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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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11  r  ti  n  u  e  r

quis  muchinare  praesumat  neque  illiquid  inimicitiae  contra  eos
movere.  Qui  autempraesumpserit,  bannum  dominicum  solvat  vel  si
mnioris  debiti  reus  sit  ad  stta  praesentia  periluci  Jussam  est“.
■§.  17",  §.  16 b ,  Cap.  miss.  802,  P.  98:  „De  Ulis  hominibus,  qui
propter  nostram  iustitiam  adnunciantes  occisi  sunt“.  Endlich  §.  So,
Cap.  exc.  802,  P.  101:  „Ut  inquiratur  si  aliquis  homo  propter
iustitiam  domni  imperatoris  annuntiando  occisus  sit  vel  aliquid
mali  passus  sit“.  Was  bedeutet  iustitiam  imperatoris  annuntiare?
Waitz  vermuthet  >),  dass  es  auf  die  Reclamation  zu  beziehen  sei
und  soviel  bezeichne  als  etwa  ad  iudicium  imperatoris  reclamare.
Allein  diese  Auslegung  verträgt  sich  nicht  mit  der  oben  dargelegten
subjectiven  Bedeutung  von  iustitia,  abgesehen  davon  dass  das  Wort
annuntiare  gepresst  wird.  Einfacher  und  minder  gezwungen  dünkt
mir  folgende  Interpretation.  Wenn  ein  Process  über  ein  Recht  des
Königs,  z.  B.  über  das  Eigenthum  eines  Grundstückes  zur  Untersuchung ­
  kömmt,  werden  die  Gaugenossen  befragt,  was  sie  von  der
Sache  wissen.  Jene,  die  das  Recht  des  Kaisers  am  Streitobjecte  angeben, ­
  sind  es,  qui  adnuntiant  iustitiam  imperatoris  2 ).  Hiemit
stimmt  es,  was  noch  unten  zu  erörtern  ist,  dass  auch  die  Aussagen
der  Geschworenen  ebenso  wie  die  der  Zeugen  über  das  Gebiet  der
blossen  Thatsache  hinaus  in  das  der  Rechtsfrage  einzugreifen
pflegten  s ).  Nicht  selten  mochte  es  Vorkommen,  dass  die  Gemeindegenossen ­
  in  geschlossenem  Verbände  gegen  den  Fiscus  für  das
Interesse  des  Gemeindemitglieds  oder  der  ganzen  Gemeinde  einstanden, ­
  so  dass  nach  ordentlichem  Verfahren,  in  welchem  den
Gemeindezeugen  gegenüber  kein  Zeugenzwang  existierte  4 ),  ein
Zeugenbeweis  von  Seite  des  Fiscus  nicht  hätte  erbracht  werden
können.  Wurde  in  solchen  Fällen  durch  inquisitio  ein  Beweis  lierbeigeführt,
  so  war  es  immerhin  zu  befürchten,  dass  die  Missgunst  der
Gemeinde  oder  der  Familie  sich  gegen  jene  wandte,  durch  deren
Aussage  der  Fiscus  zu  seinem  Rechte  kam.  Von  dem  Widerstande,
welchen  die  Bevölkerung  der  Ausdehnung  des  Inquisitionsbeweises
entgegensetzte,  werde  ich  unten  zu  erzählen  haben.  Auf  die  ange-1)

  V.  G.  IV.  403,  N.i.
2 )  Vgl.  die  oben  angeführte  Stelle  aus  Meichelbeck  117.
3 )  Eine  der  gebräuchlichsten  Formeln:  „res  plus  (lebet  esse  Uli  quam  illi“.
s.  unten  S.  472  ff.
            
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