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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Wenn  wir  von  einem  Inquisitionsrechte  des  Fiscus  sprechen,
ist  nicht  zu  übersehen,  dass  dieses  zum  Theile  mit  der  richterlichen
Inquisitionsgewalt  zusammenfiel.  Das  Inquisitionsrecht  der  Partei  ist
selbständig  und  unabhängig  vom  Ermessen  des  mit  Inquisitionsgewalt ­
  versehenen  Richters.  Wo  Richter  und  Partei  zusammenfallen,
sind  auch  Inquisitionsrecht  und  Gewalt  ungeschieden.  Dies  gilt  vom
Königsgerichte  und  vom  Gerichte  des  Missus,  welcher  vom  König
zur  inquisitorischen  Verhandlung  eines  bestimmten  Fiscalprocesses
delegiert  ist.  Ohne  auf  die  Inquisitionsgewalt,  die  einer  späteren  Erörterung ­
  Vorbehalten  bleibt,  näher  einzugehen,  will  ich  hier  nur
Folgendes  bemerken.  Eine  Scheidung  von  Inquisitionsgewalt  und  fiscalischem
  Inquisitionsrechte  kann  hervortreten  im  Gerichte  des  Missus,
welcher  allgemeine  Inquisitionsvollmacht  besitzt.  Doch  bieten  die
Urkunden  zur  Feststellung  der  Voraussetzungen  selten  die  genügenden
Anhaltspuncte.  Anders  stellt  sich  die  Sache,  wenn  der  Inquisitionsbeweis ­
  in’s  Gaugericht  niedersteigt.  Diese  Thatsache  bietet  uns  ein
Kriterium  des  Inquisitionsrechtes,  da  der  ordentliche  Richter  den
Inquisitionsbeweis  aus  eigenem  Ermessen  anzuordnen  nicht  befugt  ist.
Inquisitionsrecht  gemessen  in  erster  Linie  die  Krongüter,  welche
der  König  nicht  an  andere  ausgethan  hat,  die  res  oder  villae  dominicatae,
  indominiccitae  ')•  Und  zwar  finden  sich  hiefür  in  den  Urkunden ­
  Beispiele  von  Inquisitio  sowohl  im  Königsgerichte  2)  und  im
Gerichte  der  königlichen  Miss! 3 )  als  auch  im  Gaugerichte 4 ).
Inquisitionsrecht  besitzen  ferner  die  res,  welche  zwar  nicht  „ad
opus“  aber  „ad  partern  regis  habenturalso  die  königlichen  Benefieien,
  welchen  in  dieser  Beziehung  die  Amtsgüter  der  königlichen
Beamten  und  vermuthlich  auch  die  Aprisiones  auf  königlichem,  weil
sonst  herrenlosem  Grund  und  Boden  gleichstehen.  Doch  dürfte  dieser
Satz  der  stillschweigenden  Beschränkung  unterliegen,  dass  imProcesse
zugleich  auch  das  Eigenthum  des  Königs,  nicht  blos  das  Nutzungsrecht ­
  des  Inhabers  in  Frage  kömmt,  denn  nur  insofern  ist  die  ratio
juris  bei  Beneficien,  deren  Eigentlium  ja  dem  König  bleibt,  dieselbe
wie  bei  unvergabtem  Königsgut.

*)  Vgl.  Waitz  IV,  120,*  N.  1  in  fine.
• 2 )  Marlene,  Coli.  I,  100.
3 )  Meichelbeck  ?s.  434.
4 )  Goldast  Form.  99.
            
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