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Brunner
Gemeindezeugnisses, welches die inquisitio per pagenses zu ersetzen
hatte. Die Stellen, in welchen vom Inquisitionsrechte des Fiscus die
Rede war, bezogen sich zumeist auf die vestitura regis. Mit Vorbehalt
will ich hier noch ■§. 9, Cap. miss. 803, P. 115 anführen: „ut non
mittantur testimonia super vestitura domni Pippini regis“. Die
nicht eben zuverlässige Illankenburger Handschrift fügt hinzu: „sed
talis nobis in hac causa honor servetur qualis et antecessoribus et
imperntoribus servutus esse cognoscitur“. Aus dem Worte imperatoribus
ergibt sich, dass wir es mit einem Zusatze späterer Zeit
zu thun haben, da Karl als erster Imperator es nicht von seinen
Vorgängern gebrauchen konnte. Trotzdem scheint mir die Erklärung
eine richtige zu sein, sofern sie das im vorhergehenden Satze enthaltene
Verbot auf ein königliches Vorrecht zurückführt, dem zufolge
in Processen über Königsgut die Parteien keine Zeugen producieren
dürfen.
Zur Sicherung des königlichen Besitzstandes wurde als Hebel
auch der allgemeine Treueid angesetzt, welchen der Unterthan als
solcher dem König zu leisten hatte. Gerade hierin zeigt sich recht
charakteristisch die gegenseitige Durchdringung der staatsrechtlichen
und der privatrechtlichen Stellung des germanischen Königthums. Nach
der officiellen Commentierung des Treueides in Capitulare Aquisg.
802, P. 91 war in demselben auch das Versprechen enthalten: „ut
nullus homo nee cum periuri neque alii ullo ingenio vel fraude per
nullius um quam adolationem vel praemium neque servum domni
imperatoris neque terminum neque terram nihilque quod iure potestativo
permaneat nullatenus contradicat neque abstrahere
audeat vel celare <). Halten wir diese Bestimmung mit dem Inquisitionsbeweise
in Fiscalsachen zusammen, so erhält sie noch einen
anderen Charakter als den einer blossen Ermahnung, das Königsgut
in Frieden zu lassen. Im inquisitorischen Beweisverfahren werden
nämlich die Gemeindegenossen nicht immer ad hoc beeidigt, sondern
mitunter auf den Treueid hin beschworen, über die ihnen vorgelegten
Fragen die volle Wahrheit auszusagen 3 ). Als Beispiel sei vorläufig
’J §• 4, 1. e-2
) Hieraus erkläre ich mir §. 2, Cap. Theod. 821, P. 230: „De reJnis sive mancipiis,
quac dicuntur a fisco nostro esse occupata, volumus ut missi nostri inquisitionem
faciant sine sacramento per veratiores homines pagi illius circummanentes et quic-