
3)  Hlud.  11,  Conv.  Ticin.  III,  a.  855,  P.  435.
4)  Du  Cange  8.  v.  inquisitio  denkt  bei  dieser  Stelle  mit  Unrecht  an  Erhebung  von
Abgaben.
5 )  Conf.  §.  3,  Conv.  Lud.  II,  Ticin.  a.  850,  P.  406.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  LI.  Bd.  II.  Hft.

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