Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 42 i
Satz liier vorliegt, gibt er kein rechtes Verständniss. Das Vorausgehende
Hesse erwarten, dass der Schlusssatz den Fall behandeln
will, in welchem die Kirche die Rolle des Beklagten inne hat. Allein
die Ausdrücke, durch welche das Wort petitores ersetzt werden
müsste, wie etwa Invasor es, pulsatos, causatores u. dg]., stehen zu
weit von dem vorliegenden Texte ab, als dass man bei einer solchen
Emendierung sich beruhigen könnte. Halten wir uns knapp an den
Wortlaut, so enthält unser Satz eine Wiederholung des unmittelbar
zuvor Gesagten. Diese würde gerechtfertigt sein, wenn wir nach dem
„similiter et“ ein postea oder nunc oder abhinc einschieben. Der
Sinn der Stelle wäre demnach folgender. In Kraft hleihen soll der
unter Karl gefällte Ausspruch, dass Kirchengüter nach dem Rechte
des Schenkers zu behandeln sind. Und so soll es fürder gehalten
werden salva nostra iustitia. Schwierigkeiten macht auch die
Erklärung dieser Beschränkung. Da früher vom Inquisitionsrechte des
Fiscus die Rede war, so kann sie nur auf dieses sich beziehen. Welches
sind aber die Voraussetzungen jener Beeinträchtigung der Fiscalvorreclite,
die durch den Zusatz „unbeschadet unserer Gerechtsame“
ausgeschlossen werden soll ? Offenbar handelt es sich um einen Conflict
zwischen Kirche und Fiscus. Unsre Stelle hat zuvor den Grundsatz
ausgesprochen, dass das Kirchengut nach dem Rechte des
Schenkers zu vertlieidigen sei. Gesetzt, aber nicht zugegeben, dass
hieraus auch der Übergang der fiscalischen Processvorrechte auf das
von Königsschenkungen stammende Kirchengut zu folgern sei, so
stünde das Inquisitionsrecht der Kirche gegen das Inquisitionsrecht
des Fiscus. Und zwar hätte die Kirche die Rolle des Beklagten,
während der Fiscus als Kläger auftreten müsste um ein Gut zu vindicieren,
von welchem festgestellt ist, dass es vom Fiscus der Kirche geschenkt
worden ist. Das läuft auf einen Widerspruch hinaus. Ist der
Charakter der Königsschenkung bewiesen, so kann der Fiscus nicht
klagen, klagt der Fiscus, so stellt er den Charakter der Königsschenkung
und liiemit das daraus resultierende Inquisitionsrecht
der Kirche in Frage. Abgesehen hievon ist ein Inquisitionsbeweis
der einen Partei gegen den der anderen unmöglich, da ihn ja
stets der Richter führt. Steht auf beiden Seiten Inquisitionsrecht,
so wird nur ein Inquisitionsbeweis geführt. Da er ein zweiseitiges
Beweismittel ist, kann das positive Ergebniss eben sowohl zu
Gunsten der einen, wie der anderen Partei ausschlagen. Ein Conflict