Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 4U5
u traque parte festes adhibere. Et si discordaverint, secundum eonstitutionem
a nobis promulgatam exnminentur“. Mit §. 1, den ich
des Zusammenhangs wegen hier einrückte, haben wir uns bereits oben
S. 400 beschäftigt. Demnach wird in Yindicationsprocessen gegen den
Fiscus die definitiva senlentia dem Gau- wie dem missatischen Gerichte
entzogen und dem Künigsgerichte Vorbehalten. Da der Process
am Künigsgerichte nicht wiederholt wurde, musste die Verhandlung
im Gerichte des Missus irgend ein Substrat liefern, auf Grund
dessen bei Hof die Entscheidung getroffen werden konnte. Die
Grundlage dieser Entscheidung sollte durch die „inquisitio“ geboten
werden, über deren Ergebniss der Missus schriftlich Bericht zu erstatten
hat. Der Beweisstoff ist in der Weise zu sammeln, dass der
Machtbote vorerst die angesehensten Gaugenossen „inquiriert“.
Kann durch sie ein Beweis nicht erbracht werden, so gilt der
geklagte Fiscus noch nicht als sachfällig. Die inquisitio per pagenses
kann ausgedehnt werden auf jene, die abgesehen von den Inquisiten
der ersten Reihe die achtbarsten und daher glaubwürdigsten
Gemeindegenossen sind. Erst wenn dieser zweite Versuch misslingt,
kömmt das ordentliche Beweisverfahren zur Anwendung. Nun erst
können die Parteien Zeugen und Gegenzeugen producieren, während,
wie der Gegensatz ergiebt, die pngenses inquirendi nicht von der
Partei, also auch nicht etwa vom Fiscalvogt vorgelührt, sondern vom
Richter ausgewählt werden. War das Zeugniss der producierten
Zeugen durch Production von Gegenzeugen gescholten worden, so
entschied nach §. 10, Cap. legg. add. desselben Jahres der Zweikampf.
Nicht um das durch diese Stelle gewonnene Ergebniss zu
erweitern, sondern es zu verdeutlichen, möge die Formel zu L. Lang.
Hlud. Pii 38 *) hier Platz finden. „Si reus (der Vogt des Fiscus)
dixerit: de torto me upeltas, tune sit inquisitio investiturac
public ae per optimos vicinae et si per illos invenire nonpossunt,
tune per eos, qui post illos in illa vicinia sunt meliores, veritas
inveniatur; et si per illos -) mvenitur, reddatur investitura et
offensa emendentur secundum legem illius cui malum fecit c ). Si
vero inveniri non possit, tune appellutor probet et adversarius
O Gleich §§. 1; 2. eit.
2 ) Das „non“ hei Walter ist zu streichen.
3 ) Oer Verfasser der Formel denkt an den Fall, dass die inquisitio zu Ungunsten det
Fiscus ausftel.