Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 413
die Urkunde M ei che 1 beck N. 117 angeführt. Sie datiert vom 4. August
802, während unser Capitulare vom März desselben Jahres stammt
„Missi. . . per sacramentum fidelitatis, quem clomno Karolo .... imperatori
ipsopraesenle anno juraverunt, adtestatisunt eos (homines)
nt omnimodis absque ulla fraude vel ingenio ita ut veracissime de
ipsa causa scirent ita in palam adnuntiar ent“. Die Beschwörungsformel
dieser inquisitio, die sich übrigens nicht auf eine Fiscalsaehe
bezieht, zeigt in einzelnen Ausdrücken Verwandtschaft mit der
citierten Capitularienstelle. Die Vergleichung beider Stellen setzt das
„celare“ der letzteren in’s Lieht. Es bedeutet nicht etwa passives
Schweigen, sondern so viel wie absichtliches Verhehlen. Nicht jener
ist im Sinne des Capitulars infidelis, der über eine vermögensrechtliche
Beeinträchtigung des Königs keine Anzeige erstattet,
sondern jener, der, darüber ausdrücklich befragt, wider besseres
Wissen keine oder eine unwahre Antwort gibt. Ich vermag daher
nichts Eigenthümliches i), sondern nur eine 'besondere Anwendung
des Gesagten in §. 39 desselben Capitulars zu erblicken, welcher
mit unverkennbarer Beziehung auf §. 4 den Wilddiebstahl in
königlichen Forsten verbietet und schliesst: „si quis autem hoc
sciente alicui perpetratum in ea fidelitate conservatam quam
nobis promiserunt et nunc promitt er e liabent; nullus hoc celare
audeat“. Der Unterschied zwischen diesem und dem Paragraph 4
beruht nur darin, dass es sich hier vermutlilich um eine Rüge,
in §. 4 um Inquisitio überhaupt handelt.
Die bisher gewonnenen Resultate bieten Operationsbasis genug,
um zur Erklärung einer Reihe von Stellen zu schreiten, die, ohne in
Zusammenhang mit dem Inquisitionsbeweise gebracht zu werden,
ebenso vieldeutig als absonderlich scheinen. §. 31, 1. c.: „et his, qui
iustitiam domni imperatoris annuntiant nihil laesionis vel iniuria
quid de hac causa verius ac certius investigare potuerint. ad nostram faciant pervenire
notitiam ut 110s tune definiamus, quiequid nobis iustum esse videatur“. Das
n sine sacramento“ bezeichnet nicht mehr, als dass die inquisitio nicht auf Grund
gebannten Schwurs abgehalten werden soll. Da nach der officiellen Auslegung des
Treueides die Aussage in Fiscalprocessen auf diesen hin zu erfolgen hat, so tritt
für das „sacramentum“, welches sonst auch angewendet wurde, ipso iure der Treueid
als Inquisitionsmittel ein.
*) Waitz V. G. IV, 369 Text zu Note 2. Dowe a. a. 0.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. LI. Bd. II. Hft. 27
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