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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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aufford  ert.  Im  Zcugenbeweis  durfte  die  Aussage  des  Priesters  höchstens ­
  subsidiär  verwerthet  werden.  Aus  jener  Bestimmung  erfahren
wir,  dass  diese  Beschränkung  für  den  Inquisitionsbeweis  nicht
gegolten  habe.  Im  Zeugenverfahren  ist  es  die  Partei,  die  durch  ihre
oppositio  meliorum  testium  das  Ordal  erzwingt,  noch  ehe  einer  der
Zeugen  geschworen  hat.  Hier  wird  gegen  die  Begel  des  alten  Rechtes,
der  zu  Folge  das  Urtheil  des  Gerichtes  nie  auf  ein  Urtheil  Gottes
lautete,  vom  Gerichte  auf  ein  Ordal  erkannt.  So  wie  der  Meineid
dessen,  der  als  Geschworener  aussagt,  wesentlich  verschieden  ist,  vom
falschen  Eide  des  Zeugen,  der  assertorisch  schwört,  so  sind  auch  die
Strafen  verschieden,  die  auf  diese  Verbrechen  gesetzt  sind.  Während
im  Zeugenverfahren  der  falsche  Eid  mit  Handverlust,  das  falsche
Zeugniss  mit  der  Lösungsbusse  der  Hand  gesühnt  wird,  beträgt  die
Strafe  des  Meineids  i.  eng.  S.  beim  Priester,  abgesehen  von  der  kirchlichen ­
  Ahndung  120  Solidi,  beim  Laien  ISO  Solidi  *).  Im  Zeugenverfahren ­
  ist  die  Lösungssumme  eine  eigentliche  Busse,  von  welcher
zwei  Drittel  an  die  Partei,  ein  Drittel  an  den  Fiscus  fallen.  Hier  wird
die  volle  Strafsumme  an  den  König  bezahlt.  Der  Kleriker  Inisst
nämlich  den  doppelten  Königsbann,  der  seiner  Natur  nach  an  den
Fiscus  kömmt.  Vom  Laien  ist  ausdrücklich  bemerkt:  „widrigelcl  ad
partem  nostram  persolvat“.
Ich  habe  in  der  abgehandelten  Stelle  den  Ausdruck  iustitia
nostra  auf  Fiscalsachen  bezogen  und  mit  „königliche  Gerechtsame“
übersetzt.  Indem  ich  diese  Anwendung  rechtfertige,  bietet  sich  Gelegenheit ­
  klar  zu  stellen,  was  denn  unter  Fiscalprocess  zu  verstehen
sei.  Man  könnte  sich  veranlasst  fühlen  Ausdrücke  wie  iustitia  regalis,
causa  regalis,  causa  palatina  als  den  Inbegriff  der  dem  König  als
Richter  reservierten  Rechts-,  namentlich  der  Strafrechtsfälle  aufzufassen ­
 2 ).  Nach  den  Quellen  ist  eine  solche  Auslegung  ungerechtfertigt.
Justitia  bedeutet  Recht  im  subjectiven  Sinne  und  wird  am  besten  mit
Gerechtsame  übersetzt.  Auf  den  Process  bezogen  bezeichnet  iustitia
fiscalis  alle  jene  Fälle,  in  welchen  der  König  resp.  der  Fiscus  als
Partei  auftritt,  mag  nun  die  Sache  vor  dem  Königsgerichte  oder  dem
Gerichte  des  Missus,  im  Gau  oder  in  der  Hundertschaft  zur  Verband-1
 )  Nach  langobardischem  Rechte.
2 )  Conf.  von  Woringen,  Beiträge  zur  Geschichte  des  deutschen  Strafrechts  161,
Note*.
            
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