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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsheweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  399

des  Klägers  und  behauptet  frei  zu  sein.  Fredelus  beharrt  auf  seinem
Verlangen,  den  angebotenen  Zeugenbeweis  führen  zu  dürfen  und
reclamiert  an  den  König.  „Proinde  Fredelono  decrev(er)it  (seil.
Imperator)  iudicium  nt  teile  testimonia  aremissat.  .  .“  Durch  die
Iteclamation  erwirkt  der  Vogt  einUrtheil,  welches  ihm  die  Erbringung
des  Zeugenbeweises  ermöglicht*).
In  einer  Urkunde  von  833,  Muratori,  Antiquitäten  V,  923  findet
sich  die  Voraussetzung,  dass  der  Inhaber  eines  königlichen  Beneficiums
in  Streitsachen,  welche  dasselbe  betreffen,  das  Reelamationsrecht
geniesse.  Der  Bischof  von  Arezzo  klagt  vor  den  Machtboten  Lothar’s
gegen  den  Abt  Vigil  um  ein  Kloster,  das  dieser  ihm  vorenthält.  Der
Abt  erklärt,  dass  er  die  Kirche  als  Beneficium  des  Königs  innehabe.
Urkunden  vermag  er  über  die  Verleihung  nicht  vorzuweisen.  „Mihi
solus  per  beneficio  est  concessum“.  Hierauf  gelangt  die  Instruction
zur  Verlesung,  die  der  Kaiser  seinen  Missis  wegen  Untersuchung
dieser  Streitsache  mitgegeben  hatte.  Ihr  gemäss  sollen  dieselben
auf  das  emsigste  erforschen  (snbtiliter  investigare)  ob  der  geklagte ­
  Abt  irgend  einen  Beweisgrund  für  sich  habe,  wodurch  er
sich  im  Besitze  der  Kirche  behaupten  könne.  „Sin  autem  hoc  non
invenissemus  et  se  bene/icii  auctoritate  reclamasset“,  dann  sei  es
des  Kaisers  Wille  und  Befehl,  dass  die  Beweismittel  des  Klägers  vorgenommen ­
  würden.  Die  Instruction  nimmt  also  zum  voraus  Rücksicht
auf  das  Reelamationsrecht  des  Beneficieninhabers.  Damit  aber  die
Sache  nicht  in  die  Länge  gezogen  werde,  werden  die  Machtboten
auch  speciel!  für  diesen  Fall  als  Richter  delegiert,  um  den  Streit  zu
Ende  zu  bringen 2 ).
Das  karolingische  Königthum  begnügte  sich  nicht  mit  dem
Reclamationsrechte  der  Inhaber  von  Königsgut,  der  königlichen  Gutsverwalter ­
  und  Vögte.  Mitunter  wurde  die  de  finit  iva  sententiu  über

1)  Ein  Rechtssatz,  dass  der  Fiscus  ein  unbeschränktes  und  unbedingtes  Recht  des
Zeugenbeweises  habe,  hat  nicht  bestanden.  Vgl.  für  das  langobardische  Recht  die
Urkunde  bei  Fatteschi  Memorie  ...  di  Spoleto,  App.  N.  32,  S.  278,  a.  777:
„cum  judicibus  nostris  diximus  quod  non  (so  ist  das  nam  des  Abdruckes  zu  emendieren)
  esset  legis  ut  pars  palatij  consignaret  cuilibet  ho  mini  sed  .  ..  .“
2)  Den  von  Roth,  Feudalität,  269  als  Beispiel  einer  reclamatio  angeführten  Fall  aus
Mur.  Ant.  I,  459  hat  bereits  Sickei,  Beiträge  III,  93  für  nicht  beweiskräftig  erklärt. ­
  Derartige  Beispiele  wären  mehrere  aufzufinden.  Ebenso  bietet  M  u  r  a  t  o  ri
SS.  Il b  373  ff.  keine  schlüssigen  Anhaltspuncte.

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