Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 401
von 877 i) angeführt. Ein gewisser Adalbert hatte dem genannten
Kloster sein Allodialgut aufgetragen und von diesem als Beneficium
zurück erhalten. „Sed post haec ob illiiis negligentiam
in fiscum nostrum decidit et in jus ac dominationem nostram
legaliter devenit. Et quin praefato coenobio non cditer legitime,
postquam in fiscum nostrum deciderat, reddi poternt nisi per
praeceptum nostrae auctoritatis, libuit . . . praeceptum
fieri . . . “
Es lässt sich nicht leugnen, dass hei solcher Sachlage die Macht
des Königthums die Privatrechte derUnterthanen gefährdete. Die Geschichte
der Säcularisationen bietet hiefür Beispielein Fülle. Abgesehen
von den thatsächlichen Verhältnissen, gab in Folge jener Bestimmungen
die Gerichtsverfassung, wenn wir die Frage nur vom juristisch
formellen Standpuncte auffassen, kein Mittel an die Hand, um einen
Rechtsanspruch gegen den König wider dessen Willen durchzusetzen.
Das altdeutsche Verfahren kannte keinen unmittelbaren Zwang gegen
die sachfällige Partei. Da die Friedloslegung vom König ausging und
in einem „extra sermonem regis ponere“ bestand, war auch ein
mittelbarer Zwang gegen die Person des Königs juristisch undenkbar,
indem die Quelle des Rechtsschutzes, der König, sich nicht
ausserhalb desselben stellen konnte. Dass diese Anschauung sich erhielt,
auch als ein wirkliches Zwangsverfahren an Stelle der alten
Friedloslegung trat, bedarf keiner näheren Erklärung. Anerkannte
der König einen gegen ihn erhobenen Anspruch, so ergab sich aus
seiner Doppelstellung als oberster Richter und Partei, dass diese Anerkennung
in anderer Form stattfand, als sonst von Seite einer saclifälligen
Partei. Während diese in den literae recognitionis ihre
Sachfalligkeit bekennt, wird im Fiscalprocess ein königlicher Befehl,
ein praeceptum restitutionis erlassen.
In Wirklichkeit gestaltete sich die Sache freilich anders. Nicht
in allen Fiscalprocessen erfloss ein praeceptum regium, falls der
Fiscus sachfällig wurde. Es kam nämlich darauf an, inwieweit der
König einerseits als Partei den unmittelbaren Inhaber des Königsgutes,
den Abt für ein Kloster in dominio, den Grafen für das Amtsgut,
den Vasallen für das Benefiz, den Actor oder den Vogt für unvergahtes
Königsgut beschränkt wissen wollte in der Vollmacht, an
*) Quant in, Curtnlalre de 1'Yonne, 1, 10t, N. S2. Böhmer 1810.