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Brunner
Verleihung immer noch wünschenswerth schien. Allein abgesehen
davon, dass sich in den Inquisitionsprivilegien keine Spur dieser Anschauung
findet, lässt sich die vonWaitz behauptete Ausdehnung
auch der Theorie nach nicht erweisen.
Prüfen wir die Stellen, die Waitz für seine Behauptung anfiihrt.
§. 8, Resp. miss. dat. P. 227 ist oben S. 420 bereits erörtert
worden. Ein Inquisitionsrecht des von Königsschenkungen herriihrenden
Kirchengutes ist darin nicht statuiert. Als fernere Belege sollen •§■. 10
des Cap. Worm. eccles. per se scrib. 829. P. 351 und §. 1. Cap.
missis dat. 829 (?) P. 354 dienen. Nach der ersten Stelle dürfen
hei Processen um Güter, welche die Kirchen durch dreissig Jahre sine
interpellatione besessen haben, Zeugen nicht angenommen werden,
sed eo modo contineantur sicut res ad fiscum dominicum pertinentes
contineri solent. In §. 1, Cap. miss. dat. P. 354 werden die Kirchengüterprovisorisch
den Fiscalgütern gleichgestellt, „usque dum nos ad
generale placitum nostrum cum fidelibus nostris invenerimus et
constituerimus qualiter in futurum de bis fieri debeat. Diese vorläufige
Gleichstellung ist nach Waitz eine definitive geworden, da §. 37,
Cap. div. Lud. II. P. 527 den §. 2 des Capitulars von 829, P. 354 i)
„volumus ut cnmis inquisitio, quae de rebus ad ins fisci nostri
p er tinentibus facienda est non per festes ... fiat“ mit dem Einschiebsel
„et de rebus ecclesiasticis“ wiederholt. Die Stichhältigkeit
des letzten und zugleich des Hauptargumentes zu prüfen, ist unnöthig,
da Boretius a.a. 0. 192, 10 in den Cap. diversa Lud. II. ein Pseudocapitular
nachgewiesen hat. Was die zwei zuerst genannten Stellen
betrifft, so halte ich die zweite von ihnen für die ältere, die erste
für die in Aussicht gestellte Erledigung der in jener nur provisorisch
entschiedenen Frage. Über die Stellung des Capitulare missis datum
P. 354 hin ich in Ermanglung der handschriftlichen Grundlagen
nicht in’s Klare gekommen. Doch sehe ich keinen zwingenden
Grund es nicht vor dem Wormser-Reichstag des Jahres 829 anzusetzen.
Es wäre doch sonderbar, wenn man am Wormser-Reichstage
einerseits beschlossen hätte, dass nur auf Grund dreissigjährigen Besitzes
die Kirchengüter die Fiscalvorrechte gemessen sollen und
anderseits die Missi beauftragt hätte, alle Kirchengüter ohne Rücksicht
auf jene Beschränkung wie Königsgut zu behandeln, bis der
*) Sieh oben Seite 406.