Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc.
griffen Hesse sich das Beweis verfahren per inquisitionem dem Zeugenverfaliren
im allgemeinen unterordnen. Von diesem Gesichtspuncte
aus könnte man den Inquisitionsbeweis als ausserordentlichen
Zeugenbeweis dem ordentlichen gegenüberstellen. Da aber das Wesen
der Sache hiedurch nicht im geringsten bezeichnet wird, glaube
ich mich dem Sprachgebrauch der Quellen anseldiessen und den
Ausdruck Inquisitionsbeweis vorziehen zu müssen.
Der Inquisitionsbeweis unterscheidet sich u. a. in folgenden
zwei wesentlichen Puncten von den übrigen Beweismitteln. Es steht
nicht in der Macht jeder Partei, die Anwendung des Inquisitionsbeweises
herbeizuführen, auch wenn die objectiven Voraussetzungen
desselben vorhanden sind. Der Inquisitionsbeweis hängt in dieser
Beziehung ab vom Inquisitionsrechte der Partei, dieses aber ist ein
Beweisvorrecht, nicht etwa ein blosses Beweisrecht, wie man früher
die Beweisrolle zu bezeichnen pflegte. r Jus inquisitionis“ bedeutet
den Quellen das Recht bestimmter Personen und Anstalten in ihren
Processen vorkommenden Falles durch ihr Verlangen das inquisitorische
Beweis verfahren zu veranlassen.
Dieses Inquisitionsrecht der Partei ist nicht zu verwechseln mit
der Befugniss des Richters nach eigenem Ermessen einen Inquisitionsbeweis
über eine streitige Thatsache aufzunehmen. Im Gegensatz
zum ..jus inquisitionis“ will ich die „auctoritas“ seu „licentia inquirendi
rel inquisitionem faciendi“ Inquisitionsgewalt nennen.
Diese Inquisitionsgewalt besitzt nicht jeder Richter, während bei den
übrigen Beweismitteln eine besondere und ausserordentliche Gerichtsgewalt
nicht in Frage kömmt.
Inquisitiousreclit hat nur der König und die Partei, der er es
verleiht. Inquisitionsgewalt hat gleichfalls nur der König und der
Richter, dem er sie überträgt. Die folgende Untersuchung wird nach
beidenSeiten bin die Beschränkung zu erweisen haben. Ich beginne mit
dem Iuquisitionsrechte, und zwar mit jenem des Fiscus, da sich aus
den Stellen, die dasselbe bezeugen, zugleich der Gegensatz von Zeugen-
und Inquisitionsbeweis ergibt, den ich bisher nur behauptet,
noch nicht bewiesen habe.