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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunne  r

Fiscalprocesse  dem  Königsgerichte  unbedingt  Vorbehalten  und  somit
die  Ausübung  des  Reclamationsrecbtes  überflüssig  gemacht.  Falls  ein
königlicher  Beamter  zu  Gunsten  des  Fiscus  fremdes  Gut  eingezogen,
freie  Leute  geknechtet  hat,  soll  nach  §.  1,  Cap.  Aquisg.  missorum,
817  P.  216  des  Königs.Machtbote  die  Sache  untersuchen  „et  res
diligenter  investigata  et  descripta  ad  nostrum  iudicium  reservetur“.
Hat  dagegen  ein  Anderer  (episcopus  aut  abbas  aut  vicarius  aut
advocatus  aut  quislibet  de  plebe)  dies  gethan,  so  soll  sofort  Restitution ­
  erfolgen.  Über  denselben  Gegenstand  befiehlt  Ludwig  §.  2,
Capit.  Tlieod.  821,  P.  230,  dass  die  Missi  ihm  über  das  Ergebniss  der
Untersuchung  Bericht  erstatten  sollen  „et  nos  tune  definiamus,
quiequid  nobis  iustum  esse  videatur“.
Theoretisch  stellte  man  den  Satz  auf,  dass  das  in  der  Vestitur
des  Königs  befindliche  Gut  nur  kraft  königlichen  Präceptums  auf  einen
andern  übertragen  werden  könne.  In  §.  20,  Cap.  Aq.  legg.  add.  817,
P.  213  verbietet  Ludwig  der  Fromme  mit  Beziehung  auf  den  Besitzstand ­
  des  Fiscus  unter  Karl  dem  Grossen  jede  Restitution
ohne  speciellen  königlichen  Befehl.  „Si  quis  proprium  nostrum,
quod  in  vestitura  genitoris  nostri  fuit,  alicui  guaerenti  reddiderit
sine  nostra  iussione,  aliud  tantum  nobis  de  suo  proprio  cum
sua  lege  componat;  et  quicumque  illud  scienter  per  malum  Ingenium ­
  adquirere  temptaverit,  pro  infidele  teneatur“.  Wie  strenge
man  die  juristischen  Consequenzen  dieses  Princips  zu  wahren  suchte,
zeigt  §.11  desselben  Capitulars.  Wenn  jemand  wegen  Verbrechens
angeklagt,  sich  dem  Gerichte  nicht  stellt,  so  werden  dessen  Güter  in
Versprach  gethan,  in  bannum  mittuntur.  Erbietet  sich  der  Beklagte
binnen  Jahr  und  Tag  zu  Recht,  so  wird  der  Bann  wieder  aufgehoben;
wenn  nicht,  so  geht  das  gebannte  Gut  in  das  Eigenthum  des  Königs
über.  War  das  eingezogene  Gut  nur  im  Besitze,  nicht  im  Eigenthum
des  Verbrechers  gewesen  und  hat  der  wirkliche  Eigenthümer  sich
nachträglich  gemeldet,  so  kann  er  nicht  etwa,  wie  man  erwarten
sollte,  durch  gaugerichtliches  Urtheil  zu  seinem  Rechte  gelangen,
sondern  der  Graf  hat  dem  König  hierüber  zu  berichten,  ,,ut
nos  eandem  proprietatem,  quae  .  .  in  nostrum  dominium
redacta  est,  per  praecepti  nostri  auctoritatem  in  ins  et  potestatem
  hominis,  qui  eam  quaerebat,  si  sua  esse  debet,  faciamus
  per  venire“.  Zur  Erläuterung  des  Gesagten  sei  hier  noch
eine  Urkunde  Karl's  des  Kahlen  für  Saint  Germain  d’Auxerre
            
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