Zeugen- u. Inquisitiousbeweis im deulschen Gerichtsverfahren etc. 4: \ 1
Ich fasse schliesslich die Ergebnisse zusammen, welche die angeführten
Inquisitionsprivilegien für die Frage nach der Ausdehnung
des Inquisitionsrechtes geliefert haben. Seit Ludwig dem Frommen
wird das Inquisitionsrecht von Kirchen durch besondere königliche
Verleihung erworben. Königliche Eigenklöster beanspruchen es als
solche. So wie dasMundium ist auch das Inquisitionsrecht Ausfluss des
dominium regis. Gleich jenem wird auch dieses auf nicht königliche
Kirchen übertragen. Allein Mundium und Inquisitionsrecht sind nicht
nothwendig verbunden. Commendierte Klöster haben als solche noch
nicht die processualen Beweisvorrechte des Königsgutes. Zudem wird
das Inquisitionsrecht in einer vom Mundium unabhängigen Richtung
ausgedehnt, indem auch Kirchen, die nicht in mundio regis resp.
in dcfensione speciali stehen, es erhalten.
Seit Ludwig dem Frommen macht sich in der Stellung der
Kirchen zur Staatsgewalt eine allmähliche Umwandlung geltend,
deren Tendenz im allgemeinen dahin geht, die Kirchengüter rechtlich
dem Königsgute gleichzustellen. Auch das Inquisitionsrecht spielt in
diesem Processe der Gleichstellung seine Rolle. Eine chronologische
Ordnung der eben angeführten Inquisitionsprivilegien ergibt, dass
sie gegen Ende des neunten Jahrhunderts immer häufiger ertheilt
wurden. Diese Thatsache an sich spricht aber dafür, dass besondere
königliche Verleihung die Grundlage des Inquisitionsrechtes geblieben
ist. Schon darum kann ich der von Waitz V. G. IV, 3S7 ff. ausgesprochenen
Ansicht nicht beistimmen, dass das Proeessvorrecht des
Fiscus, welches wir Inquisitionsrecht nennen, schon unter Ludwig
dem Frommen auf sämmtliche Kirchen ausgedehnt worden sei.
Wenn ein allgemeiner Rechtssatz besteht, wozu dann die speciellen
Verleihungen, die sich als solche ankündigen und sowohl in
Schwaben wie in Italien, in Franken wie in Aquitanien sich finden?
Man könnte den Einwurf machen, dass jene Massregel in der
Praxis nicht durchgegriffen habe und deshalb eine besondere
verbietet. Die Urkunden für Lucca, welche in den Placitis von 853 (Memorie di
Lucca V b , 418, N. 698) und 871 (M. d. L. IV b , 52, N. 39) produciert werden, sind
Inquisitionsmandate ad hoc, welche sich die Kirche urkundlich bestätigen Hess,
weil die Anwendung der inquisitio von ihrem Verlangen abhängig gemacht wird.