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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  417

Beweisvertrag  gebauten  Beweisverfahrens  ein  Beweismittel  gefunden
wurde,  das  grössere  Bürgschaft  materieller  Wahrheit  in  sich  trug.  Dass
zu  diesem  Zwecke  das  für  Erhaltung  seines  Grundbesitzes  besorgte
Königthum  zum  Inquisitionsbeweise  griff,  lässt  sich  aus  der  Doppelstellung ­
  des  Königs  als  obersten  Gerichtsherrn  und  als  Partei  im
Fiscalprocesse  erklären.  Denn  darin  liegt  es  begründet  dass,
zwar  nicht  der  Richter  in  der  Partei,  aber  die  Partei  im  Richter  autging.
  Der  Partei,  welche  sich  über  den  Rechtsgrund  ihrer  Behauptung
zu  äussern  hatte,  war  eine  Frist  gestattet,  um  sich  über  Mittel  und
Wege  der  eventuellen  Beweisführung  zu  berathen,  also  privatim  eine
„inquisitio“  vorzunehmen.  Diese  ausserhalb  des  Processes  liegende
Inquisitio  hat  man  bei  Fiscalprocessen  in  das  Verfahren  selbst  hineingetragen. ­
  Die  inquisitorische  Thätigkeit  der  Partei  wurde  zur
Amtspflicht  des  Richters,  der,  ausgerüstet  mit  der  Vollgewalt  seines
Gerichtsherrn,  die  Mittel  besass,  die  Untersuchung  in  weit  durchgreifenderer ­
  Weise  zu  führen,  als  dies  der  auf  der  Stufe  einer  Privatpartei ­
  stehende  Vogt  wäre  im  Stande  gewesen.  Nachdem  die  Inquisitio ­
  eine  amtliche  und  öffentliche  geworden,  setzte  sie  sich  geradezu
an  die  Stelle  des  Gemeindezeugnisses,  welches  die  private  Inquisitio
nur  vorbereiten  und  ermöglichen  wollte.
Ich  fasse  in  kurzem  die  Ergebnisse  zusammen,  welche  die  vorausgehende ­
  Untersuchung  über  die  Capilularien  uns  geliefert  hat.  In
Fiscalsachen  kömmt  ein  Verfahren  zur  Anwendung,  welches  inquisitio
genannt  wird  und  sich,  soweit  wir  jetzt  bereits  ersehen  können,
in  wesentlichen  Puncten  vom  Zeugenverfahren  unterscheidet.  Die
„festes“  —  um  diesen  für  beide  Verfahrensarten  gemeinschaftlichen
Ausdruck  beizubehalten  —  werden  nicht  von  der  Partei  produciert
—  sondern  vom  Richter  bestimmt.  Zur  Aussage  sollen  nur  die  optimi
pagcnses  berangezogen  werden,  welche  durch  Gegenzeugen  zu  überführen ­
  der  Partei  nicht  gestattet  ist.  Die  Aussage  wird  auf  ein
Wahrheitsversprechen  hin  abgelegt  und  es  besteht  eine  allgemeine
Pflicht  zur  Aussage  über  Fiscalsachen,  welche  Pflicht  durch  den
Treueid  der  Unterthanen  begründet  wird.
Mit  dem  Gesagten  ist  nicht  gemeint,  dass  in  allen  Fiscalprocessen ­
  der  Inquisitionsbeweis  zur  Anwendung  kam.  Der  Fiscus  konnte
auch  zu  den  Beweismitteln  des  ordentlichen  Verfahrens  greifen.  Die
Geltendmachung  des  Inquisitionsrechts  stand  ja  im  Willen  der
Partei.
            
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