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aufford ert. Im Zcugenbeweis durfte die Aussage des Priesters höchstens
subsidiär verwerthet werden. Aus jener Bestimmung erfahren
wir, dass diese Beschränkung für den Inquisitionsbeweis nicht
gegolten habe. Im Zeugenverfahren ist es die Partei, die durch ihre
oppositio meliorum testium das Ordal erzwingt, noch ehe einer der
Zeugen geschworen hat. Hier wird gegen die Begel des alten Rechtes,
der zu Folge das Urtheil des Gerichtes nie auf ein Urtheil Gottes
lautete, vom Gerichte auf ein Ordal erkannt. So wie der Meineid
dessen, der als Geschworener aussagt, wesentlich verschieden ist, vom
falschen Eide des Zeugen, der assertorisch schwört, so sind auch die
Strafen verschieden, die auf diese Verbrechen gesetzt sind. Während
im Zeugenverfahren der falsche Eid mit Handverlust, das falsche
Zeugniss mit der Lösungsbusse der Hand gesühnt wird, beträgt die
Strafe des Meineids i. eng. S. beim Priester, abgesehen von der kirchlichen
Ahndung 120 Solidi, beim Laien ISO Solidi *). Im Zeugenverfahren
ist die Lösungssumme eine eigentliche Busse, von welcher
zwei Drittel an die Partei, ein Drittel an den Fiscus fallen. Hier wird
die volle Strafsumme an den König bezahlt. Der Kleriker Inisst
nämlich den doppelten Königsbann, der seiner Natur nach an den
Fiscus kömmt. Vom Laien ist ausdrücklich bemerkt: „widrigelcl ad
partem nostram persolvat“.
Ich habe in der abgehandelten Stelle den Ausdruck iustitia
nostra auf Fiscalsachen bezogen und mit „königliche Gerechtsame“
übersetzt. Indem ich diese Anwendung rechtfertige, bietet sich Gelegenheit
klar zu stellen, was denn unter Fiscalprocess zu verstehen
sei. Man könnte sich veranlasst fühlen Ausdrücke wie iustitia regalis,
causa regalis, causa palatina als den Inbegriff der dem König als
Richter reservierten Rechts-, namentlich der Strafrechtsfälle aufzufassen
2 ). Nach den Quellen ist eine solche Auslegung ungerechtfertigt.
Justitia bedeutet Recht im subjectiven Sinne und wird am besten mit
Gerechtsame übersetzt. Auf den Process bezogen bezeichnet iustitia
fiscalis alle jene Fälle, in welchen der König resp. der Fiscus als
Partei auftritt, mag nun die Sache vor dem Königsgerichte oder dem
Gerichte des Missus, im Gau oder in der Hundertschaft zur Verband-1
) Nach langobardischem Rechte.
2 ) Conf. von Woringen, Beiträge zur Geschichte des deutschen Strafrechts 161,
Note*.