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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.

griffen  Hesse  sich  das  Beweis  verfahren  per  inquisitionem  dem  Zeugenverfaliren
  im  allgemeinen  unterordnen.  Von  diesem  Gesichtspuncte
  aus  könnte  man  den  Inquisitionsbeweis  als  ausserordentlichen
Zeugenbeweis  dem  ordentlichen  gegenüberstellen.  Da  aber  das  Wesen ­
  der  Sache  hiedurch  nicht  im  geringsten  bezeichnet  wird,  glaube
ich  mich  dem  Sprachgebrauch  der  Quellen  anseldiessen  und  den
Ausdruck  Inquisitionsbeweis  vorziehen  zu  müssen.
Der  Inquisitionsbeweis  unterscheidet  sich  u.  a.  in  folgenden
zwei  wesentlichen  Puncten  von  den  übrigen  Beweismitteln.  Es  steht
nicht  in  der  Macht  jeder  Partei,  die  Anwendung  des  Inquisitionsbeweises ­
  herbeizuführen,  auch  wenn  die  objectiven  Voraussetzungen
desselben  vorhanden  sind.  Der  Inquisitionsbeweis  hängt  in  dieser
Beziehung  ab  vom  Inquisitionsrechte  der  Partei,  dieses  aber  ist  ein
Beweisvorrecht,  nicht  etwa  ein  blosses  Beweisrecht,  wie  man  früher
die  Beweisrolle  zu  bezeichnen  pflegte.  r Jus  inquisitionis“  bedeutet
den  Quellen  das  Recht  bestimmter  Personen  und  Anstalten  in  ihren
Processen  vorkommenden  Falles  durch  ihr  Verlangen  das  inquisitorische ­
  Beweis  verfahren  zu  veranlassen.
Dieses  Inquisitionsrecht  der  Partei  ist  nicht  zu  verwechseln  mit
der  Befugniss  des  Richters  nach  eigenem  Ermessen  einen  Inquisitionsbeweis ­
  über  eine  streitige  Thatsache  aufzunehmen.  Im  Gegensatz
zum  ..jus  inquisitionis“  will  ich  die  „auctoritas“  seu  „licentia  inquirendi
  rel  inquisitionem  faciendi“  Inquisitionsgewalt  nennen.
Diese  Inquisitionsgewalt  besitzt  nicht  jeder  Richter,  während  bei  den
übrigen  Beweismitteln  eine  besondere  und  ausserordentliche  Gerichtsgewalt ­
  nicht  in  Frage  kömmt.
Inquisitiousreclit  hat  nur  der  König  und  die  Partei,  der  er  es
verleiht.  Inquisitionsgewalt  hat  gleichfalls  nur  der  König  und  der
Richter,  dem  er  sie  überträgt.  Die  folgende  Untersuchung  wird  nach
beidenSeiten  bin  die  Beschränkung  zu  erweisen  haben.  Ich  beginne  mit
dem  Iuquisitionsrechte,  und  zwar  mit  jenem  des  Fiscus,  da  sich  aus
den  Stellen,  die  dasselbe  bezeugen,  zugleich  der  Gegensatz  von  Zeugen- ­
  und  Inquisitionsbeweis  ergibt,  den  ich  bisher  nur  behauptet,
noch  nicht  bewiesen  habe.
            
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