Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 417
Beweisvertrag gebauten Beweisverfahrens ein Beweismittel gefunden
wurde, das grössere Bürgschaft materieller Wahrheit in sich trug. Dass
zu diesem Zwecke das für Erhaltung seines Grundbesitzes besorgte
Königthum zum Inquisitionsbeweise griff, lässt sich aus der Doppelstellung
des Königs als obersten Gerichtsherrn und als Partei im
Fiscalprocesse erklären. Denn darin liegt es begründet dass,
zwar nicht der Richter in der Partei, aber die Partei im Richter autging.
Der Partei, welche sich über den Rechtsgrund ihrer Behauptung
zu äussern hatte, war eine Frist gestattet, um sich über Mittel und
Wege der eventuellen Beweisführung zu berathen, also privatim eine
„inquisitio“ vorzunehmen. Diese ausserhalb des Processes liegende
Inquisitio hat man bei Fiscalprocessen in das Verfahren selbst hineingetragen.
Die inquisitorische Thätigkeit der Partei wurde zur
Amtspflicht des Richters, der, ausgerüstet mit der Vollgewalt seines
Gerichtsherrn, die Mittel besass, die Untersuchung in weit durchgreifenderer
Weise zu führen, als dies der auf der Stufe einer Privatpartei
stehende Vogt wäre im Stande gewesen. Nachdem die Inquisitio
eine amtliche und öffentliche geworden, setzte sie sich geradezu
an die Stelle des Gemeindezeugnisses, welches die private Inquisitio
nur vorbereiten und ermöglichen wollte.
Ich fasse in kurzem die Ergebnisse zusammen, welche die vorausgehende
Untersuchung über die Capilularien uns geliefert hat. In
Fiscalsachen kömmt ein Verfahren zur Anwendung, welches inquisitio
genannt wird und sich, soweit wir jetzt bereits ersehen können,
in wesentlichen Puncten vom Zeugenverfahren unterscheidet. Die
„festes“ — um diesen für beide Verfahrensarten gemeinschaftlichen
Ausdruck beizubehalten — werden nicht von der Partei produciert
— sondern vom Richter bestimmt. Zur Aussage sollen nur die optimi
pagcnses berangezogen werden, welche durch Gegenzeugen zu überführen
der Partei nicht gestattet ist. Die Aussage wird auf ein
Wahrheitsversprechen hin abgelegt und es besteht eine allgemeine
Pflicht zur Aussage über Fiscalsachen, welche Pflicht durch den
Treueid der Unterthanen begründet wird.
Mit dem Gesagten ist nicht gemeint, dass in allen Fiscalprocessen
der Inquisitionsbeweis zur Anwendung kam. Der Fiscus konnte
auch zu den Beweismitteln des ordentlichen Verfahrens greifen. Die
Geltendmachung des Inquisitionsrechts stand ja im Willen der
Partei.