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Fiscalprocesse dem Königsgerichte unbedingt Vorbehalten und somit
die Ausübung des Reclamationsrecbtes überflüssig gemacht. Falls ein
königlicher Beamter zu Gunsten des Fiscus fremdes Gut eingezogen,
freie Leute geknechtet hat, soll nach §. 1, Cap. Aquisg. missorum,
817 P. 216 des Königs.Machtbote die Sache untersuchen „et res
diligenter investigata et descripta ad nostrum iudicium reservetur“.
Hat dagegen ein Anderer (episcopus aut abbas aut vicarius aut
advocatus aut quislibet de plebe) dies gethan, so soll sofort Restitution
erfolgen. Über denselben Gegenstand befiehlt Ludwig §. 2,
Capit. Tlieod. 821, P. 230, dass die Missi ihm über das Ergebniss der
Untersuchung Bericht erstatten sollen „et nos tune definiamus,
quiequid nobis iustum esse videatur“.
Theoretisch stellte man den Satz auf, dass das in der Vestitur
des Königs befindliche Gut nur kraft königlichen Präceptums auf einen
andern übertragen werden könne. In §. 20, Cap. Aq. legg. add. 817,
P. 213 verbietet Ludwig der Fromme mit Beziehung auf den Besitzstand
des Fiscus unter Karl dem Grossen jede Restitution
ohne speciellen königlichen Befehl. „Si quis proprium nostrum,
quod in vestitura genitoris nostri fuit, alicui guaerenti reddiderit
sine nostra iussione, aliud tantum nobis de suo proprio cum
sua lege componat; et quicumque illud scienter per malum Ingenium
adquirere temptaverit, pro infidele teneatur“. Wie strenge
man die juristischen Consequenzen dieses Princips zu wahren suchte,
zeigt §.11 desselben Capitulars. Wenn jemand wegen Verbrechens
angeklagt, sich dem Gerichte nicht stellt, so werden dessen Güter in
Versprach gethan, in bannum mittuntur. Erbietet sich der Beklagte
binnen Jahr und Tag zu Recht, so wird der Bann wieder aufgehoben;
wenn nicht, so geht das gebannte Gut in das Eigenthum des Königs
über. War das eingezogene Gut nur im Besitze, nicht im Eigenthum
des Verbrechers gewesen und hat der wirkliche Eigenthümer sich
nachträglich gemeldet, so kann er nicht etwa, wie man erwarten
sollte, durch gaugerichtliches Urtheil zu seinem Rechte gelangen,
sondern der Graf hat dem König hierüber zu berichten, ,,ut
nos eandem proprietatem, quae . . in nostrum dominium
redacta est, per praecepti nostri auctoritatem in ins et potestatem
hominis, qui eam quaerebat, si sua esse debet, faciamus
per venire“. Zur Erläuterung des Gesagten sei hier noch
eine Urkunde Karl's des Kahlen für Saint Germain d’Auxerre