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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

seiner  Statt  in  den  Proeess  einzutreten,  inwieweit  er  anderseits  als
oberster  Richter  den  Missus  oder  den  Grafen  zur  Erledigung  von
Fiscalprocessen  ermächtigte.  Die  Praxis,  die  man  befolgte,  war  eine
verschiedene.  In  §.  6,  Cap.  per  se  scrib.  817,  P.  215  hat  Ludwig
der  Fromme  die  Guts  Verwalter  ermächtigt,  zugelaufene  Knechte,
die  sich  schon  unter  Karl  auf  Königsgut  begehen,  nach  eigenem  Ermessen ­
  auszuliefern.  Manchmal  werden  die  Missi  beauftragt,  einen
Fiscalprocess  auf  Grund  ihrer  Untersuchung  ohne  weiteren  Bericht
zu  Ende  zu  bringen  *).  In  der  Regel  mochte  das  jus  reclamandi  der
Besitzer  des  Königsgutes-)  Bürgschaft  genug  bieten,  da  ja  diese
selbst  das  grösste  Interesse  an  Erhaltung  ihres  Besitzstandes  hatten.
Mitunter  wurde  nicht  blos  die  definitiva  sententia  (ohne  eine  recht ­
  matt  o  des  Inhabers  abzuwarten)  an  das  Königsgerieht  gezogen 3 ).
sondern  auch  geradezu  bestimmt,  dass  die  Klage  gegen  den  Fiscus
am  Königsgerichte  angebracht  werden  müsse  *).
Mit  der  Rolle,  welche  das  praeceptum  regis  im  Fisealprocesse
spielt,  hängt  auch  das  processuale  Vorrecht  des  Inquisitionsbeweises
zusammen,  auf  welches  wir  nun,  nachdem  die  massgebenden  Vorfragen ­
  erledigt  sind,  des  näheren  eingehen  können.

IV.  Der  Iuquisitionsbeweis.
Die  Rechtsquellen  der  karolingischen  Zeit  kennen  neben  dem
Zeugenbeweise  einen  Beweis  per  inquisitionem,  dessen  Charakter
bereits  die  Einleitung  in  allgemeinen  Umrissen  angedeutet  hat.  Da
die  Inquisitio  auch  ausserhalb  des  Beweisverfahrens  zur  Anwendung
kömmt,  so  spreche  ich  von  Inquisitionsbeweis  und  inquisitorischem
Beweisverfahren.  Es  deutet  dieser  Ausdruck  den  Gegensatz  zu  den
formellen  Beweismitteln  des  deutschen  Rechtes  au,  unter  welche  ja
auch  der  damalige  Zeugenbeweis  gehört.  Nach  heutigen  Proeessbef)

  §.  2.  Cap.  miss.  S29,  P.  354.
Vgl.  oben  Seite  398.
s )  Vgl.  oben  Seite  400.
4)  §•  9,  Conv.  Turon.  S78,  P.  546.
            
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