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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Das  „sine  iniqao  dispendio“  der  Formeln  scheint  mir  liinzuweisen
  auf  die  Anforderungen  der  Billigkeit  im  Gegensatz  zu  den
Geboten  des  strengen  Rechtes,  welche  hei  dem  Formalismus  des  gaugerichtlichen
  Verfahrens  nicht  selten  mit  jenen  in  Widerstreit  gerathen
  mochten.  Gegen  derartige  Nachtheile  sollte  den  Schützlingen
des  Königs  die  Berufung  auf  den  Spruch  des  Königsgerichtes  Abhilfe ­
  gewähren,  in  welchem  ein  minder  formelles  Verfahren  und
eine  freiere  Beurtheilung  der  Streitsache  möglich  war.  Hiemit  ergibt
sich  ein  principieller  Gegensatz  zwischen  Scheltungsldage  und  Reclamation.
  Dort  handelt  es  sich  um  Recht  oder  Unrecht,  hier  um  jus
strictvm  oder  jus  aequum.
Eine  Appellation  !)  im  heutigen  Sinne  hat  es  damals  nicht
gegeben.  Um  Missverständnissen  vorzubeugen  und  den  schleppenden ­
  Ausdruck  „Recht  der  reclamatio  ad  regis  definitivem  sententiam“
  zu  vermeiden,  schlage  ich  für  dieses  die  Bezeichnung
„Reclamationsrecht“  vor,  obwohl  ich  weiss,  dass  das  Wort  reclamare
in  den  Quellen  auch  in  weiterem  Sinne  gebraucht  wird.
Das  Wesen  des  Mundiums  besteht  darin,  dass  der  Schützling  in
die  Rechtssphäre  des  Königs  aufgenommen  wird  und  in  Folge  dessen
an  gewissen  Vorrechten  desselben  Theil  nimmt.  Die  Stellung  der
Klöster,  welche  durch  Commendation  in  den  Schutz  des  Königs
treten,  ist  nur  eine  juristische  Nachbildung  des  Verhältnisses,  in
welchem  die  Eigenklöster  des  Königs  sich  befinden.  Dieser  Umstand
rechtfertigt  den  Rückschluss,  dass  das  Reclamationsrecht  auch  in
den  das  Königsgut  betreffenden  Streitsachen,  in  Fiscalprocessen
statthatte.  Ich  glaube  in  einigen  Urkunden  Andeutungen  dieses
Grundsatzes  zu  finden.  Ein  Gerichtsschein  hei  Perard  (S.  3ö,
Nr.  18)  handelt  von  der  Vindication  eines  Hörigen  Namens  Maurinus,
  der  sich  als  Freigehornen  betrachtet,  während  ihn  Fredelus
als  „advocatus  Hildebranni  comitis“  für  die  villa  Patriciacus  in
Anspruch  nimmt,  die  dieser  als  königliches  Beneficium  innehatte.
Der  Vogt  behauptet,  dass  bereits  der  Vater  des  Maurinus  Eigenmann
des  Königs  gewesen  sei  und  erbietet  sich,  dies  durch  Zeugen  zu
erweisen.  Der  Beklagte  erklärt  auf  Anfrage  des  Gerichts,  dass  er
nach  salischem  Rechte  lebe,  welches  bekanntlich  gegen  Freiheit  und
Erbe  keinen  Zeugenbeweis  gestattet,  er  bestreitet  die  Angaben

*)  In  den  Quellen  ist  uppellare  identisch  mit  intcrpellarc.
            
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