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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  443

nächste  Reichstag  die  Frage  endgiltig  entscheiden  werde.  Dass  eine
solche  Entscheidung  für  den  Wormser-Reichstag  von  829  angesetzt
war,  scheint  mir  in  ■§.  14  der  Petitio  episcoporum  P.  340  einen
Stützpunct  zu  finden.  Die  Bischöfe  erklären:  „De  capitulo  siquidem
quod  propter  honorem  ecclesiasficum  in  generali  convehtu  vestru
celsitaclo  se  constitui  veile  decrevit,  tantummodo  vestram  pietatem
deposcimus  nt  secundum  dei  voluntatem  quod  melius  exinde  vobis
visum  fuerit,  ad  effectum  perducatis.“  Wir  wissen,  dass  die  Frage
über  die  processuale  Stellung  der  Kirchengüter  einem  Reichstage  Vorbehalten ­
  wurde.  Wir  wissen,  dass  eine  solche  Entscheidung  auf  dem
Wormser-Reichstage  829  gefällt  wurde.  Dem  gegenüber  hat  die  Vermuthung
  viele  Wahrscheinlichkeit  für  sich,  dass  die  angeführte  Erklärung ­
  der  Bischöfe  sich  auf  diesen  Gegenstand  beziehe.  Die  Geschichte ­
  des  Wormser-Reichstags  und  der  ihn  vorbereitenden  Berathungen ­
  zwingt  zu  dem  Schlüsse,  dass  die  Geistlichkeit  die  Gleichstellung ­
  von  Kirchen-  und  Königsgut  anstrebte,  aber  am  Reichstage ­
  nur  unter  einer  Beschränkung  durchsetzte,  in  Folge  deren
die  ursprünglichen  Forderungen  im  Wesentlichen  unerfüllt  blieben.
Nach  der  Theilung  des  Reiches  hat  die  Kirche  ihre  Bestrebungen ­
  in  der  angedeuteten  Richtung  fortgesetzt.  Im  Mainzer-Convente
von  831  (P.  412,  §.  4)  ermahnen  die  versammelten  Bischöfe  König
Ludwig  den  Deutschen:  „Assensum  (re.vj  non  praebeat  improvide
affirmantibus,  non  debere  esse  res  dominicas  i.  e.  domino  dominantium
  traditas  ita  sub  defensione  regis  sicut  propriae  sitae  hereditates ­
  ,  magis  magisque  advertat  quia  quanto  dcns  excellentior  est
homine,  tanto  praestantior  est  divina  causa  mortalium  possessione“.
Im  westfränkischen  Reiche  scheint  die  processuale  Gleichstellung ­
  von  Kirchen  und  Künigsgut  wenigstens  principiell  anerkannt
worden  zu  sein,  dagegen  ist  die  Durchführung  derselben  in  Bezug  auf
das  Inquisitionsrecht  mehr  als  zweifelhaft.  §.  8.  Conv.  Carisiac.  873,
P.  520,  eine  Stelle,  welche  Waitz  a.  a.  0.  nicht  berücksichtigt  hat,
beginnt  mit  folgender  Motivierung  einer  den  Kirchen  gewährten,  processualenBegünstigung.
  „Quia...  duo  suntquibus  principalitermundus
  hie  regitur,  regia  potestas  et  pontificalis  auctoritas  >)  et  in  libro

1 )  Conf.  §.  3,  resc.  consult.  829,  P.  333:  „duae  sunt  quippc.  .  .  quibus  ..  .  mundus  hie
regitur,  auctoritas  sacrata  pontificum  et  regalis  potestas.  Es  ist  bezeichnend,  „dass
            
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