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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitiousbeweis  im  deulschen  Gerichtsverfahren  etc.  4:  \  1
Ich  fasse  schliesslich  die  Ergebnisse  zusammen,  welche  die  angeführten ­
  Inquisitionsprivilegien  für  die  Frage  nach  der  Ausdehnung
des  Inquisitionsrechtes  geliefert  haben.  Seit  Ludwig  dem  Frommen
wird  das  Inquisitionsrecht  von  Kirchen  durch  besondere  königliche
Verleihung  erworben.  Königliche  Eigenklöster  beanspruchen  es  als
solche.  So  wie  dasMundium  ist  auch  das  Inquisitionsrecht  Ausfluss  des
dominium  regis.  Gleich  jenem  wird  auch  dieses  auf  nicht  königliche
Kirchen  übertragen.  Allein  Mundium  und  Inquisitionsrecht  sind  nicht
nothwendig  verbunden.  Commendierte  Klöster  haben  als  solche  noch
nicht  die  processualen  Beweisvorrechte  des  Königsgutes.  Zudem  wird
das  Inquisitionsrecht  in  einer  vom  Mundium  unabhängigen  Richtung
ausgedehnt,  indem  auch  Kirchen,  die  nicht  in  mundio  regis  resp.
in  dcfensione  speciali  stehen,  es  erhalten.

Seit  Ludwig  dem  Frommen  macht  sich  in  der  Stellung  der
Kirchen  zur  Staatsgewalt  eine  allmähliche  Umwandlung  geltend,
deren  Tendenz  im  allgemeinen  dahin  geht,  die  Kirchengüter  rechtlich
dem  Königsgute  gleichzustellen.  Auch  das  Inquisitionsrecht  spielt  in
diesem  Processe  der  Gleichstellung  seine  Rolle.  Eine  chronologische
Ordnung  der  eben  angeführten  Inquisitionsprivilegien  ergibt,  dass
sie  gegen  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  immer  häufiger  ertheilt
wurden.  Diese  Thatsache  an  sich  spricht  aber  dafür,  dass  besondere
königliche  Verleihung  die  Grundlage  des  Inquisitionsrechtes  geblieben ­
  ist.  Schon  darum  kann  ich  der  von  Waitz  V.  G.  IV,  3S7  ff.  ausgesprochenen ­
  Ansicht  nicht  beistimmen,  dass  das  Proeessvorrecht  des
Fiscus,  welches  wir  Inquisitionsrecht  nennen,  schon  unter  Ludwig
dem  Frommen  auf  sämmtliche  Kirchen  ausgedehnt  worden  sei.
Wenn  ein  allgemeiner  Rechtssatz  besteht,  wozu  dann  die  speciellen
  Verleihungen,  die  sich  als  solche  ankündigen  und  sowohl  in
Schwaben  wie  in  Italien,  in  Franken  wie  in  Aquitanien  sich  finden?
Man  könnte  den  Einwurf  machen,  dass  jene  Massregel  in  der
Praxis  nicht  durchgegriffen  habe  und  deshalb  eine  besondere

verbietet.  Die  Urkunden  für  Lucca,  welche  in  den  Placitis  von  853  (Memorie  di
Lucca  V b ,  418,  N.  698)  und  871  (M.  d.  L.  IV b ,  52,  N.  39)  produciert  werden,  sind
Inquisitionsmandate  ad  hoc,  welche  sich  die  Kirche  urkundlich  bestätigen  Hess,
weil  die  Anwendung  der  inquisitio  von  ihrem  Verlangen  abhängig  gemacht  wird.
            
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