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Brunner
Das „sine iniqao dispendio“ der Formeln scheint mir liinzuweisen
auf die Anforderungen der Billigkeit im Gegensatz zu den
Geboten des strengen Rechtes, welche hei dem Formalismus des gaugerichtlichen
Verfahrens nicht selten mit jenen in Widerstreit gerathen
mochten. Gegen derartige Nachtheile sollte den Schützlingen
des Königs die Berufung auf den Spruch des Königsgerichtes Abhilfe
gewähren, in welchem ein minder formelles Verfahren und
eine freiere Beurtheilung der Streitsache möglich war. Hiemit ergibt
sich ein principieller Gegensatz zwischen Scheltungsldage und Reclamation.
Dort handelt es sich um Recht oder Unrecht, hier um jus
strictvm oder jus aequum.
Eine Appellation !) im heutigen Sinne hat es damals nicht
gegeben. Um Missverständnissen vorzubeugen und den schleppenden
Ausdruck „Recht der reclamatio ad regis definitivem sententiam“
zu vermeiden, schlage ich für dieses die Bezeichnung
„Reclamationsrecht“ vor, obwohl ich weiss, dass das Wort reclamare
in den Quellen auch in weiterem Sinne gebraucht wird.
Das Wesen des Mundiums besteht darin, dass der Schützling in
die Rechtssphäre des Königs aufgenommen wird und in Folge dessen
an gewissen Vorrechten desselben Theil nimmt. Die Stellung der
Klöster, welche durch Commendation in den Schutz des Königs
treten, ist nur eine juristische Nachbildung des Verhältnisses, in
welchem die Eigenklöster des Königs sich befinden. Dieser Umstand
rechtfertigt den Rückschluss, dass das Reclamationsrecht auch in
den das Königsgut betreffenden Streitsachen, in Fiscalprocessen
statthatte. Ich glaube in einigen Urkunden Andeutungen dieses
Grundsatzes zu finden. Ein Gerichtsschein hei Perard (S. 3ö,
Nr. 18) handelt von der Vindication eines Hörigen Namens Maurinus,
der sich als Freigehornen betrachtet, während ihn Fredelus
als „advocatus Hildebranni comitis“ für die villa Patriciacus in
Anspruch nimmt, die dieser als königliches Beneficium innehatte.
Der Vogt behauptet, dass bereits der Vater des Maurinus Eigenmann
des Königs gewesen sei und erbietet sich, dies durch Zeugen zu
erweisen. Der Beklagte erklärt auf Anfrage des Gerichts, dass er
nach salischem Rechte lebe, welches bekanntlich gegen Freiheit und
Erbe keinen Zeugenbeweis gestattet, er bestreitet die Angaben
*) In den Quellen ist uppellare identisch mit intcrpellarc.