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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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ß  r  u  n  n  e  r

eines  Vogtes  nicht  unumgänglich  nöthig  gewesen  zu  sein.  In  den  Urkunden ­
  finden  sich  wenigstens  Beispiele  des  Gegenthdls,  und  zwar,
was  am  bezeichnendsten  ist,  auch  bei  placitis  des  Gaygerichtes  >).
Die  Erklärung  liegt  nahe.  Wenn  es  den  Grafen  oder  den  Machtboten
ein-  für  allemal  aufgetragen  war,  Streitigkeiten  über  Krongut  durch
Inquisitionsbeweis  zu  erledigen,  so  blieb,  falls  der  Fiscus  die  Rolle
des  Geklagten  hatte,  für  die  Thätigkeit  des  Vogtes  kein  wesentlicher
Spielraum.  Der  Kläger  bringt  sein  Anliegen  vor,  der  Richter  ordnet
seiner  Instruction  nach  die  Inquisitio  an,  auf  Grund  deren  entweder
die  Schöffen  des  inquirierenden  Gerichts  oder  dem  erstatteten  Berichte
gemäss  das  Königsgericht  entscheidet.  Das  Zugeständniss  des  Klagfactums
  von  Seite  des  Vogtes  wäre,  weil  gegen  den  königlichen  Befehl,
für  das  Urtheil  nicht  massgebend.  Davon  könnte  nur  im  reinen  Verhandlungsverfahren ­
  die  Rede  sein,  wo  der  Fiscus  seine  Sache  durch
einen  mit  ausgedehnter  Vollmacht  versehenen  Vertreter  führen  muss.
Wenn  aber  der  Beweis  auf  dem  Inquisitionsprincipe  basiert  und
Inquisitio  im  Fiscalprocesse  ein-  für  allemal  zur  Regel  gemacht  wird,
ist  die  Vollmacht  des  Vertreters  eine  sehr  eingeschränkte,  um  so
mehr,  falls  auch  die  definitiva  sententia  dem  Königsgerichte  Vorbehalten ­
  wird.  Der  Vogt  kann  ganz  hinwegfallen,  wenn  der  Fiscus
der  Beklagte  ist,  da  schon  im  Gesetz  oder  in  der  Verordnung  des
Königs,  welche  unbedingt  inquisitio  erheischt,  gewissermassen  eine
anticipierte  Negation  des  Klagfactums  liegt.
Aus  den  meisten  Bestimmungen  über  die  Führung  der  Fiscalprocesse ­
  leuchtet  die  Absicht  hervor,  die  Willkür  der  gerichtlichen
Vertreter  des  Fiscus  so  viel  als  möglich  einzuschränken.  Es  ist  bekannt,
wie  sehr  im  deutschen  Gerichtsverfahren  die  Thätigkeit  der  Partei  den
Ausgang  desProcesses  beeinflusst.  Dass  der  König  seine  Processe  nicht
alle  selber  führen  konnte  ist  klar,  aber  ebenso  klar  sein  Interesse,  sich
seinen  Einfluss  als  Partei  zu  wahren.  Gegen  Verstösse,  die  sich  der
Vogt  des  Königs  zu  Schulden  kommen  liess,  half  das  Reclamationsrecht.
Allein  gegen  Collusionen  konnte  auch  der  Vorbehalt  der  definitiva
sententia  nicht  ausreichen,  so  lange  nicht  statt  des  formalen  auf  den

erscheinen  vor  den  Missis  Vögte  (missi)  des  Kaisers.  N.  et  F.  misst  dominici  interpellabant
  Hittonem  episcopum  pro  ccclesiam.
*)  Goldast,  Script,  rer.  Al.  II.  formula  99  =  Wartmann  U.  B.  v.  St.  Gallen,  I.
177  N.  187.
            
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