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gaben für sich behielt. Für den Gegenstand dieser Untersuchung ist
der Inhalt dieser Aussage insofern von Belang, als aus ihr hervorgeht,
dass auch das in Händen des dux Joannes befindliche Amtsgut zu den
ivstitiae imperatoris gerechnet wird und in Folge dessen einen
Gegenstand der Inquisitio bildet 1 ).
2. Das Inquisitionsrecht der Kirchen.
Das Inquisitionsrecht blieb nicht auf die Fisealgüter beschränkt,
sondern wurde über die ursprünglichen Grenzen seines Umfanges
ausgedehnt. In Bezug auf diese Ausdehnung kommen zumeist die
Kirchen in Betracht, von welchen wir ja wissen, dass sie auch sonst
so mancher fiscalisclien Vorrechte theilhaftig wurden.
Nach einer etwas verderbten Capitularienstelle galt der allgemeine
Grundsatz, dass Kirchengut, welches von Schenkungen lierrührt,
im Gerichtsverfahren nach dem Beeilte des Schenkers zu
beurtheilen sei. §. 8 Besponsa miss. dat. 819. P. 227 verbietet, dass
gegen die Inquisitionszeugen im Fiscalprocesse Gegenzeugen aufti'äten.
(Vgl. oh. S. 407 J ). Unmittelbar an dieses Verbot scldiesst sich folgende
Bestimmung an: „Porro adversusecclesiasticasres eadem sententia
maneat, quae tempore domini et genitoris nostri fuerant prolata,
ut ecclesiarum defensores res suas contra suos adpetitores
eadem lege defendant, qua ipsi vixerunt, qui easdem res ecclesiis
condonaverunt -). Similiter et ecclesia eandem legem liabeat
adv er sumpetitor es suostantum salva nostra iustitia“. Wie der letzte
so. Die Übergriffe, welche sich der Herzog durch Aneignung von Geineindegut zu
Schulden kommen liess, indem er es als Amtsgut behandelte, werden nicht in
dem Artikel de justitia imperatoris^ sondern in dem Abschnitte „de forcia, quas
Joannes dux nobis fecit“, aufgezählt. Die Entschuldigung des Überwiesenen
lautet: „Isias silvas et pascuas quae vos dicitis ego credidi quod ex parte domini
imperatoris in publico esse deberent“.
Als Beispiel einer Inquisitio im Gaugericht, welche über den Umfang vermögensrechtlicher
Amtsbefugnisse geführt wird, sei die Urkunde im Cartulaire de S. Victor
1, 32, N. 26, a. 84ä angeführt. Der Vogt des Klosters interpelliert den Vertreter
des zu Gericht sitzenden Vicarius comitis Adalberti wegen Vorenthaltung der
Zolleinkünfte, welche dem Kloster vom König geschenkt worden waren. Der
Vicarius Rotbert selbst ordnet die Inquisitio an und nimmt die Aussagen der Gaugenossen
entgegen, die zu Gunsten des Klägers lauten.
2 ) Man beachte, wie sehr dieser Satz einschnitt in die Herrschaft der Rechtsregel:
ecclesia vivit lege Romdna.