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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  397

bestimmtes  Beweismittel  darzuthun,  dass  seine  districtio  eine  rechtmässige ­
  war.
<  Und  nun  betrachten  wir  uns  von  den  eben  aufgestellten  Gesichtspuncten
  aus  noch  einmal  die  Schlussformel  der  Mundbriefe  in  ihrem
Gegensätze  zum  Seheltungsverfahren.  Falls  der  Schützling  durch  den
Verlauf  der  gaugerichtlichen  Verhandlung  schwer  und  in  unbilliger
Weise  betroffen  würde,  soll  diese  Verhandlung  suspendiert  und  im
Königsgerichte  zu  Ende  geführt  werden.  Da  ist  von  keinem  Schelten
des  Urtheils  die  Rede,  das  eine  Klage  gegen  den  Schöffen  wegen
Rechtsverletzung  in  sich  schliesst.  Gegenstand  der  definitiva  sententia
  regisist  dieselbeVerhandlung,  dieim  Gaugerichte  begonnen  wurde,
und  zwar  zwischen  denselben  Parteien,  nicht  eine  Zwischenklage
gegen  die  Urtkeiler,  wie  im  Scheltungsprocess.  In  Schutzbriefen
späterer  Zeit,  welche  sich  nicht  mehr  sklavisch  an  den  Wortlaut  der
Formeln  band,  wird  ausdrücklich  gesagt,  dass  nicht  hlos  der  Reclamant,
  sondern  auch  dessen  Gegner  sein  Erscheinen  vor  dem  Königsgerichte ­
  verbürgen  müsse.  „Si  reclamaverint“,  lautet  ein  Schutzbrief ­
  Ludwig’s  II.  für  das  italienische  Kloster  Farfa,  „comes  noster
et  misst  nostri  discurrentes  ....  fuciant  ambas  partes  in  nostram
praesentiam  guadiare“  ‘).  Ähnlich  heisst  es  im  Schutzbriefe  Karl’s
des  Dicken  für  den  Cleriker  Leo  von  880*):  „si  querimonia  adversum
  se  liorta  fuerit,  quae  sibi  damnosa  apparuerit.  ..  liceat  sibi
.  .  ad  palatium  3 )  icaidare-.
Die  Reclamationsformel  der  Mundbriefe  weiss  nichts  von  einer
Ungerechtigkeit,  von  einem  gesetzwidrigen  Verfahren  des  Gaugerichtes. ­
  Es  fehlt  somit  die  Voraussetzung  der  Scheltungsklage.  Die
der  reclamierenden  Partei  günstige  Entscheidung  des  Königsgerichtes
hat  darum  auch  keine  Bussfälligkeit  der  Schöffen  zur  Folge,  deren  Urtheil
  abgeändert  wurde,  während  umgekehrt  auch  der  sachfallige
Reclamant  keine  Busse  an  die  Schöffen  zu  entrichten  hat.  Die  Urtheiler
  können  nicht  bestraft  werden,  weil  sie  nicht  gegen  das  Recht
gesprochen  haben,  ebensowenig  die  reclamierende  Partei,  weil  sie
jene  eines  rechtswidrigen  Urtheils  nicht  geziehen  hat.

*)  Muratori  SS.  II 6 ,  400.  Dazu  Siekei,  Beitr.  III,  89.
2 )  Muratori  Ant.  I,  919.
3 )  So  emendiert  mit  Recht  Sickel  aus  placitum-Sitzb.
  d.  pbil.-hist.  CI.  LI.  Bd.  II.  Hft.

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