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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  ete.  395

Dagegen  bezieht  sich  §.  7  Cap.  missor.  Baioaric.  803,  P.  127
auf  die  Urtheilschelte.  „Si  aliquis  voluerit  dicere  quod  iuste  ei  non
iudicetur,  tune  in  presentia  nostra  venient.“  Im  übrigen  wird  jede
Reclamatio  verboten.  „Aliter  vero  non  se  praesumat  in  nostra  praesentia
  venire  pro  alt  er  ins  iustitiam  dilatandam.  “  Durch  den  Zusatz
pro...  ist  die  Klage  wegen  Justizverweigerung  von  jenem  Verbote
ausgeschlossen.
Während  die  angeführten  Stellen  auf  die  in  den  Mundbriefen
enthaltene  Ausnahme  keine  Rücksicht  nehmen,  wird  in  §.  8,  Cap.
Theodonisvill.  803,  P.  133  ausdrücklich  auf  ein  vom  König
ertheiltes  Reclamationsrecht  hingewiesen.  De  clamatoribus  vel
causedicis  qui  nee  iuditium  scabinorum  adquiescere  nec  blasfemare
  volunt,  antiqua  consuetudo  servetur  i.  e.  ut  in  custodia  recludantur,
  donec  unum  e  duobus  fatiant.  Et  si  ad  palatium  pro  hac
re  postea  reclamaverint  et  litt  er  as  detullerint,  non  quidem  eis  credatur
  nec  tarnen  in  carcere  ponantur  sed  cum  custodia  et  cum  ipsis
litteris  pariter  ad  palatium  nostrum  remittantur  ut  ibi  discutiantur
sicut  dignum  est.  Nach  altdeutschem  Verfahren  traf  jenen,  welcher
das  Urtheil  weder  schalt  noch  zu  erfüllen  gelobte,  Bruchfälligkeit,
und  wenn  diese  nicht  fruchtete,  Friedloslegung.  Unter  Karl  dem
Grossen  ist  es  bereits  antiqua  consuetudo,  die  Partei  zur  Erfüllung
des  Urtheiis  zu  zwingen.  Jene,  die  das  Urtheil  der  Schöffen  weder
anerkennen  noch  schelten,  werden  so  lange  gelängen  gehalten,  bis  sie
eins  oder  das  andere  thun  ‘).  Allein  zwischen  dem  „se  adquiescere“
und  dem  „blasfemare“  liegt  noch  ein  drittes,  das  „reclamare  ad
regem“.  Diese  reclamatio  setzt,  um  wirksam  und  straflos  zu  sein,  ein
königliches  Privileg  voraus,  welches  das  Recht  dazu  ertheilt.  Sie
muss  angemeldet  werden,  bevor  das  Urtheil  anerkannt  oder  gescholten ­
  worden  ist.  Hat  aber  die  Partei  bereits  das  eine  oder  das  andere
getlmn  und  legt  sie  erst  nachträglich 2 ),  gestützt  auf  die  königliche

9  Das  „adquiescere“  besteht,  wie  sich  aus  dem  „donec..  fatiant“  ergibt,  nicht  in  einer
passiven,  stillschweigenden  Entgegennahme  des  Urtheiis,  sondern  in  einer  positiven
Anerkennung  desselben,  wie  sie  in  dem  ihm  entsprechenden  Beweis-  und  Erfiillungsvertrage
  ihren  Ausdruck  findet.  Vgl.  oben  S.  347,  N.  1.
2 )  Das  „postea u  bezieht  sich  offenbar  auf  das  „donec  unum  e  duobus  fatiant“  und
nicht  wie  Waitz  V.  G.  IV,  404  N.  1  will,  auf  recludantur.  Im  letzteren  Falle
bliebe  „nec  in  carcere  ponantur“  unerklärt.  Die  Auslegung,  man  solle  die  Gefangenhaltung ­
  nicht  fortsetzen,  ist  eine  gezwungene.
            
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