Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

420

ß  r  u  n  n  e  r

gaben  für  sich  behielt.  Für  den  Gegenstand  dieser  Untersuchung  ist
der  Inhalt  dieser  Aussage  insofern  von  Belang,  als  aus  ihr  hervorgeht,
dass  auch  das  in  Händen  des  dux  Joannes  befindliche  Amtsgut  zu  den
ivstitiae  imperatoris  gerechnet  wird  und  in  Folge  dessen  einen
Gegenstand  der  Inquisitio  bildet 1 ).
2.  Das  Inquisitionsrecht  der  Kirchen.
Das  Inquisitionsrecht  blieb  nicht  auf  die  Fisealgüter  beschränkt,
sondern  wurde  über  die  ursprünglichen  Grenzen  seines  Umfanges
ausgedehnt.  In  Bezug  auf  diese  Ausdehnung  kommen  zumeist  die
Kirchen  in  Betracht,  von  welchen  wir  ja  wissen,  dass  sie  auch  sonst
so  mancher  fiscalisclien  Vorrechte  theilhaftig  wurden.
Nach  einer  etwas  verderbten  Capitularienstelle  galt  der  allgemeine ­
  Grundsatz,  dass  Kirchengut,  welches  von  Schenkungen  lierrührt,
  im  Gerichtsverfahren  nach  dem  Beeilte  des  Schenkers  zu
beurtheilen  sei.  §.  8  Besponsa  miss.  dat.  819.  P.  227  verbietet,  dass
gegen  die  Inquisitionszeugen  im  Fiscalprocesse  Gegenzeugen  aufti'äten.
  (Vgl.  oh.  S.  407  J ).  Unmittelbar  an  dieses  Verbot  scldiesst  sich  folgende ­
  Bestimmung  an:  „Porro  adversusecclesiasticasres  eadem  sententia
  maneat,  quae  tempore  domini  et  genitoris  nostri  fuerant  prolata,
  ut  ecclesiarum  defensores  res  suas  contra  suos  adpetitores
eadem  lege  defendant,  qua  ipsi  vixerunt,  qui  easdem  res  ecclesiis
condonaverunt  -).  Similiter  et  ecclesia  eandem  legem  liabeat
adv  er  sumpetitor  es  suostantum  salva  nostra  iustitia“.  Wie  der  letzte
so.  Die  Übergriffe,  welche  sich  der  Herzog  durch  Aneignung  von  Geineindegut  zu
Schulden  kommen  liess,  indem  er  es  als  Amtsgut  behandelte,  werden  nicht  in
dem  Artikel  de  justitia  imperatoris^  sondern  in  dem  Abschnitte  „de  forcia,  quas
Joannes  dux  nobis  fecit“,  aufgezählt.  Die  Entschuldigung  des  Überwiesenen
lautet:  „Isias  silvas  et  pascuas  quae  vos  dicitis  ego  credidi  quod  ex  parte  domini
imperatoris  in  publico  esse  deberent“.
Als  Beispiel  einer  Inquisitio  im  Gaugericht,  welche  über  den  Umfang  vermögensrechtlicher ­
  Amtsbefugnisse  geführt  wird,  sei  die  Urkunde  im  Cartulaire  de  S.  Victor
1,  32,  N.  26,  a.  84ä  angeführt.  Der  Vogt  des  Klosters  interpelliert  den  Vertreter
des  zu  Gericht  sitzenden  Vicarius  comitis  Adalberti  wegen  Vorenthaltung  der
Zolleinkünfte,  welche  dem  Kloster  vom  König  geschenkt  worden  waren.  Der
Vicarius  Rotbert  selbst  ordnet  die  Inquisitio  an  und  nimmt  die  Aussagen  der  Gaugenossen ­
  entgegen,  die  zu  Gunsten  des  Klägers  lauten.
2 )  Man  beachte,  wie  sehr  dieser  Satz  einschnitt  in  die  Herrschaft  der  Rechtsregel:
ecclesia  vivit  lege  Romdna.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.