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Brunner
sicut (aliae res) nostrae proprietatis defenclantur et tueri queatit
hatte nostram imperialem auctoritatemhujus reigratia fierijussimus
at otnttes sub nostra etiam speciali defensione et immunitatis
tuitione consistere non dubitent.“ Die Tradition hat an sich die
processuale Gleichstellung mit dem Königsgute zur Folge. Damit
das Kloster diese Wirkung der Tradition geltend machen könne, wird
dieselbe urkundlich bezeugt. Weil die königlichen Processvorrechte
hier weder ausdrücklich verliehen noch ausdrücklich bestätigt, sondern
nur «als Motiv für die Beurkundung der Tradition angeführt
werden, habe ich diese Urkunde nicht unter die Reihe der nun folgenden
Inquisitionsprivilegien aufgenommen.
Inquisitionsprivilegien 1 ).
Seit Ludwig dem Frommen wird das Inquisitionsrecht einzelnen
Kirchen ausdrücklich bestätigt oder verliehen und pflegt die processuale
Gleichstellung von solchem Kirchengut mit dem Königsgute
urkundlich ausgesprochen zu werden. Wie den mit Mundbriefen
begabten Klöstern die Stellung der königlichen Eigenklöster zum
Vorhilde diente 3 ), so tritt auch das Inquisitionsrecht zuerst hei
Kirchen in dominio regis hervor.
Ein erstes sicheres Beispiel bietet Ludwig’s des Frommen
Urkunde für Kemptens) von 833. Der Aht hatte den Kaiser gebe-Da
man bisher bei rechtsgeschichtliclier Verwerthung der Urkunden die Verleihung
des Inquisitionsrechtes entweder gar nicht oder nur nebenhin in Betracht zu
ziehen pflegte, so stelle ich auf die Gefahr hin zu ermüden in diesem Abschnitte
die mir bekannten Inquisitionsprivilegien zusammen.
2 ) Sick e 1 a. a. 0. 39 unterscheidet: 1. durch Stiftung königliche Klöster; für sie
ist ein besonderer Mundbrief gar nicht bekannt. 2. tradierte Klöster; sie erhalten
ein- für allemal ein Diplom über die Thalsache der Tradition und über das daraus
folgende Mundium. 3. commendicrte Klöster. Die Commendation begründet nur
ein vorübergehendes persönliches Vcrhaltniss und muss nach dem Tode des Commendierten
sowie des Empfängers der Commendation zwischen den Nachfolgern
erneuert werden. Derartige Klöster haben eine Reihe von Mundbriefen 'aufzuweisen.
3 ) Monumenta Boica XXVIIF, p. 23. Böhmer 438. Die Urkunde trägt, wie Sickel,
Beiträge V, 64, N. 1 mittheilt, auf der Rückseite von einer Hand des ausgehenden
9. Jahrhunderts die Bemerkung: „praeceptum d. llludowici imperatoris de tuitione
vcl provisione atque defensione sive inquisiti one sicuti dominici fisei“•