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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  433

haben.  „Confirmamus  .  .  .  nec  non  de  inquisitionibus  faciendis
per  idoneos  liomines  de  possessionibus  et  rebus  monasterii  vestri
per  viginti  annos  et  eo  amplius,  seu  de  placitis  ..."  Die  Stelle
ist  verderbt  und  daher  etwas  undeutlich.  Wenn  die  Worte  de  possessionibus
  bis  eo  amplius  auf  die  inquisitiones  zu  beziehen  sind,  so
denke  ich  nach  Analogie  von  §.10,  Cap.  Worm.  eccl.  829.  P.  351
an  eine  Beschränkung  des  Inquisitionsrechtes  auf  Güter,  die  in  mindestens ­
  zwanzigjährigem  Besitze  der  Kirche  gestanden. 2 )
Ausserhalb  Italiens  scheinen  nur  wenige  nichtkönigliche  Klöster
Inqiiisitionsprivilegien  erhalten  zu  haben.  Ich  vermag  mit  Sicherheit
nur  noch  auf  die  aquitanischen  Klöster  Solignac  und  Flor  ent  le
vieil  hinzuweisen,  von  welchen  das  erstere  839  3 )  und  848 4 ),  das

*)  Vgl.  unten  Seite  102.
2 )  Entschieden  unecht  ist  eine  angeblich  von  Aistulf  751  ausgestellte  Urkunde  für
Nonantola,  Muratori  SS.  I 1 ’,  191.  Sie  steht  unliiughar  mit  dem  Privileg
ßerengar’s  in  Zusammenhang,  da  der  Passus  „De  inquisitionibus  ...  per  viginti ­
  annos  ..."  wiederkehrt.
Gleichfalls  unecht  ist  eine  Karl  dem  Grossen  zugeschriehene  Urkunde  de  dato
S05  für  Santa  Maria  in  Organ  o  zu  Verona,  Ugh  e  lli,  Italia  sacra  V,  704.
Das  Falsum  ist  auf  eine  Urkunde  Karl  des  Dicken  zurückzuführen.  Conf.  Mabilfon
Ann.  II,  373.  Eigenthümlich  ist  ein  Passus  der  Inquisitionsformel.  „Addimus.  .  .
et...  sancimus  ut  ubicumquc  ad  praefatum  aliquid  pertinct  monastcrium  sive  in
montibus  seu  in  planiciebus,  secundum  leg  um,  promulg  ationcs  llomanarum,
si  quaclibet  inde  yarticula  diminuta  fuerit,  requiratur  ita  ut  per  circummanentes
boni  testimonii  bonaeque  faniac  homincs  inquisitio  de  rebus  ejusdem  fiat  coenobii
sicque  ad  jus  et  dominium  atquc  possessioncm  pcrpctuam  ipsius  monasterii  devolvatur.“
Die  Stelle  „requiratur  .  .  .  coenobii i!  klingt  wie  eine  echte  Inquisilionsformel
karolingischer  Zeit.  Ein  anderes  Bewandtniss  hat  es  mit  der  Ztirückführung  des
Inquisitionsbeweises  auf  römisches  Recht.  Dieses  hat  allerdings  mit  jenem  die
promissorische  Eidesleistung  gemein.  Gesetzt  aber,  dass  das  inquisitorische  Beweisverfahren ­
  röraischrechtliehen  Ursprungs  ist,  so  hatte  sich  dasselbe  doch  jedenfalls
im  Laufe  des  achten  und  neunten  Jahrhunderts  zu  einer  selbständigen  und
eigenthümlichen  Institution  des  germanischen  Processes  umgebildet  und  dürfte
man  schwerlich  gegen  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  das  historische  Bewusstsein
des  ursprünglichen  Zusammenhangs  gehabt  haben.  Der  hervorgehobene  Zusatz
scheint  mir  daher  eine  Interpolation  späterer  Zeit  zu  sein,  aus  jener  Zeit,  als  in
Italien  das  Studium  des  römischen  Rechtes  bereits  seinen  Einfluss  ausübte  auf  die
juristische  Auffassung  deutschrechtlicher  Institute.
3 )  Bouquet  VIII,  355.  Böhmer  2085.
4 )  A.  a.  0.  362.  Böhmer  2093.
            
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