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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

sicut  (aliae  res)  nostrae  proprietatis  defenclantur  et  tueri  queatit
hatte  nostram  imperialem  auctoritatemhujus  reigratia  fierijussimus
  at  otnttes  sub  nostra  etiam  speciali  defensione  et  immunitatis
tuitione  consistere  non  dubitent.“  Die  Tradition  hat  an  sich  die
processuale  Gleichstellung  mit  dem  Königsgute  zur  Folge.  Damit
das  Kloster  diese  Wirkung  der  Tradition  geltend  machen  könne,  wird
dieselbe  urkundlich  bezeugt.  Weil  die  königlichen  Processvorrechte
hier  weder  ausdrücklich  verliehen  noch  ausdrücklich  bestätigt,  sondern ­
  nur  «als  Motiv  für  die  Beurkundung  der  Tradition  angeführt
werden,  habe  ich  diese  Urkunde  nicht  unter  die  Reihe  der  nun  folgenden ­
  Inquisitionsprivilegien  aufgenommen.

Inquisitionsprivilegien 1 ).
Seit  Ludwig  dem  Frommen  wird  das  Inquisitionsrecht  einzelnen
Kirchen  ausdrücklich  bestätigt  oder  verliehen  und  pflegt  die  processuale ­
  Gleichstellung  von  solchem  Kirchengut  mit  dem  Königsgute
urkundlich  ausgesprochen  zu  werden.  Wie  den  mit  Mundbriefen
begabten  Klöstern  die  Stellung  der  königlichen  Eigenklöster  zum
Vorhilde  diente 3 ),  so  tritt  auch  das  Inquisitionsrecht  zuerst  hei
Kirchen  in  dominio  regis  hervor.
Ein  erstes  sicheres  Beispiel  bietet  Ludwig’s  des  Frommen
Urkunde  für  Kemptens)  von  833.  Der  Aht  hatte  den  Kaiser  gebe-Da

  man  bisher  bei  rechtsgeschichtliclier  Verwerthung  der  Urkunden  die  Verleihung
des  Inquisitionsrechtes  entweder  gar  nicht  oder  nur  nebenhin  in  Betracht  zu
ziehen  pflegte,  so  stelle  ich  auf  die  Gefahr  hin  zu  ermüden  in  diesem  Abschnitte
die  mir  bekannten  Inquisitionsprivilegien  zusammen.
2 )  Sick  e  1  a.  a.  0.  39  unterscheidet:  1.  durch  Stiftung  königliche  Klöster;  für  sie
ist  ein  besonderer  Mundbrief  gar  nicht  bekannt.  2.  tradierte  Klöster;  sie  erhalten
ein-  für  allemal  ein  Diplom  über  die  Thalsache  der  Tradition  und  über  das  daraus
folgende  Mundium.  3.  commendicrte  Klöster.  Die  Commendation  begründet  nur
ein  vorübergehendes  persönliches  Vcrhaltniss  und  muss  nach  dem  Tode  des  Commendierten
  sowie  des  Empfängers  der  Commendation  zwischen  den  Nachfolgern
erneuert  werden.  Derartige  Klöster  haben  eine  Reihe  von  Mundbriefen  'aufzuweisen.

3 )  Monumenta  Boica  XXVIIF,  p.  23.  Böhmer  438.  Die  Urkunde  trägt,  wie  Sickel,
Beiträge  V,  64,  N.  1  mittheilt,  auf  der  Rückseite  von  einer  Hand  des  ausgehenden
9.  Jahrhunderts  die  Bemerkung:  „praeceptum  d.  llludowici  imperatoris  de  tuitione
vcl  provisione  atque  defensione  sive  inquisiti  one  sicuti  dominici  fisei“•
            
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