Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 429
Dem von Ludwig II. gegründeten Kloster Ca saurea wird in
dem Stiftungsdiplome 1 ) v. J. 873 das Inquisitionsrecht von vorneherein
zugesichert. „ XJbicunque autem vel undecunque necesse habuerint,
tanqnam pro dominicatis nostris ita pro rebus eorum ac
familiis a nostris executoribus inquisitionem fieri voluimns.
In der Schenkungsurkunde von 874 2 ) wird dies Recht gleichfalls
hervorgehoben. „Omnia autem haec precipimus ut si intentio
exorta fuerit, a publicis ministris tanqnam de dominicatis
nostris per inquisitionem exigantur
Die Inquisitionsprivilegien für königliche Eigenklöster enthalten
nicht sowohl eine Verleihung, als eine Anerkennung und Bestätigung
des Inquisitionsrechtes, das ihnen in jener Eigenschaft von Rechtswegen
zukömmt. Bezeichnend tritt dieser Grundsatz in einem Diplome
für Novalese hervor, das angeblich von Ludwig dem Frommen
814 ausgestellt worden ist 3 ). Der ohne Zweifel gefälschten Urkunde
liegt eine gute Vorlage aus dem Ende des neunten Jahrhunderts
zu Grunde. Die Inquisitionsformel lässt sich für die Zustände
der spätkarolingischen Zeit unbedenklich verwerthen 4 ). Sie lautet:
„ Ubicumque res de supranominato monasterio conjacent per fideles
nostros studiose defendantur et tueantur sicut nostra specialis
causa, quia ut multis notum est, (a ?) .. Pippino avonostro simulque
. . Carolo per donationem scripturae vere traditae fuerunt
Gehen wir über den Kreis der königlichen Eigenklöster hinaus,
so zeigt sich, dass auch anderen Kirchen das Inquisitionsrecht zu
Theil wird und zwar durch Verleihung im eigentlichen Sinne und ohne
Rücksicht darauf, oh sie in mundio regis stehen, oder doch wenigstens
ihrer Qualität nach stehen könnten. Letzteres Moment ist
bei der Gruppierung der folgenden Urkunden für mich das entscheidende,
da es bei manchen Kirchen nicht klar ist, ob und wann sie
sich unter das königliche Mundium gestellt haben. Es werden demnach
zuerst Klöster und Plebankirchen, die bekanntlich im Eigenthum
und daher auch im besonderen Schutze des Königs stehen konnten
t) Muratori SS. Il b , 801. Böhmer 672.
s ) Murat. SS. II b , 807, Böhmer 676.
3 ) Muratori Aut. III, 31. Böhmer 216.
4 ) Über die Gründe der Unechtbeit sieh Muratori a. a. 0. u. vgl. Waitz IV, 382.,
N. 1. Abgesehen von den handgreiflichen Interpolationen über Gerichtsgewaltkann
der Inhalt der Urkunde für das Ende des neunten Jahrhunderts zugelassen werden.
Sitzb. d. phil.-hist. CI LI. Bd. II. Hit, ‘>8