Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  435

Ich  gehe  zur  Gruppe  der  Inquisitionsprivilegien  für  Bisth  ümer
über  und  beginne  mit  jenen  des  ostfränkischen  Reiches.  Strassburg
erhielt  ein  solches  Privileg  12.  Juli  873  von  Ludwig  dem  Deutschen  ')•
Der  in  Betracht  kommende  Passus  setzt  an  wie  die  Reclamationsformel
  der  alten  Mundbriefe:  „Si  qnoque  aliquae  querimoniae  adversus
  ium  dictam  ecclesiam  tarn  de  rebus  quam  de  hominibus  liberis
et  servis  ortue  fuerint  qaae  absque  gravi  et  iniquo  dispendio
diffinire  nequiverint“  —  der  Schlusssatz  aber  gewährt  nicht,  n  ie  man
nach  diesen  Worten  erwarten  sollte,  Reclamations-  sondern  Inquisitionsrecht ­
  —  „jubemus,  ut  per  idoneos  circa  vicinos  et  fideles  nostros
  fideliumque  nostrorum  homines  plenissime  sub  sacramento
inquiraiitur  et  (eine  wieder  an  die  Mundbriefe  erinnernde  Wendung)
ad  finem  usque  rite  deducanlur.“
Die  Urkunde  Konrad's  1.  für  Chur  von  912  3 )  enthält  kein
Inquisitionsprivileg,  sondern  eine  Inquisitionsvollmacht  und  ist  daher
im  Abschnitte  von  der  Inquisitionsgewalt  zu  behandeln.
Eine  verhältuissmässig  grosse  Anzahl  von  Inquisitionsprivilegien
haben  die  italienischen  Bisthümer  aufzuweisen,  wie  denn  auch  unter
den  inquisitionsberechtigten  nichtköniglichen  Klöstern  die  italienischen ­
  am  zahlreichsten  vertreten  sind.  Dabei  ist  freilich  zu  berücksichtigen, ­
  dass  die  vielen  notorischen  Fälschungen  italienischer  Urkunden ­
  karolingischer  Zeit  das  Terrain  im  allgemeinen  etwas  unsicher ­
  machen.  Doch  ist  anderseits  die  Übereinstimmung  der  Inquisitionsformeln ­
  —  und  nur  auf  diese  kömmt  es  hier  an  —  im
wesentlichen  so  gross,  dass  durch  das  Factum  der  Fälschung  eines
Inquisitionsprivilegs  —  wenn  wir  die  in  der  Fälschung  liegende  Zurückdatierung ­
  des  Rechtsverhältnisses  berücksichtigen  —  das  Ergebnis ­
  der  Untersuchung  nur  bestätigt  wird.
837  urkundet  Lothar  I.  s),  dass  der  Bischof  von  Piacenza  ihm
mitgetheilt  habe,  wie  sehr  die  ;Güter  und  Leute  seiner  Kirche  von
Ausflüchten  und  Anfechtungen  ränkevoller  Widersacher  zu  leiden

lj  Grandidier  histoire  de  l’eglise  de  Strasbourg  II  257,  N.  139.  Böhmer  838.
Die  Urkunde  ist  nicht  frei  von  Interpolationen.  Vgl.  Sickel,  Beiträge  zur  Dipl.
II,  Sitz.  Ber.  39,  131,  welcher  die  unbedenklichen  Bestandteile  anführt  und
darunter  auch  die  im  Texte  ausgeschriebene  Inquisitionsformel  zählt.
2 )  Mohr.  cod.  dipl.  zur  Gesch.  Churrhätiens,  57,  N.  ,38.  Böhmer  1241.
3)  Ughelli  V.  202.  Böhmer  551.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.