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quis muchinare praesumat neque illiquid inimicitiae contra eos
movere. Qui autempraesumpserit, bannum dominicum solvat vel si
mnioris debiti reus sit ad stta praesentia periluci Jussam est“.
■§. 17", §. 16 b , Cap. miss. 802, P. 98: „De Ulis hominibus, qui
propter nostram iustitiam adnunciantes occisi sunt“. Endlich §. So,
Cap. exc. 802, P. 101: „Ut inquiratur si aliquis homo propter
iustitiam domni imperatoris annuntiando occisus sit vel aliquid
mali passus sit“. Was bedeutet iustitiam imperatoris annuntiare?
Waitz vermuthet >), dass es auf die Reclamation zu beziehen sei
und soviel bezeichne als etwa ad iudicium imperatoris reclamare.
Allein diese Auslegung verträgt sich nicht mit der oben dargelegten
subjectiven Bedeutung von iustitia, abgesehen davon dass das Wort
annuntiare gepresst wird. Einfacher und minder gezwungen dünkt
mir folgende Interpretation. Wenn ein Process über ein Recht des
Königs, z. B. über das Eigenthum eines Grundstückes zur Untersuchung
kömmt, werden die Gaugenossen befragt, was sie von der
Sache wissen. Jene, die das Recht des Kaisers am Streitobjecte angeben,
sind es, qui adnuntiant iustitiam imperatoris 2 ). Hiemit
stimmt es, was noch unten zu erörtern ist, dass auch die Aussagen
der Geschworenen ebenso wie die der Zeugen über das Gebiet der
blossen Thatsache hinaus in das der Rechtsfrage einzugreifen
pflegten s ). Nicht selten mochte es Vorkommen, dass die Gemeindegenossen
in geschlossenem Verbände gegen den Fiscus für das
Interesse des Gemeindemitglieds oder der ganzen Gemeinde einstanden,
so dass nach ordentlichem Verfahren, in welchem den
Gemeindezeugen gegenüber kein Zeugenzwang existierte 4 ), ein
Zeugenbeweis von Seite des Fiscus nicht hätte erbracht werden
können. Wurde in solchen Fällen durch inquisitio ein Beweis lierbeigeführt,
so war es immerhin zu befürchten, dass die Missgunst der
Gemeinde oder der Familie sich gegen jene wandte, durch deren
Aussage der Fiscus zu seinem Rechte kam. Von dem Widerstande,
welchen die Bevölkerung der Ausdehnung des Inquisitionsbeweises
entgegensetzte, werde ich unten zu erzählen haben. Auf die ange-1)
V. G. IV. 403, N.i.
2 ) Vgl. die oben angeführte Stelle aus Meichelbeck 117.
3 ) Eine der gebräuchlichsten Formeln: „res plus (lebet esse Uli quam illi“.
s. unten S. 472 ff.