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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  413
die  Urkunde  M  ei  che  1  beck  N.  117  angeführt.  Sie  datiert  vom  4.  August
802,  während  unser  Capitulare  vom  März  desselben  Jahres  stammt
„Missi.  .  .  per  sacramentum  fidelitatis,  quem  clomno  Karolo  ....  imperatori
  ipsopraesenle  anno  juraverunt,  adtestatisunt  eos  (homines)
nt  omnimodis  absque  ulla  fraude  vel  ingenio  ita  ut  veracissime  de
ipsa  causa  scirent  ita  in  palam  adnuntiar  ent“.  Die  Beschwörungsformel ­
  dieser  inquisitio,  die  sich  übrigens  nicht  auf  eine  Fiscalsaehe
  bezieht,  zeigt  in  einzelnen  Ausdrücken  Verwandtschaft  mit  der
citierten  Capitularienstelle.  Die  Vergleichung  beider  Stellen  setzt  das
„celare“  der  letzteren  in’s  Lieht.  Es  bedeutet  nicht  etwa  passives
Schweigen,  sondern  so  viel  wie  absichtliches  Verhehlen.  Nicht  jener
ist  im  Sinne  des  Capitulars  infidelis,  der  über  eine  vermögensrechtliche ­
  Beeinträchtigung  des  Königs  keine  Anzeige  erstattet,
sondern  jener,  der,  darüber  ausdrücklich  befragt,  wider  besseres
Wissen  keine  oder  eine  unwahre  Antwort  gibt.  Ich  vermag  daher
nichts  Eigenthümliches  i),  sondern  nur  eine  'besondere  Anwendung
des  Gesagten  in  §.  39  desselben  Capitulars  zu  erblicken,  welcher
mit  unverkennbarer  Beziehung  auf  §.  4  den  Wilddiebstahl  in
königlichen  Forsten  verbietet  und  schliesst:  „si  quis  autem  hoc
sciente  alicui  perpetratum  in  ea  fidelitate  conservatam  quam
nobis  promiserunt  et  nunc  promitt  er  e  liabent;  nullus  hoc  celare
audeat“.  Der  Unterschied  zwischen  diesem  und  dem  Paragraph  4
beruht  nur  darin,  dass  es  sich  hier  vermutlilich  um  eine  Rüge,
in  §.  4  um  Inquisitio  überhaupt  handelt.
Die  bisher  gewonnenen  Resultate  bieten  Operationsbasis  genug,
um  zur  Erklärung  einer  Reihe  von  Stellen  zu  schreiten,  die,  ohne  in
Zusammenhang  mit  dem  Inquisitionsbeweise  gebracht  zu  werden,
ebenso  vieldeutig  als  absonderlich  scheinen.  §.  31,  1.  c.:  „et  his,  qui
iustitiam  domni  imperatoris  annuntiant  nihil  laesionis  vel  iniuria

quid  de  hac  causa  verius  ac  certius  investigare  potuerint.  ad  nostram  faciant  pervenire
  notitiam  ut  110s  tune  definiamus,  quiequid  nobis  iustum  esse  videatur“.  Das
n sine  sacramento“  bezeichnet  nicht  mehr,  als  dass  die  inquisitio  nicht  auf  Grund
gebannten  Schwurs  abgehalten  werden  soll.  Da  nach  der  officiellen  Auslegung  des
Treueides  die  Aussage  in  Fiscalprocessen  auf  diesen  hin  zu  erfolgen  hat,  so  tritt
für  das  „sacramentum“,  welches  sonst  auch  angewendet  wurde,  ipso  iure  der  Treueid ­
  als  Inquisitionsmittel  ein.
*)  Waitz  V.  G.  IV,  369  Text  zu  Note  2.  Dowe  a.  a.  0.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  LI.  Bd.  II.  Hft.  27

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