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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  42  i

Satz  liier  vorliegt,  gibt  er  kein  rechtes  Verständniss.  Das  Vorausgehende ­
  Hesse  erwarten,  dass  der  Schlusssatz  den  Fall  behandeln
will,  in  welchem  die  Kirche  die  Rolle  des  Beklagten  inne  hat.  Allein
die  Ausdrücke,  durch  welche  das  Wort  petitores  ersetzt  werden
müsste,  wie  etwa  Invasor  es,  pulsatos,  causatores  u.  dg].,  stehen  zu
weit  von  dem  vorliegenden  Texte  ab,  als  dass  man  bei  einer  solchen
Emendierung  sich  beruhigen  könnte.  Halten  wir  uns  knapp  an  den
Wortlaut,  so  enthält  unser  Satz  eine  Wiederholung  des  unmittelbar
zuvor  Gesagten.  Diese  würde  gerechtfertigt  sein,  wenn  wir  nach  dem
„similiter  et“  ein  postea  oder  nunc  oder  abhinc  einschieben.  Der
Sinn  der  Stelle  wäre  demnach  folgender.  In  Kraft  hleihen  soll  der
unter  Karl  gefällte  Ausspruch,  dass  Kirchengüter  nach  dem  Rechte
des  Schenkers  zu  behandeln  sind.  Und  so  soll  es  fürder  gehalten
werden  salva  nostra  iustitia.  Schwierigkeiten  macht  auch  die
Erklärung  dieser  Beschränkung.  Da  früher  vom  Inquisitionsrechte  des
Fiscus  die  Rede  war,  so  kann  sie  nur  auf  dieses  sich  beziehen.  Welches
sind  aber  die  Voraussetzungen  jener  Beeinträchtigung  der  Fiscalvorreclite,
  die  durch  den  Zusatz  „unbeschadet  unserer  Gerechtsame“
ausgeschlossen  werden  soll  ?  Offenbar  handelt  es  sich  um  einen  Conflict
  zwischen  Kirche  und  Fiscus.  Unsre  Stelle  hat  zuvor  den  Grundsatz ­
  ausgesprochen,  dass  das  Kirchengut  nach  dem  Rechte  des
Schenkers  zu  vertlieidigen  sei.  Gesetzt,  aber  nicht  zugegeben,  dass
hieraus  auch  der  Übergang  der  fiscalischen  Processvorrechte  auf  das
von  Königsschenkungen  stammende  Kirchengut  zu  folgern  sei,  so
stünde  das  Inquisitionsrecht  der  Kirche  gegen  das  Inquisitionsrecht
des  Fiscus.  Und  zwar  hätte  die  Kirche  die  Rolle  des  Beklagten,
während  der  Fiscus  als  Kläger  auftreten  müsste  um  ein  Gut  zu  vindicieren,
  von  welchem  festgestellt  ist,  dass  es  vom  Fiscus  der  Kirche  geschenkt ­
  worden  ist.  Das  läuft  auf  einen  Widerspruch  hinaus.  Ist  der
Charakter  der  Königsschenkung  bewiesen,  so  kann  der  Fiscus  nicht
klagen,  klagt  der  Fiscus,  so  stellt  er  den  Charakter  der  Königsschenkung ­
  und  liiemit  das  daraus  resultierende  Inquisitionsrecht
der  Kirche  in  Frage.  Abgesehen  hievon  ist  ein  Inquisitionsbeweis
der  einen  Partei  gegen  den  der  anderen  unmöglich,  da  ihn  ja
stets  der  Richter  führt.  Steht  auf  beiden  Seiten  Inquisitionsrecht, ­
  so  wird  nur  ein  Inquisitionsbeweis  geführt.  Da  er  ein  zweiseitiges ­
  Beweismittel  ist,  kann  das  positive  Ergebniss  eben  sowohl  zu
Gunsten  der  einen,  wie  der  anderen  Partei  ausschlagen.  Ein  Conflict
            
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