seiner Statt in den Proeess einzutreten, inwieweit er anderseits als
oberster Richter den Missus oder den Grafen zur Erledigung von
Fiscalprocessen ermächtigte. Die Praxis, die man befolgte, war eine
verschiedene. In §. 6, Cap. per se scrib. 817, P. 215 hat Ludwig
der Fromme die Guts Verwalter ermächtigt, zugelaufene Knechte,
die sich schon unter Karl auf Königsgut begehen, nach eigenem Ermessen
auszuliefern. Manchmal werden die Missi beauftragt, einen
Fiscalprocess auf Grund ihrer Untersuchung ohne weiteren Bericht
zu Ende zu bringen *). In der Regel mochte das jus reclamandi der
Besitzer des Königsgutes-) Bürgschaft genug bieten, da ja diese
selbst das grösste Interesse an Erhaltung ihres Besitzstandes hatten.
Mitunter wurde nicht blos die definitiva sententia (ohne eine recht
matt o des Inhabers abzuwarten) an das Königsgerieht gezogen 3 ).
sondern auch geradezu bestimmt, dass die Klage gegen den Fiscus
am Königsgerichte angebracht werden müsse *).
Mit der Rolle, welche das praeceptum regis im Fisealprocesse
spielt, hängt auch das processuale Vorrecht des Inquisitionsbeweises
zusammen, auf welches wir nun, nachdem die massgebenden Vorfragen
erledigt sind, des näheren eingehen können.
IV. Der Iuquisitionsbeweis.
Die Rechtsquellen der karolingischen Zeit kennen neben dem
Zeugenbeweise einen Beweis per inquisitionem, dessen Charakter
bereits die Einleitung in allgemeinen Umrissen angedeutet hat. Da
die Inquisitio auch ausserhalb des Beweisverfahrens zur Anwendung
kömmt, so spreche ich von Inquisitionsbeweis und inquisitorischem
Beweisverfahren. Es deutet dieser Ausdruck den Gegensatz zu den
formellen Beweismitteln des deutschen Rechtes au, unter welche ja
auch der damalige Zeugenbeweis gehört. Nach heutigen Proeessbef)
§. 2. Cap. miss. S29, P. 354.
Vgl. oben Seite 398.
s ) Vgl. oben Seite 400.
4) §• 9, Conv. Turon. S78, P. 546.