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Brunner
letztere 847 ') sich von Pippin II. die processuaie Gleichstellung mit
dem Königsgute zusichern liess. Die massgebende Formel lautet in
allen drei Urkunden im wesentlichen übereinstimmend: „sicut res
fiscorum nostrorum a nostris defenduntur aut adquiruntur advocatis,
ita et res ejusdem monasterii ab advocatis propriis acquirantur
aut defendantur“. 2 )
1) A. a. 0. 3G0. Böhmer 2091.
2 ) Unentscliiedeu lasse ich es, ob folgende Urkunden ein Inquisitionsrecht statuieren.
Pippin I. für Saint Julien de ß ri o u d e, a. a. 836, Bouquet VI, 674, N. i 3,
B. 2077. Vgl. die Erneuerung Karl’s des Kahlen, Bouquet VIII, 643, a. 874, Böhmer
1783. Der König wird gebeten, „ut monastcrium.. . sub nostro mundcburdo ac
tuitionis opere acciperemus acceplumque nostra defenderemus praerogativa“. Nachdem
das Recht der freien Vogtwahl ausgesprochen worden, fährt die Urkunde fort:
„Ipsumquc advocatum nemo praesumat temerario ausu disiringere vel in tortum
mitterc sed nostro coram comite palatii ecclesiam. . absque alicuius inquietudine vel
morarum dilatione lieeat inquirere“. Das „disiringere“ bezieht sich auf Klagen
gegen das Kloster. Das in „tortum mittere“ auf die Abweisung einer vom Kloster
angebrachten Klage. Vergl. das „de torto me appellas“ der langobardischen
Formeln. Der Vogt des Klosters soll weder als Beklagter noch als Kläger einer
definitiva sententia des Gaugerichls unterliegen. So weit geht das gewährte Vorrecht
nicht über das gewöhnliche Reciamationsrecht hinaus. Es fragt sich nur, ob
das inquirere, welches der Kirche im Gerichte des Pfalzgrafen zusteht, auf technische
inquisilio zu beziehen sei oder nicht. Dafür spricht der Umstand, dass
S. Julien de Brioude sich in dominio regis befindet. Anderseits lässt es sich aber
nicht verhehlen, dass jener Ausdruck hier auch eine andere, eine allgemeinere
Bedeutung haben kann.
Ludwig der Deutsche für Altai ch in Baiern a. a. 837, Mon. Boica XI, 113,
B. 781. Altaich hatte on Ludwig dein Frommen einen Schutzbrief älterer Fassung
bekommen. B. 339. Die Urkunde Ludwig des Deutschen sichert dem Kloster dcfensio
communis zu, enthält aber in der Schutzformel: „lieeat (abbati) res... remota
totius iudiciariae potestatis inquietudine et vulgari appellatione, . . possidere“
an den typisch herausgehobenen Worten ein eigenthiimliches Einschiebsel. An
Appellation im heutigen Sinne des Wortes ist dabei nicht zu denken. Der Ausdruck
„appellare“ wird in der lex Baiuw. für „klagen“ gebraucht. §. 23. Cap. miss. Aq. a.
817, P. 218 wird die appellatio im Grafengericht der reclamatio im Gerichte des
Missus geradezu entgegengesetzt. Appellatio bedeutet also soviel wie Interpellatio
und man könnte sich versucht fühlen daraus ähnliche Folgerungen zu ziehen, wie
ich es oben bei der Urkunde für Nantua gethan habe. Es wäre möglich, dass auch
hier eine Hinweisung auf das Inquisitionsrecht vorliegt. Allein ein bestimmter Anhaltspunct
fehlt, daher ich auf jede Vermulhung über die eigentliche Tragweite
dieser Bestimmung verzichte. Vgl. übrigens Sickel Beitr. HI, 83.