Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 40T
hielier zu beziehen, der zufolge Missus und. Graf, vorausgesetzt dass
sie festes zu wählen haben, jene wählen sollen, „quäle* optimi in ipso
pngo inveniri possunt“.
Ein neues Moment der Inquisitio in Fiscalsachen bietet §. 1
der Responsa misso (?) cuidam data von 819 P. 227. „ Ut pagcnses
per sacramento, aliorum hominum causus non inquirantur nisi
tantum dominicas. Adtamen romes Ule si alicuius pavperis aut
inpotentispersonae causa fiierit, tune comes ille diligent'er et tarnen
sine sacramento per veriores et meliores pagenses inquiratDie
inquisitio soll in Fiscalsachen per sacramentum pagensium geschehen.
Dagegen soll der Graf im Gaugericht in Processen der Unvermögenden
sine sacramento inquirieren '). Die Rolle , welche der
Eid in der technischen Inquisitio spielt, kann auf Grund dieser Stelle
nur angedeutet werden. Wir haben oben gesehen, wie im Zeugenverfahren
dem Zeugeneid das Zeugenverhör (inquisitioJ vorangeht.
Dass in der Responsa verboten worden sei, in anderen als Fiscalprocessen
ein Zeugniss beschwören zu lassen, ist undenkbar. Während
im Zeugenverfahren der Eid auf Grund der inquisitio, des Zeugenverhörsgeleistetwird,
soll hier die inquisitio auf Grund eines Eides
geführt werden. Der Gegensatz wird klar durch die Annahme, dass der
Eid der technischen Inquisitio ein promissorischer ist, eineThatsache,
die im Lauf dieser Untersuchung zur Genüge wird bestätigt werden.
Auf das Beweisverfahren per inquisitionem beziehe ich •§. 8
der citierten Responsa miss. dat.: „De rebus, unde domnus Carolus
imperator legitimem vestituram habuit et hoc ita potest investigari
ut seeuudum iusticiam ad nos debeant pertinere, nequaquam volumus
si nostri lestes boni et idonei sunt, ut alii adversus eos in nostram
contrarietatem consurgant. Adtamen in tua sit providentia hac
fidelium nostrorum qui tecum sunt, qui nostri festes esse debent ;
boni et veraces sint“. Im Zeugenverfahren steht dem Gegner des
Zeugenführers die falsatio testium frei. Gegen die Zeugen können
Gegenzeugen vorgeführt werden. Das Ordal des Zweikampfes entscheidet
über die Wahrheit oder Unwahrheit der Zeugenaussagen.
Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verfahren nur bei strengem
Festhalten der Verhandlungsmaxime möglich ist. Dagegen würde der
!) Ich beziehe diese Stelle nur auf das Gericht des Grafen, nicht auf das des Missus.
Vgl. unten Seite 468,