416
ß r u n n e r
eines Vogtes nicht unumgänglich nöthig gewesen zu sein. In den Urkunden
finden sich wenigstens Beispiele des Gegenthdls, und zwar,
was am bezeichnendsten ist, auch bei placitis des Gaygerichtes >).
Die Erklärung liegt nahe. Wenn es den Grafen oder den Machtboten
ein- für allemal aufgetragen war, Streitigkeiten über Krongut durch
Inquisitionsbeweis zu erledigen, so blieb, falls der Fiscus die Rolle
des Geklagten hatte, für die Thätigkeit des Vogtes kein wesentlicher
Spielraum. Der Kläger bringt sein Anliegen vor, der Richter ordnet
seiner Instruction nach die Inquisitio an, auf Grund deren entweder
die Schöffen des inquirierenden Gerichts oder dem erstatteten Berichte
gemäss das Königsgericht entscheidet. Das Zugeständniss des Klagfactums
von Seite des Vogtes wäre, weil gegen den königlichen Befehl,
für das Urtheil nicht massgebend. Davon könnte nur im reinen Verhandlungsverfahren
die Rede sein, wo der Fiscus seine Sache durch
einen mit ausgedehnter Vollmacht versehenen Vertreter führen muss.
Wenn aber der Beweis auf dem Inquisitionsprincipe basiert und
Inquisitio im Fiscalprocesse ein- für allemal zur Regel gemacht wird,
ist die Vollmacht des Vertreters eine sehr eingeschränkte, um so
mehr, falls auch die definitiva sententia dem Königsgerichte Vorbehalten
wird. Der Vogt kann ganz hinwegfallen, wenn der Fiscus
der Beklagte ist, da schon im Gesetz oder in der Verordnung des
Königs, welche unbedingt inquisitio erheischt, gewissermassen eine
anticipierte Negation des Klagfactums liegt.
Aus den meisten Bestimmungen über die Führung der Fiscalprocesse
leuchtet die Absicht hervor, die Willkür der gerichtlichen
Vertreter des Fiscus so viel als möglich einzuschränken. Es ist bekannt,
wie sehr im deutschen Gerichtsverfahren die Thätigkeit der Partei den
Ausgang desProcesses beeinflusst. Dass der König seine Processe nicht
alle selber führen konnte ist klar, aber ebenso klar sein Interesse, sich
seinen Einfluss als Partei zu wahren. Gegen Verstösse, die sich der
Vogt des Königs zu Schulden kommen liess, half das Reclamationsrecht.
Allein gegen Collusionen konnte auch der Vorbehalt der definitiva
sententia nicht ausreichen, so lange nicht statt des formalen auf den
erscheinen vor den Missis Vögte (missi) des Kaisers. N. et F. misst dominici interpellabant
Hittonem episcopum pro ccclesiam.
*) Goldast, Script, rer. Al. II. formula 99 = Wartmann U. B. v. St. Gallen, I.
177 N. 187.