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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Verleihung  immer  noch  wünschenswerth  schien.  Allein  abgesehen
davon,  dass  sich  in  den  Inquisitionsprivilegien  keine  Spur  dieser  Anschauung ­
  findet,  lässt  sich  die  vonWaitz  behauptete  Ausdehnung
auch  der  Theorie  nach  nicht  erweisen.
Prüfen  wir  die  Stellen,  die  Waitz  für  seine  Behauptung  anfiihrt.
  §.  8,  Resp.  miss.  dat.  P.  227  ist  oben  S.  420  bereits  erörtert
worden.  Ein  Inquisitionsrecht  des  von  Königsschenkungen  herriihrenden
Kirchengutes  ist  darin  nicht  statuiert.  Als  fernere  Belege  sollen  •§■.  10
des  Cap.  Worm.  eccles.  per  se  scrib.  829.  P.  351  und  §.  1.  Cap.
missis  dat.  829  (?)  P.  354  dienen.  Nach  der  ersten  Stelle  dürfen
hei  Processen  um  Güter,  welche  die  Kirchen  durch  dreissig  Jahre  sine
interpellatione  besessen  haben,  Zeugen  nicht  angenommen  werden,
sed  eo  modo  contineantur  sicut  res  ad  fiscum  dominicum  pertinentes
contineri  solent.  In  §.  1,  Cap.  miss.  dat.  P.  354  werden  die  Kirchengüterprovisorisch ­
  den  Fiscalgütern  gleichgestellt,  „usque  dum  nos  ad
generale  placitum  nostrum  cum  fidelibus  nostris  invenerimus  et
constituerimus  qualiter  in  futurum  de  bis  fieri  debeat.  Diese  vorläufige
Gleichstellung  ist  nach  Waitz  eine  definitive  geworden,  da  §.  37,
Cap.  div.  Lud.  II.  P.  527  den  §.  2  des  Capitulars  von  829,  P.  354  i)
„volumus  ut  cnmis  inquisitio,  quae  de  rebus  ad  ins  fisci  nostri
p  er  tinentibus  facienda  est  non  per  festes  ...  fiat“  mit  dem  Einschiebsel ­
  „et  de  rebus  ecclesiasticis“  wiederholt.  Die  Stichhältigkeit
des  letzten  und  zugleich  des  Hauptargumentes  zu  prüfen,  ist  unnöthig,
da  Boretius  a.a.  0.  192,  10  in  den  Cap.  diversa  Lud.  II.  ein  Pseudocapitular
  nachgewiesen  hat.  Was  die  zwei  zuerst  genannten  Stellen
betrifft,  so  halte  ich  die  zweite  von  ihnen  für  die  ältere,  die  erste
für  die  in  Aussicht  gestellte  Erledigung  der  in  jener  nur  provisorisch
entschiedenen  Frage.  Über  die  Stellung  des  Capitulare  missis  datum
P.  354  hin  ich  in  Ermanglung  der  handschriftlichen  Grundlagen
nicht  in’s  Klare  gekommen.  Doch  sehe  ich  keinen  zwingenden
Grund  es  nicht  vor  dem  Wormser-Reichstag  des  Jahres  829  anzusetzen. ­
  Es  wäre  doch  sonderbar,  wenn  man  am  Wormser-Reichstage
einerseits  beschlossen  hätte,  dass  nur  auf  Grund  dreissigjährigen  Besitzes ­
  die  Kirchengüter  die  Fiscalvorrechte  gemessen  sollen  und
anderseits  die  Missi  beauftragt  hätte,  alle  Kirchengüter  ohne  Rücksicht ­
  auf  jene  Beschränkung  wie  Königsgut  zu  behandeln,  bis  der

*)  Sieh  oben  Seite  406.
            
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