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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  4U5
u  traque  parte  festes  adhibere.  Et  si  discordaverint,  secundum  eonstitutionem
  a  nobis  promulgatam  exnminentur“.  Mit  §.  1,  den  ich
des  Zusammenhangs  wegen  hier  einrückte,  haben  wir  uns  bereits  oben
S.  400  beschäftigt.  Demnach  wird  in  Yindicationsprocessen  gegen  den
Fiscus  die  definitiva  senlentia  dem  Gau-  wie  dem  missatischen  Gerichte ­
  entzogen  und  dem  Künigsgerichte  Vorbehalten.  Da  der  Process
  am  Künigsgerichte  nicht  wiederholt  wurde,  musste  die  Verhandlung ­
  im  Gerichte  des  Missus  irgend  ein  Substrat  liefern,  auf  Grund
dessen  bei  Hof  die  Entscheidung  getroffen  werden  konnte.  Die
Grundlage  dieser  Entscheidung  sollte  durch  die  „inquisitio“  geboten
werden,  über  deren  Ergebniss  der  Missus  schriftlich  Bericht  zu  erstatten ­
  hat.  Der  Beweisstoff  ist  in  der  Weise  zu  sammeln,  dass  der
Machtbote  vorerst  die  angesehensten  Gaugenossen  „inquiriert“.
Kann  durch  sie  ein  Beweis  nicht  erbracht  werden,  so  gilt  der
geklagte  Fiscus  noch  nicht  als  sachfällig.  Die  inquisitio  per  pagenses
  kann  ausgedehnt  werden  auf  jene,  die  abgesehen  von  den  Inquisiten
  der  ersten  Reihe  die  achtbarsten  und  daher  glaubwürdigsten
Gemeindegenossen  sind.  Erst  wenn  dieser  zweite  Versuch  misslingt,
kömmt  das  ordentliche  Beweisverfahren  zur  Anwendung.  Nun  erst
können  die  Parteien  Zeugen  und  Gegenzeugen  producieren,  während,
wie  der  Gegensatz  ergiebt,  die  pngenses  inquirendi  nicht  von  der
Partei,  also  auch  nicht  etwa  vom  Fiscalvogt  vorgelührt,  sondern  vom
Richter  ausgewählt  werden.  War  das  Zeugniss  der  producierten
Zeugen  durch  Production  von  Gegenzeugen  gescholten  worden,  so
entschied  nach  §.  10,  Cap.  legg.  add.  desselben  Jahres  der  Zweikampf.
Nicht  um  das  durch  diese  Stelle  gewonnene  Ergebniss  zu
erweitern,  sondern  es  zu  verdeutlichen,  möge  die  Formel  zu  L.  Lang.
Hlud.  Pii  38  *)  hier  Platz  finden.  „Si  reus  (der  Vogt  des  Fiscus)
dixerit:  de  torto  me  upeltas,  tune  sit  inquisitio  investiturac
public  ae  per  optimos  vicinae  et  si  per  illos  invenire  nonpossunt,
tune  per  eos,  qui  post  illos  in  illa  vicinia  sunt  meliores,  veritas
inveniatur;  et  si  per  illos  -)  mvenitur,  reddatur  investitura  et
offensa  emendentur  secundum  legem  illius  cui  malum  fecit c ).  Si
vero  inveniri  non  possit,  tune  appellutor  probet  et  adversarius
O  Gleich  §§.  1;  2.  eit.
2 )  Das  „non“  hei  Walter  ist  zu  streichen.
3 )  Oer  Verfasser  der  Formel  denkt  an  den  Fall,  dass  die  inquisitio  zu  Ungunsten  det
Fiscus  ausftel.
            
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