Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 435
Ich gehe zur Gruppe der Inquisitionsprivilegien für Bisth ümer
über und beginne mit jenen des ostfränkischen Reiches. Strassburg
erhielt ein solches Privileg 12. Juli 873 von Ludwig dem Deutschen ')•
Der in Betracht kommende Passus setzt an wie die Reclamationsformel
der alten Mundbriefe: „Si qnoque aliquae querimoniae adversus
ium dictam ecclesiam tarn de rebus quam de hominibus liberis
et servis ortue fuerint qaae absque gravi et iniquo dispendio
diffinire nequiverint“ — der Schlusssatz aber gewährt nicht, n ie man
nach diesen Worten erwarten sollte, Reclamations- sondern Inquisitionsrecht
— „jubemus, ut per idoneos circa vicinos et fideles nostros
fideliumque nostrorum homines plenissime sub sacramento
inquiraiitur et (eine wieder an die Mundbriefe erinnernde Wendung)
ad finem usque rite deducanlur.“
Die Urkunde Konrad's 1. für Chur von 912 3 ) enthält kein
Inquisitionsprivileg, sondern eine Inquisitionsvollmacht und ist daher
im Abschnitte von der Inquisitionsgewalt zu behandeln.
Eine verhältuissmässig grosse Anzahl von Inquisitionsprivilegien
haben die italienischen Bisthümer aufzuweisen, wie denn auch unter
den inquisitionsberechtigten nichtköniglichen Klöstern die italienischen
am zahlreichsten vertreten sind. Dabei ist freilich zu berücksichtigen,
dass die vielen notorischen Fälschungen italienischer Urkunden
karolingischer Zeit das Terrain im allgemeinen etwas unsicher
machen. Doch ist anderseits die Übereinstimmung der Inquisitionsformeln
— und nur auf diese kömmt es hier an — im
wesentlichen so gross, dass durch das Factum der Fälschung eines
Inquisitionsprivilegs — wenn wir die in der Fälschung liegende Zurückdatierung
des Rechtsverhältnisses berücksichtigen — das Ergebnis
der Untersuchung nur bestätigt wird.
837 urkundet Lothar I. s), dass der Bischof von Piacenza ihm
mitgetheilt habe, wie sehr die ;Güter und Leute seiner Kirche von
Ausflüchten und Anfechtungen ränkevoller Widersacher zu leiden
lj Grandidier histoire de l’eglise de Strasbourg II 257, N. 139. Böhmer 838.
Die Urkunde ist nicht frei von Interpolationen. Vgl. Sickel, Beiträge zur Dipl.
II, Sitz. Ber. 39, 131, welcher die unbedenklichen Bestandteile anführt und
darunter auch die im Texte ausgeschriebene Inquisitionsformel zählt.
2 ) Mohr. cod. dipl. zur Gesch. Churrhätiens, 57, N. ,38. Böhmer 1241.
3) Ughelli V. 202. Böhmer 551.