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sonst die meliores pagenses verwendet. Zu diesen können die auf
Kirchengut ansässigen Freien in der Regel nicht gezählt werden.
Hieraus erklärt sich das Besondere dieser Verleihung, welche auf
ein Inquisitionsrecht des Bisthums zurückzuscliliessen zwingt. Zu
betonen wäre etwa noch, dass das testes esse der kirchlichen
Hintersassen und das inquisitionem facere auseinandergehalten und
hiedurch der Gegensatz von Zeugen- und Inquisitionsbeweis angedeutet
wird.
Parma lässt sich von Berengar 920 ! ) wegen Urkundenverlustes
seinen Besitzstand bestätigen. „De quibus hactenus mvestita
fuit ecclesia, per hoc nostrum praeceptum liabeat et possideat et
Aefendat tarn per inquisitionem quumque per sacramentum adjurante
suo advocatore“ Die Verbindung von Apennis und Inquisitionsrecht,
von der wir hier abermals ein Beispiel haben, ist keine zufällige.
Hier wie dort ist der Zustand der Beweislosigkeit, in welchen
die Kirche durch den Verlust ihrer Urkunden gerathen ist, die Veranlassung
des Privilegs. Desselben Inhalts, aber schärfer in der Fassung
als die obige Urkunde ist Berengar a. 921 2 ): „concedimus illis
ut per hoc nostrum imperiale praeceptum proprietatem teneant ac
defendant aut per in qu ist um de nostra parte publica aut
per sacramentum, quod eo die quando incendium supervenit bonas
et veraces munitates de ipsis rebus habebant“. Entweder werde der
streitige Besitzstand durch inquisitio pagensiüm festgestellt, oder es
schwöre der Vogt, dass die Kirche darüber eine echte und giltige
Urkunde besessen habe. Greift die Kirche zur Inquisitio, so soll
diese von Amtswegen in des Königs Namen vorgenommen werden.
Ich führe schliesslich noch eine Urkunde Hugo’s für Parma von 930 3 )
an, deren Inquisitionsformel ,, . . non sit necesse facere probationem
sed .... jurcjurando fiat inquisitio ..." fast wörtlich mit jener
in dem Diplome Karl's des Dicken lür Bergamo übereinstimmt. 4 )
1) Affo storia di Parma I, 323, N. 42. Böhmer 1364. Wäre die Urkunde Karl’s d.
Dicken f. Parma a. 880, Ughelli II, 148, Böhmer 911 echt, so hätte Parma de
facto schon damals die Vortheile des Inquisitionsrechts genossen, da der missue
episcopi gleich den königlichen Pfalzgrafen bevollmächtigt war.
2 ) Affo I, 325, N. 44. Böhmer 1367.
3) U gh e 11 i II, 156, B. 1386. Cf. Ugh. II, 152.
4 ) Lothar II für Lyon, Bouquet VIII, 410, N. 10 ist kein Inquisitionsprivileg, aber
interessant , sofern der König zu Gunsten der Kirche die Einrede der Verjährung