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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  r  u  n  n  e  r

der  Processvorrechte  zwischen  inquisitionsbereehtigtem  Fiscus  und
inquisitionsberechtigter  Kirclie  ist  unmöglich.  Wir  müssen  daher  die
Beziehung  auf  Königsschenkungen  vollständig  fallen  lassen  und  an
Processe  zwischen  Kirche  und  Fiscus  im  allgemeinen  denken.  Die
Kirche  soll  ihr  Gut  nach  dem  Rechte  des  Schenkers  vertheidigen,  also
den  Beweis  ihrer  Behauptung  nach  salischem  oder  ripuarischem  u.s.w.
Rechte  führen.  Tritt  sie  aber  in  Conflict  mit  dem  Fiscus,  so  kann
dieser,  wie  überall  so  auch  der  Kirche  gegenüber,  als  Kläger  von
seinem  Inquisitionsrechte,  von  dem  in  der  besprochenen  Stelle
unmittelbar  zuvor  die  Rede  war,  Gebrauch  machen  und  dadurch  der
Kirche  den  Beweis,  welchen  sie  nach  dem  Volksrechte  des  Schenkers
hätte  führen  können,  verlegen.  Wenn  somit  das  „salva  iustitianostra“
ein  Inquisitionsrecht  der  Kirche  nicht  zur  Voraussetzung  hat,  so  bleibt
es  eine  offene  Frage,  ob  überhaupt  bei  Königsschenkungen  das
Inquisitionsrecht  überging.  Aus  der  angeführten  Stelle  lässt  sich  nur
so  viel  mit  Bestimmtheit  folgern,  dass  die  Kirche  ein  vom  König
geschenktes  Gut  ex  lege  Francorum  zu  vertheidigen  hat.  Von  der
lex  qua  vivit  rex  ist  die  iastitia  regis  zu  unterscheiden.  Die  Vorrechte ­
  des  Königsgutes,  wie  Mundium  und  Immunität  gehen  hei  einer
Veräusserung  in  der  Regel  nicht  über,  sondern  sind  Gegenstand
besonderer  Verleihung.  Dasselbe  lässt  sich  vom  Inquisitionsrechte
behaupten,  welches  noch  mehr  als  jene  den  Charakter  eines  persönlichen ­
  Vorrechtes  an  sich  trägt.
Einen  allgemeinen  Rechtssatz,  dessen  Tragweite  das  Gebiet
dieser  Untersuchung  berühren  dürfte,  spricht  eine  Urkunde  Karl's
des  Grossen  für  das  Schottenkloster  Honau  ausi).  Karl  ordnet
Restitution  der  dieser  Kirche  abhanden  gekommenen  Güter  an.  „Et  si
quis  retentat  parum,  commendat  omuibus  judicibus  terrae  illius,  ut
Uli  quaerant  omnes  res  ecclesiae  cum  ratione  secundum  legem
Francorum,  q  u  i  a  res  per  eg  r  i  norum  pr  opr  i  a  e  sunt  reg  i  s.  “
Ich  glaube  nicht,  dass  wir  nach  allen  Richtungen  hin  die  Consequenzen
  des  hier  ausgesprochenen  Satzes  ziehen  dürfen.  Die  Güter  der
Fremden  sollen  nach  fränkischem  Rechte  eingeklagt  werden,  weil  sie
sonst  rechtlos  wären  und  der  König,  auf  dessen  Schutz  die  Rechtsfähigkeit ­
  der  peregrini  zurückzuführen  ist,  nach  fränkischem  Rechte

*)  Mabiilon.  Annales  ord.  Bened.  II,  699,  N.  17.  Die  Urkunde  ist  zwischen  772
und  774  einzureihen.  Y r gl.  übrigens  Sicke!,  B.  z.  D.  III,  39,  Note  3.
            
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