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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

letztere  847  ')  sich  von  Pippin  II.  die  processuaie  Gleichstellung  mit
dem  Königsgute  zusichern  liess.  Die  massgebende  Formel  lautet  in
allen  drei  Urkunden  im  wesentlichen  übereinstimmend:  „sicut  res
fiscorum  nostrorum  a  nostris  defenduntur  aut  adquiruntur  advocatis,
  ita  et  res  ejusdem  monasterii  ab  advocatis  propriis  acquirantur
  aut  defendantur“. 2 )

1)  A.  a.  0.  3G0.  Böhmer  2091.
2 )  Unentscliiedeu  lasse  ich  es,  ob  folgende  Urkunden  ein  Inquisitionsrecht  statuieren.
Pippin  I.  für  Saint  Julien  de  ß  ri  o  u  d  e,  a.  a.  836,  Bouquet  VI,  674,  N.  i  3,
B.  2077.  Vgl.  die  Erneuerung  Karl’s  des  Kahlen,  Bouquet  VIII,  643,  a.  874,  Böhmer
1783.  Der  König  wird  gebeten,  „ut  monastcrium..  .  sub  nostro  mundcburdo  ac
tuitionis  opere  acciperemus  acceplumque  nostra  defenderemus  praerogativa“.  Nachdem ­
  das  Recht  der  freien  Vogtwahl  ausgesprochen  worden,  fährt  die  Urkunde  fort:
„Ipsumquc  advocatum  nemo  praesumat  temerario  ausu  disiringere  vel  in  tortum
mitterc  sed  nostro  coram  comite  palatii  ecclesiam.  .  absque  alicuius  inquietudine  vel
morarum  dilatione  lieeat  inquirere“.  Das  „disiringere“  bezieht  sich  auf  Klagen
gegen  das  Kloster.  Das  in  „tortum  mittere“  auf  die  Abweisung  einer  vom  Kloster
angebrachten  Klage.  Vergl.  das  „de  torto  me  appellas“  der  langobardischen
Formeln.  Der  Vogt  des  Klosters  soll  weder  als  Beklagter  noch  als  Kläger  einer
definitiva  sententia  des  Gaugerichls  unterliegen.  So  weit  geht  das  gewährte  Vorrecht ­
  nicht  über  das  gewöhnliche  Reciamationsrecht  hinaus.  Es  fragt  sich  nur,  ob
das  inquirere,  welches  der  Kirche  im  Gerichte  des  Pfalzgrafen  zusteht,  auf  technische ­
  inquisilio  zu  beziehen  sei  oder  nicht.  Dafür  spricht  der  Umstand,  dass
S.  Julien  de  Brioude  sich  in  dominio  regis  befindet.  Anderseits  lässt  es  sich  aber
nicht  verhehlen,  dass  jener  Ausdruck  hier  auch  eine  andere,  eine  allgemeinere
Bedeutung  haben  kann.
Ludwig  der  Deutsche  für  Altai  ch  in  Baiern  a.  a.  837,  Mon.  Boica  XI,  113,
B.  781.  Altaich  hatte  on  Ludwig  dein  Frommen  einen  Schutzbrief  älterer  Fassung
bekommen.  B.  339.  Die  Urkunde  Ludwig  des  Deutschen  sichert  dem  Kloster  dcfensio
communis  zu,  enthält  aber  in  der  Schutzformel:  „lieeat  (abbati)  res...  remota
totius  iudiciariae  potestatis  inquietudine  et  vulgari  appellatione,  .  .  possidere“
an  den  typisch  herausgehobenen  Worten  ein  eigenthiimliches  Einschiebsel.  An
Appellation  im  heutigen  Sinne  des  Wortes  ist  dabei  nicht  zu  denken.  Der  Ausdruck
„appellare“  wird  in  der  lex  Baiuw.  für  „klagen“  gebraucht.  §.  23.  Cap.  miss.  Aq.  a.
817,  P.  218  wird  die  appellatio  im  Grafengericht  der  reclamatio  im  Gerichte  des
Missus  geradezu  entgegengesetzt.  Appellatio  bedeutet  also  soviel  wie  Interpellatio
und  man  könnte  sich  versucht  fühlen  daraus  ähnliche  Folgerungen  zu  ziehen,  wie
ich  es  oben  bei  der  Urkunde  für  Nantua  gethan  habe.  Es  wäre  möglich,  dass  auch
hier  eine  Hinweisung  auf  das  Inquisitionsrecht  vorliegt.  Allein  ein  bestimmter  Anhaltspunct
  fehlt,  daher  ich  auf  jede  Vermulhung  über  die  eigentliche  Tragweite
dieser  Bestimmung  verzichte.  Vgl.  übrigens  Sickel  Beitr.  HI,  83.
            
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