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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Brunner

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Zweck,  welchen  man  im  Fiscalprocesse  durch  die  richterliche  Auswahl ­
  der  festes  erreichen  will,  vollständig  vereitelt,  wenn  die
Partei  gegen  die  vom  Richter  ausgewählten  Gemeindegenossen  Gegenzeugen ­
  aufstellen,  wenn  das  auf  Erforschung  materieller  Wahrheit
abzielende  Beweismittel  der  Inquisitio  nach  Willkür  der  Partei  durch
das  formalste  aller  Beweismittel  des  alten  Rechtes,  das  Gottesurtheil
ersetzt  werden  dürfte.  §.  6,  1.  c.  verbietet  daher  die  Production  von
Gegenzeugen  „si  festes  nostri  boni  sunt“.  Da  gleich  im  folgenden
Satze  und  in  vielen  anderen  Stellen  der  Capitularien  dem  Richter
zur  Pflicht  gemacht  wird,  nur  festes  bonos,  veraces,  optimos  pagensium
  etc.  zu  wählen,  so  haben  wir  diese  so  oft  eingeschärfte  Norm
als  ein  charakteristisches  Merkmal  des  Inquisitionsbeweises  zu  betrachten. ­
  In  der  That  steht  sie  in  causalem  Zusammenhang  mit  dem
Verbote  der  Production  von  Gegenzeugen.  Es  ist  nicht  zu  leugnen,
dass  die  blosse  Möglichkeit  einer  Aufforderung  zum  Zweikampf  eine
Garantie  für  die  Wahrheit  der  Zeugenaussage  bieten  musste.  Wurde
dem  Inquisitionsbeweis  dieses  Moment  der  Beweiskraft  durch  das
erwähnte  Verbot  entzogen,  so  musste  es  durch  ein  anderes  ersetzt
werden.  Man  fand  es  darin,  dass  der  Richter  von  vorneherein  nur
solche  Männer  wählen  durfte,  die  als  besonders  glaubwürdig  und
angesehen  bekannt  waren.  Aus  dem  Gesagten  erklärt  sich,  dass  die
oben  besprochene  Bestimmung  in  §.  3,  Cap.  Noviom.  808.  P.  152  *)
vom  Beweisverfahren  per  inquisitionem  zu  verstehen  ist.  Was  die
Partei  nach  gewöhnlichem  Verfahren  per  festes  in  iudicium  {'sc.  dei)
mittendos  beweist,  soll  der  Graf  durch  die  glaubhafteren  Umsassen
erforschen,  die  eidlich  versprechen,  das  was  sie  wissen,  allerwege
auch  ohne  Rücksicht  auf  etwaigen  Widerspruch  auszusagen  und
welche  die  Gegenpartei  nicht  dazu  zwingen  kann,  die  Wahrheit  der
Aussage  durch  ein  Gottesurtheil  zu  erhärten.
Das  Recht,  welches  im  inquisitorischen  Beweisverfahren  die  Partei
nicht  hatte,  stand  dem  Richter  zu.  Eine  richterliche  Prüfung  musste
sich  in  Bezug  auf  die  Wahrheit  der  Aussagen  schon  darum  als  notliwendig
  ergeben,  weil  die  Angaben  der  einzelnen  Geschworenen  differieren ­
  konnten.  Lag  der  Verdacht  eines  Meineids  vor,  so  musste  der

*)  Ut  nullus  festes  mittere  in  iudicium  praesiimat,  sed  comes  hoc  per  veraces  homines
  circa  manentes  per  sacramentum  inquirat,  ut  sicut  exinde  sapiunt  hoc  modis
Omnibus  dicant.  S.  oben  Seite  359.
            
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