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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  40T

hielier  zu  beziehen,  der  zufolge  Missus  und.  Graf,  vorausgesetzt  dass
sie  festes  zu  wählen  haben,  jene  wählen  sollen,  „quäle*  optimi  in  ipso
pngo  inveniri  possunt“.
Ein  neues  Moment  der  Inquisitio  in  Fiscalsachen  bietet  §.  1
der  Responsa  misso  (?)  cuidam  data  von  819  P.  227.  „  Ut  pagcnses
per  sacramento,  aliorum  hominum  causus  non  inquirantur  nisi
tantum  dominicas.  Adtamen  romes  Ule  si  alicuius  pavperis  aut
inpotentispersonae  causa  fiierit,  tune  comes  ille  diligent'er  et  tarnen
sine  sacramento  per  veriores  et  meliores  pagenses  inquiratDie
inquisitio  soll  in  Fiscalsachen  per  sacramentum  pagensium  geschehen. ­
  Dagegen  soll  der  Graf  im  Gaugericht  in  Processen  der  Unvermögenden ­
  sine  sacramento  inquirieren  ').  Die  Rolle  ,  welche  der
Eid  in  der  technischen  Inquisitio  spielt,  kann  auf  Grund  dieser  Stelle
nur  angedeutet  werden.  Wir  haben  oben  gesehen,  wie  im  Zeugenverfahren ­
  dem  Zeugeneid  das  Zeugenverhör  (inquisitioJ  vorangeht.
Dass  in  der  Responsa  verboten  worden  sei,  in  anderen  als  Fiscalprocessen
  ein  Zeugniss  beschwören  zu  lassen,  ist  undenkbar.  Während ­
  im  Zeugenverfahren  der  Eid  auf  Grund  der  inquisitio,  des  Zeugenverhörsgeleistetwird, ­
  soll  hier  die  inquisitio  auf  Grund  eines  Eides
geführt  werden.  Der  Gegensatz  wird  klar  durch  die  Annahme,  dass  der
Eid  der  technischen  Inquisitio  ein  promissorischer  ist,  eineThatsache,
die  im  Lauf  dieser  Untersuchung  zur  Genüge  wird  bestätigt  werden.
Auf  das  Beweisverfahren  per  inquisitionem  beziehe  ich  •§.  8
der  citierten  Responsa  miss.  dat.:  „De  rebus,  unde  domnus  Carolus
imperator  legitimem  vestituram  habuit  et  hoc  ita  potest  investigari
ut  seeuudum  iusticiam  ad  nos  debeant  pertinere,  nequaquam  volumus
si  nostri  lestes  boni  et  idonei  sunt,  ut  alii  adversus  eos  in  nostram
contrarietatem  consurgant.  Adtamen  in  tua  sit  providentia  hac
fidelium  nostrorum  qui  tecum  sunt,  qui  nostri  festes  esse  debent ;
boni  et  veraces  sint“.  Im  Zeugenverfahren  steht  dem  Gegner  des
Zeugenführers  die  falsatio  testium  frei.  Gegen  die  Zeugen  können
Gegenzeugen  vorgeführt  werden.  Das  Ordal  des  Zweikampfes  entscheidet ­
  über  die  Wahrheit  oder  Unwahrheit  der  Zeugenaussagen.
Es  liegt  auf  der  Hand,  dass  ein  solches  Verfahren  nur  bei  strengem
Festhalten  der  Verhandlungsmaxime  möglich  ist.  Dagegen  würde  der

!)  Ich  beziehe  diese  Stelle  nur  auf  das  Gericht  des  Grafen,  nicht  auf  das  des  Missus.
Vgl.  unten  Seite  468,
            
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