Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 443
nächste Reichstag die Frage endgiltig entscheiden werde. Dass eine
solche Entscheidung für den Wormser-Reichstag von 829 angesetzt
war, scheint mir in ■§. 14 der Petitio episcoporum P. 340 einen
Stützpunct zu finden. Die Bischöfe erklären: „De capitulo siquidem
quod propter honorem ecclesiasficum in generali convehtu vestru
celsitaclo se constitui veile decrevit, tantummodo vestram pietatem
deposcimus nt secundum dei voluntatem quod melius exinde vobis
visum fuerit, ad effectum perducatis.“ Wir wissen, dass die Frage
über die processuale Stellung der Kirchengüter einem Reichstage Vorbehalten
wurde. Wir wissen, dass eine solche Entscheidung auf dem
Wormser-Reichstage 829 gefällt wurde. Dem gegenüber hat die Vermuthung
viele Wahrscheinlichkeit für sich, dass die angeführte Erklärung
der Bischöfe sich auf diesen Gegenstand beziehe. Die Geschichte
des Wormser-Reichstags und der ihn vorbereitenden Berathungen
zwingt zu dem Schlüsse, dass die Geistlichkeit die Gleichstellung
von Kirchen- und Königsgut anstrebte, aber am Reichstage
nur unter einer Beschränkung durchsetzte, in Folge deren
die ursprünglichen Forderungen im Wesentlichen unerfüllt blieben.
Nach der Theilung des Reiches hat die Kirche ihre Bestrebungen
in der angedeuteten Richtung fortgesetzt. Im Mainzer-Convente
von 831 (P. 412, §. 4) ermahnen die versammelten Bischöfe König
Ludwig den Deutschen: „Assensum (re.vj non praebeat improvide
affirmantibus, non debere esse res dominicas i. e. domino dominantium
traditas ita sub defensione regis sicut propriae sitae hereditates
, magis magisque advertat quia quanto dcns excellentior est
homine, tanto praestantior est divina causa mortalium possessione“.
Im westfränkischen Reiche scheint die processuale Gleichstellung
von Kirchen und Künigsgut wenigstens principiell anerkannt
worden zu sein, dagegen ist die Durchführung derselben in Bezug auf
das Inquisitionsrecht mehr als zweifelhaft. §. 8. Conv. Carisiac. 873,
P. 520, eine Stelle, welche Waitz a. a. 0. nicht berücksichtigt hat,
beginnt mit folgender Motivierung einer den Kirchen gewährten, processualenBegünstigung.
„Quia... duo suntquibus principalitermundus
hie regitur, regia potestas et pontificalis auctoritas >) et in libro
1 ) Conf. §. 3, resc. consult. 829, P. 333: „duae sunt quippc. . . quibus .. . mundus hie
regitur, auctoritas sacrata pontificum et regalis potestas. Es ist bezeichnend, „dass