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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  401
von  877  i)  angeführt.  Ein  gewisser  Adalbert  hatte  dem  genannten
Kloster  sein  Allodialgut  aufgetragen  und  von  diesem  als  Beneficium
  zurück  erhalten.  „Sed  post  haec  ob  illiiis  negligentiam
in  fiscum  nostrum  decidit  et  in  jus  ac  dominationem  nostram
legaliter  devenit.  Et  quin  praefato  coenobio  non  cditer  legitime,
postquam  in  fiscum  nostrum  deciderat,  reddi  poternt  nisi  per
praeceptum  nostrae  auctoritatis,  libuit  .  .  .  praeceptum
fieri  .  .  .  “
Es  lässt  sich  nicht  leugnen,  dass  hei  solcher  Sachlage  die  Macht
des  Königthums  die  Privatrechte  derUnterthanen  gefährdete.  Die  Geschichte ­
  der  Säcularisationen  bietet  hiefür  Beispielein  Fülle.  Abgesehen
von  den  thatsächlichen  Verhältnissen,  gab  in  Folge  jener  Bestimmungen ­
  die  Gerichtsverfassung,  wenn  wir  die  Frage  nur  vom  juristisch
formellen  Standpuncte  auffassen,  kein  Mittel  an  die  Hand,  um  einen
Rechtsanspruch  gegen  den  König  wider  dessen  Willen  durchzusetzen.
Das  altdeutsche  Verfahren  kannte  keinen  unmittelbaren  Zwang  gegen
die  sachfällige  Partei.  Da  die  Friedloslegung  vom  König  ausging  und
in  einem  „extra  sermonem  regis  ponere“  bestand,  war  auch  ein
mittelbarer  Zwang  gegen  die  Person  des  Königs  juristisch  undenkbar, ­
  indem  die  Quelle  des  Rechtsschutzes,  der  König,  sich  nicht
ausserhalb  desselben  stellen  konnte.  Dass  diese  Anschauung  sich  erhielt, ­
  auch  als  ein  wirkliches  Zwangsverfahren  an  Stelle  der  alten
Friedloslegung  trat,  bedarf  keiner  näheren  Erklärung.  Anerkannte
der  König  einen  gegen  ihn  erhobenen  Anspruch,  so  ergab  sich  aus
seiner  Doppelstellung  als  oberster  Richter  und  Partei,  dass  diese  Anerkennung ­
  in  anderer  Form  stattfand,  als  sonst  von  Seite  einer  saclifälligen
  Partei.  Während  diese  in  den  literae  recognitionis  ihre
Sachfalligkeit  bekennt,  wird  im  Fiscalprocess  ein  königlicher  Befehl,
ein  praeceptum  restitutionis  erlassen.
In  Wirklichkeit  gestaltete  sich  die  Sache  freilich  anders.  Nicht
in  allen  Fiscalprocessen  erfloss  ein  praeceptum  regium,  falls  der
Fiscus  sachfällig  wurde.  Es  kam  nämlich  darauf  an,  inwieweit  der
König  einerseits  als  Partei  den  unmittelbaren  Inhaber  des  Königsgutes, ­
  den  Abt  für  ein  Kloster  in  dominio,  den  Grafen  für  das  Amtsgut, ­
  den  Vasallen  für  das  Benefiz,  den  Actor  oder  den  Vogt  für  unvergahtes
  Königsgut  beschränkt  wissen  wollte  in  der  Vollmacht,  an

*)  Quant  in,  Curtnlalre  de  1'Yonne,  1,  10t,  N.  S2.  Böhmer  1810.
            
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