Zeugen- u. inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 433
haben. „Confirmamus . . . nec non de inquisitionibus faciendis
per idoneos liomines de possessionibus et rebus monasterii vestri
per viginti annos et eo amplius, seu de placitis ..." Die Stelle
ist verderbt und daher etwas undeutlich. Wenn die Worte de possessionibus
bis eo amplius auf die inquisitiones zu beziehen sind, so
denke ich nach Analogie von §.10, Cap. Worm. eccl. 829. P. 351
an eine Beschränkung des Inquisitionsrechtes auf Güter, die in mindestens
zwanzigjährigem Besitze der Kirche gestanden. 2 )
Ausserhalb Italiens scheinen nur wenige nichtkönigliche Klöster
Inqiiisitionsprivilegien erhalten zu haben. Ich vermag mit Sicherheit
nur noch auf die aquitanischen Klöster Solignac und Flor ent le
vieil hinzuweisen, von welchen das erstere 839 3 ) und 848 4 ), das
*) Vgl. unten Seite 102.
2 ) Entschieden unecht ist eine angeblich von Aistulf 751 ausgestellte Urkunde für
Nonantola, Muratori SS. I 1 ’, 191. Sie steht unliiughar mit dem Privileg
ßerengar’s in Zusammenhang, da der Passus „De inquisitionibus ... per viginti
annos ..." wiederkehrt.
Gleichfalls unecht ist eine Karl dem Grossen zugeschriehene Urkunde de dato
S05 für Santa Maria in Organ o zu Verona, Ugh e lli, Italia sacra V, 704.
Das Falsum ist auf eine Urkunde Karl des Dicken zurückzuführen. Conf. Mabilfon
Ann. II, 373. Eigenthümlich ist ein Passus der Inquisitionsformel. „Addimus. . .
et... sancimus ut ubicumquc ad praefatum aliquid pertinct monastcrium sive in
montibus seu in planiciebus, secundum leg um, promulg ationcs llomanarum,
si quaclibet inde yarticula diminuta fuerit, requiratur ita ut per circummanentes
boni testimonii bonaeque faniac homincs inquisitio de rebus ejusdem fiat coenobii
sicque ad jus et dominium atquc possessioncm pcrpctuam ipsius monasterii devolvatur.“
Die Stelle „requiratur . . . coenobii i! klingt wie eine echte Inquisilionsformel
karolingischer Zeit. Ein anderes Bewandtniss hat es mit der Ztirückführung des
Inquisitionsbeweises auf römisches Recht. Dieses hat allerdings mit jenem die
promissorische Eidesleistung gemein. Gesetzt aber, dass das inquisitorische Beweisverfahren
röraischrechtliehen Ursprungs ist, so hatte sich dasselbe doch jedenfalls
im Laufe des achten und neunten Jahrhunderts zu einer selbständigen und
eigenthümlichen Institution des germanischen Processes umgebildet und dürfte
man schwerlich gegen Ende des neunten Jahrhunderts das historische Bewusstsein
des ursprünglichen Zusammenhangs gehabt haben. Der hervorgehobene Zusatz
scheint mir daher eine Interpolation späterer Zeit zu sein, aus jener Zeit, als in
Italien das Studium des römischen Rechtes bereits seinen Einfluss ausübte auf die
juristische Auffassung deutschrechtlicher Institute.
3 ) Bouquet VIII, 355. Böhmer 2085.
4 ) A. a. 0. 362. Böhmer 2093.