Zeugen- u. Inquisitionsheweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 399
des Klägers und behauptet frei zu sein. Fredelus beharrt auf seinem
Verlangen, den angebotenen Zeugenbeweis führen zu dürfen und
reclamiert an den König. „Proinde Fredelono decrev(er)it (seil.
Imperator) iudicium nt teile testimonia aremissat. . .“ Durch die
Iteclamation erwirkt der Vogt einUrtheil, welches ihm die Erbringung
des Zeugenbeweises ermöglicht*).
In einer Urkunde von 833, Muratori, Antiquitäten V, 923 findet
sich die Voraussetzung, dass der Inhaber eines königlichen Beneficiums
in Streitsachen, welche dasselbe betreffen, das Reelamationsrecht
geniesse. Der Bischof von Arezzo klagt vor den Machtboten Lothar’s
gegen den Abt Vigil um ein Kloster, das dieser ihm vorenthält. Der
Abt erklärt, dass er die Kirche als Beneficium des Königs innehabe.
Urkunden vermag er über die Verleihung nicht vorzuweisen. „Mihi
solus per beneficio est concessum“. Hierauf gelangt die Instruction
zur Verlesung, die der Kaiser seinen Missis wegen Untersuchung
dieser Streitsache mitgegeben hatte. Ihr gemäss sollen dieselben
auf das emsigste erforschen (snbtiliter investigare) ob der geklagte
Abt irgend einen Beweisgrund für sich habe, wodurch er
sich im Besitze der Kirche behaupten könne. „Sin autem hoc non
invenissemus et se bene/icii auctoritate reclamasset“, dann sei es
des Kaisers Wille und Befehl, dass die Beweismittel des Klägers vorgenommen
würden. Die Instruction nimmt also zum voraus Rücksicht
auf das Reelamationsrecht des Beneficieninhabers. Damit aber die
Sache nicht in die Länge gezogen werde, werden die Machtboten
auch speciel! für diesen Fall als Richter delegiert, um den Streit zu
Ende zu bringen 2 ).
Das karolingische Königthum begnügte sich nicht mit dem
Reclamationsrechte der Inhaber von Königsgut, der königlichen Gutsverwalter
und Vögte. Mitunter wurde die de finit iva sententiu über
1) Ein Rechtssatz, dass der Fiscus ein unbeschränktes und unbedingtes Recht des
Zeugenbeweises habe, hat nicht bestanden. Vgl. für das langobardische Recht die
Urkunde bei Fatteschi Memorie ... di Spoleto, App. N. 32, S. 278, a. 777:
„cum judicibus nostris diximus quod non (so ist das nam des Abdruckes zu emendieren)
esset legis ut pars palatij consignaret cuilibet ho mini sed . .. .“
2) Den von Roth, Feudalität, 269 als Beispiel einer reclamatio angeführten Fall aus
Mur. Ant. I, 459 hat bereits Sickei, Beiträge III, 93 für nicht beweiskräftig erklärt.
Derartige Beispiele wären mehrere aufzufinden. Ebenso bietet M u r a t o ri
SS. Il b 373 ff. keine schlüssigen Anhaltspuncte.
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