Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 397
bestimmtes Beweismittel darzuthun, dass seine districtio eine rechtmässige
war.
< Und nun betrachten wir uns von den eben aufgestellten Gesichtspuncten
aus noch einmal die Schlussformel der Mundbriefe in ihrem
Gegensätze zum Seheltungsverfahren. Falls der Schützling durch den
Verlauf der gaugerichtlichen Verhandlung schwer und in unbilliger
Weise betroffen würde, soll diese Verhandlung suspendiert und im
Königsgerichte zu Ende geführt werden. Da ist von keinem Schelten
des Urtheils die Rede, das eine Klage gegen den Schöffen wegen
Rechtsverletzung in sich schliesst. Gegenstand der definitiva sententia
regisist dieselbeVerhandlung, dieim Gaugerichte begonnen wurde,
und zwar zwischen denselben Parteien, nicht eine Zwischenklage
gegen die Urtkeiler, wie im Scheltungsprocess. In Schutzbriefen
späterer Zeit, welche sich nicht mehr sklavisch an den Wortlaut der
Formeln band, wird ausdrücklich gesagt, dass nicht hlos der Reclamant,
sondern auch dessen Gegner sein Erscheinen vor dem Königsgerichte
verbürgen müsse. „Si reclamaverint“, lautet ein Schutzbrief
Ludwig’s II. für das italienische Kloster Farfa, „comes noster
et misst nostri discurrentes .... fuciant ambas partes in nostram
praesentiam guadiare“ ‘). Ähnlich heisst es im Schutzbriefe Karl’s
des Dicken für den Cleriker Leo von 880*): „si querimonia adversum
se liorta fuerit, quae sibi damnosa apparuerit. .. liceat sibi
. . ad palatium 3 ) icaidare-.
Die Reclamationsformel der Mundbriefe weiss nichts von einer
Ungerechtigkeit, von einem gesetzwidrigen Verfahren des Gaugerichtes.
Es fehlt somit die Voraussetzung der Scheltungsklage. Die
der reclamierenden Partei günstige Entscheidung des Königsgerichtes
hat darum auch keine Bussfälligkeit der Schöffen zur Folge, deren Urtheil
abgeändert wurde, während umgekehrt auch der sachfallige
Reclamant keine Busse an die Schöffen zu entrichten hat. Die Urtheiler
können nicht bestraft werden, weil sie nicht gegen das Recht
gesprochen haben, ebensowenig die reclamierende Partei, weil sie
jene eines rechtswidrigen Urtheils nicht geziehen hat.
*) Muratori SS. II 6 , 400. Dazu Siekei, Beitr. III, 89.
2 ) Muratori Ant. I, 919.
3 ) So emendiert mit Recht Sickel aus placitum-Sitzb.
d. pbil.-hist. CI. LI. Bd. II. Hft.
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