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Brunner
Wenn wir von einem Inquisitionsrechte des Fiscus sprechen,
ist nicht zu übersehen, dass dieses zum Theile mit der richterlichen
Inquisitionsgewalt zusammenfiel. Das Inquisitionsrecht der Partei ist
selbständig und unabhängig vom Ermessen des mit Inquisitionsgewalt
versehenen Richters. Wo Richter und Partei zusammenfallen,
sind auch Inquisitionsrecht und Gewalt ungeschieden. Dies gilt vom
Königsgerichte und vom Gerichte des Missus, welcher vom König
zur inquisitorischen Verhandlung eines bestimmten Fiscalprocesses
delegiert ist. Ohne auf die Inquisitionsgewalt, die einer späteren Erörterung
Vorbehalten bleibt, näher einzugehen, will ich hier nur
Folgendes bemerken. Eine Scheidung von Inquisitionsgewalt und fiscalischem
Inquisitionsrechte kann hervortreten im Gerichte des Missus,
welcher allgemeine Inquisitionsvollmacht besitzt. Doch bieten die
Urkunden zur Feststellung der Voraussetzungen selten die genügenden
Anhaltspuncte. Anders stellt sich die Sache, wenn der Inquisitionsbeweis
in’s Gaugericht niedersteigt. Diese Thatsache bietet uns ein
Kriterium des Inquisitionsrechtes, da der ordentliche Richter den
Inquisitionsbeweis aus eigenem Ermessen anzuordnen nicht befugt ist.
Inquisitionsrecht gemessen in erster Linie die Krongüter, welche
der König nicht an andere ausgethan hat, die res oder villae dominicatae,
indominiccitae ')• Und zwar finden sich hiefür in den Urkunden
Beispiele von Inquisitio sowohl im Königsgerichte 2) und im
Gerichte der königlichen Miss! 3 ) als auch im Gaugerichte 4 ).
Inquisitionsrecht besitzen ferner die res, welche zwar nicht „ad
opus“ aber „ad partern regis habenturalso die königlichen Benefieien,
welchen in dieser Beziehung die Amtsgüter der königlichen
Beamten und vermuthlich auch die Aprisiones auf königlichem, weil
sonst herrenlosem Grund und Boden gleichstehen. Doch dürfte dieser
Satz der stillschweigenden Beschränkung unterliegen, dass imProcesse
zugleich auch das Eigenthum des Königs, nicht blos das Nutzungsrecht
des Inhabers in Frage kömmt, denn nur insofern ist die ratio
juris bei Beneficien, deren Eigentlium ja dem König bleibt, dieselbe
wie bei unvergabtem Königsgut.
*) Vgl. Waitz IV, 120,* N. 1 in fine.
• 2 ) Marlene, Coli. I, 100.
3 ) Meichelbeck ?s. 434.
4 ) Goldast Form. 99.