Brunner
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Zweck, welchen man im Fiscalprocesse durch die richterliche Auswahl
der festes erreichen will, vollständig vereitelt, wenn die
Partei gegen die vom Richter ausgewählten Gemeindegenossen Gegenzeugen
aufstellen, wenn das auf Erforschung materieller Wahrheit
abzielende Beweismittel der Inquisitio nach Willkür der Partei durch
das formalste aller Beweismittel des alten Rechtes, das Gottesurtheil
ersetzt werden dürfte. §. 6, 1. c. verbietet daher die Production von
Gegenzeugen „si festes nostri boni sunt“. Da gleich im folgenden
Satze und in vielen anderen Stellen der Capitularien dem Richter
zur Pflicht gemacht wird, nur festes bonos, veraces, optimos pagensium
etc. zu wählen, so haben wir diese so oft eingeschärfte Norm
als ein charakteristisches Merkmal des Inquisitionsbeweises zu betrachten.
In der That steht sie in causalem Zusammenhang mit dem
Verbote der Production von Gegenzeugen. Es ist nicht zu leugnen,
dass die blosse Möglichkeit einer Aufforderung zum Zweikampf eine
Garantie für die Wahrheit der Zeugenaussage bieten musste. Wurde
dem Inquisitionsbeweis dieses Moment der Beweiskraft durch das
erwähnte Verbot entzogen, so musste es durch ein anderes ersetzt
werden. Man fand es darin, dass der Richter von vorneherein nur
solche Männer wählen durfte, die als besonders glaubwürdig und
angesehen bekannt waren. Aus dem Gesagten erklärt sich, dass die
oben besprochene Bestimmung in §. 3, Cap. Noviom. 808. P. 152 *)
vom Beweisverfahren per inquisitionem zu verstehen ist. Was die
Partei nach gewöhnlichem Verfahren per festes in iudicium {'sc. dei)
mittendos beweist, soll der Graf durch die glaubhafteren Umsassen
erforschen, die eidlich versprechen, das was sie wissen, allerwege
auch ohne Rücksicht auf etwaigen Widerspruch auszusagen und
welche die Gegenpartei nicht dazu zwingen kann, die Wahrheit der
Aussage durch ein Gottesurtheil zu erhärten.
Das Recht, welches im inquisitorischen Beweisverfahren die Partei
nicht hatte, stand dem Richter zu. Eine richterliche Prüfung musste
sich in Bezug auf die Wahrheit der Aussagen schon darum als notliwendig
ergeben, weil die Angaben der einzelnen Geschworenen differieren
konnten. Lag der Verdacht eines Meineids vor, so musste der
*) Ut nullus festes mittere in iudicium praesiimat, sed comes hoc per veraces homines
circa manentes per sacramentum inquirat, ut sicut exinde sapiunt hoc modis
Omnibus dicant. S. oben Seite 359.