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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Gemeindezeugnisses,  welches  die  inquisitio  per  pagenses  zu  ersetzen
hatte.  Die  Stellen,  in  welchen  vom  Inquisitionsrechte  des  Fiscus  die
Rede  war,  bezogen  sich  zumeist  auf  die  vestitura  regis.  Mit  Vorbehalt
will  ich  hier  noch  ■§.  9,  Cap.  miss.  803,  P.  115  anführen:  „ut  non
mittantur  testimonia  super  vestitura  domni  Pippini  regis“.  Die
nicht  eben  zuverlässige  Illankenburger  Handschrift  fügt  hinzu:  „sed
talis  nobis  in  hac  causa  honor  servetur  qualis  et  antecessoribus  et
imperntoribus  servutus  esse  cognoscitur“.  Aus  dem  Worte  imperatoribus
  ergibt  sich,  dass  wir  es  mit  einem  Zusatze  späterer  Zeit
zu  thun  haben,  da  Karl  als  erster  Imperator  es  nicht  von  seinen
Vorgängern  gebrauchen  konnte.  Trotzdem  scheint  mir  die  Erklärung
eine  richtige  zu  sein,  sofern  sie  das  im  vorhergehenden  Satze  enthaltene ­
  Verbot  auf  ein  königliches  Vorrecht  zurückführt,  dem  zufolge ­
  in  Processen  über  Königsgut  die  Parteien  keine  Zeugen  producieren
  dürfen.
Zur  Sicherung  des  königlichen  Besitzstandes  wurde  als  Hebel
auch  der  allgemeine  Treueid  angesetzt,  welchen  der  Unterthan  als
solcher  dem  König  zu  leisten  hatte.  Gerade  hierin  zeigt  sich  recht
charakteristisch  die  gegenseitige  Durchdringung  der  staatsrechtlichen
und  der  privatrechtlichen  Stellung  des  germanischen  Königthums.  Nach
der  officiellen  Commentierung  des  Treueides  in  Capitulare  Aquisg.
802,  P.  91  war  in  demselben  auch  das  Versprechen  enthalten:  „ut
nullus  homo  nee  cum  periuri  neque  alii  ullo  ingenio  vel  fraude  per
nullius  um  quam  adolationem  vel  praemium  neque  servum  domni
imperatoris  neque  terminum  neque  terram  nihilque  quod  iure  potestativo
  permaneat  nullatenus  contradicat  neque  abstrahere
audeat  vel  celare  <).  Halten  wir  diese  Bestimmung  mit  dem  Inquisitionsbeweise
  in  Fiscalsachen  zusammen,  so  erhält  sie  noch  einen
anderen  Charakter  als  den  einer  blossen  Ermahnung,  das  Königsgut
in  Frieden  zu  lassen.  Im  inquisitorischen  Beweisverfahren  werden
nämlich  die  Gemeindegenossen  nicht  immer  ad  hoc  beeidigt,  sondern
mitunter  auf  den  Treueid  hin  beschworen,  über  die  ihnen  vorgelegten
Fragen  die  volle  Wahrheit  auszusagen  3 ).  Als  Beispiel  sei  vorläufig

’J  §•  4,  1.  e-2
 )  Hieraus  erkläre  ich  mir  §.  2,  Cap.  Theod.  821,  P.  230:  „De  reJnis  sive  mancipiis,
quac  dicuntur  a  fisco  nostro  esse  occupata,  volumus  ut  missi  nostri  inquisitionem
faciant  sine  sacramento  per  veratiores  homines  pagi  illius  circummanentes  et  quic-
            
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