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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  429

Dem  von  Ludwig  II.  gegründeten  Kloster  Ca  saurea  wird  in
dem  Stiftungsdiplome 1 )  v.  J.  873  das  Inquisitionsrecht  von  vorneherein
  zugesichert.  „  XJbicunque  autem  vel  undecunque  necesse  habuerint,
  tanqnam  pro  dominicatis  nostris  ita  pro  rebus  eorum  ac
familiis  a  nostris  executoribus  inquisitionem  fieri  voluimns.
In  der  Schenkungsurkunde  von  874 2 )  wird  dies  Recht  gleichfalls
hervorgehoben.  „Omnia  autem  haec  precipimus  ut  si  intentio
exorta  fuerit,  a  publicis  ministris  tanqnam  de  dominicatis
nostris  per  inquisitionem  exigantur
Die  Inquisitionsprivilegien  für  königliche  Eigenklöster  enthalten
nicht  sowohl  eine  Verleihung,  als  eine  Anerkennung  und  Bestätigung
des  Inquisitionsrechtes,  das  ihnen  in  jener  Eigenschaft  von  Rechtswegen ­
  zukömmt.  Bezeichnend  tritt  dieser  Grundsatz  in  einem  Diplome ­
  für  Novalese  hervor,  das  angeblich  von  Ludwig  dem  Frommen ­
  814  ausgestellt  worden  ist 3 ).  Der  ohne  Zweifel  gefälschten  Urkunde ­
  liegt  eine  gute  Vorlage  aus  dem  Ende  des  neunten  Jahrhunderts ­
  zu  Grunde.  Die  Inquisitionsformel  lässt  sich  für  die  Zustände
der  spätkarolingischen  Zeit  unbedenklich  verwerthen  4 ).  Sie  lautet:
„  Ubicumque  res  de  supranominato  monasterio  conjacent  per  fideles
nostros  studiose  defendantur  et  tueantur  sicut  nostra  specialis
causa,  quia  ut  multis  notum  est,  (a  ?)  ..  Pippino  avonostro  simulque
.  .  Carolo  per  donationem  scripturae  vere  traditae  fuerunt
Gehen  wir  über  den  Kreis  der  königlichen  Eigenklöster  hinaus,
so  zeigt  sich,  dass  auch  anderen  Kirchen  das  Inquisitionsrecht  zu
Theil  wird  und  zwar  durch  Verleihung  im  eigentlichen  Sinne  und  ohne
Rücksicht  darauf,  oh  sie  in  mundio  regis  stehen,  oder  doch  wenigstens ­
  ihrer  Qualität  nach  stehen  könnten.  Letzteres  Moment  ist
bei  der  Gruppierung  der  folgenden  Urkunden  für  mich  das  entscheidende, ­
  da  es  bei  manchen  Kirchen  nicht  klar  ist,  ob  und  wann  sie
sich  unter  das  königliche  Mundium  gestellt  haben.  Es  werden  demnach ­
  zuerst  Klöster  und  Plebankirchen,  die  bekanntlich  im  Eigenthum
und  daher  auch  im  besonderen  Schutze  des  Königs  stehen  konnten

t)  Muratori  SS.  Il b ,  801.  Böhmer  672.
s )  Murat.  SS.  II b ,  807,  Böhmer  676.
3 )  Muratori  Aut.  III,  31.  Böhmer  216.
4 )  Über  die  Gründe  der  Unechtbeit  sieh  Muratori  a.  a.  0.  u.  vgl.  Waitz  IV,  382.,
N.  1.  Abgesehen  von  den  handgreiflichen  Interpolationen  über  Gerichtsgewaltkann
der  Inhalt  der  Urkunde  für  das  Ende  des  neunten  Jahrhunderts  zugelassen  werden.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI  LI.  Bd.  II.  Hit,  ‘>8
            
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