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B r u n n e r
der Processvorrechte zwischen inquisitionsbereehtigtem Fiscus und
inquisitionsberechtigter Kirclie ist unmöglich. Wir müssen daher die
Beziehung auf Königsschenkungen vollständig fallen lassen und an
Processe zwischen Kirche und Fiscus im allgemeinen denken. Die
Kirche soll ihr Gut nach dem Rechte des Schenkers vertheidigen, also
den Beweis ihrer Behauptung nach salischem oder ripuarischem u.s.w.
Rechte führen. Tritt sie aber in Conflict mit dem Fiscus, so kann
dieser, wie überall so auch der Kirche gegenüber, als Kläger von
seinem Inquisitionsrechte, von dem in der besprochenen Stelle
unmittelbar zuvor die Rede war, Gebrauch machen und dadurch der
Kirche den Beweis, welchen sie nach dem Volksrechte des Schenkers
hätte führen können, verlegen. Wenn somit das „salva iustitianostra“
ein Inquisitionsrecht der Kirche nicht zur Voraussetzung hat, so bleibt
es eine offene Frage, ob überhaupt bei Königsschenkungen das
Inquisitionsrecht überging. Aus der angeführten Stelle lässt sich nur
so viel mit Bestimmtheit folgern, dass die Kirche ein vom König
geschenktes Gut ex lege Francorum zu vertheidigen hat. Von der
lex qua vivit rex ist die iastitia regis zu unterscheiden. Die Vorrechte
des Königsgutes, wie Mundium und Immunität gehen hei einer
Veräusserung in der Regel nicht über, sondern sind Gegenstand
besonderer Verleihung. Dasselbe lässt sich vom Inquisitionsrechte
behaupten, welches noch mehr als jene den Charakter eines persönlichen
Vorrechtes an sich trägt.
Einen allgemeinen Rechtssatz, dessen Tragweite das Gebiet
dieser Untersuchung berühren dürfte, spricht eine Urkunde Karl's
des Grossen für das Schottenkloster Honau ausi). Karl ordnet
Restitution der dieser Kirche abhanden gekommenen Güter an. „Et si
quis retentat parum, commendat omuibus judicibus terrae illius, ut
Uli quaerant omnes res ecclesiae cum ratione secundum legem
Francorum, q u i a res per eg r i norum pr opr i a e sunt reg i s. “
Ich glaube nicht, dass wir nach allen Richtungen hin die Consequenzen
des hier ausgesprochenen Satzes ziehen dürfen. Die Güter der
Fremden sollen nach fränkischem Rechte eingeklagt werden, weil sie
sonst rechtlos wären und der König, auf dessen Schutz die Rechtsfähigkeit
der peregrini zurückzuführen ist, nach fränkischem Rechte
*) Mabiilon. Annales ord. Bened. II, 699, N. 17. Die Urkunde ist zwischen 772
und 774 einzureihen. Y r gl. übrigens Sicke!, B. z. D. III, 39, Note 3.