Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren ete. 395
Dagegen bezieht sich §. 7 Cap. missor. Baioaric. 803, P. 127
auf die Urtheilschelte. „Si aliquis voluerit dicere quod iuste ei non
iudicetur, tune in presentia nostra venient.“ Im übrigen wird jede
Reclamatio verboten. „Aliter vero non se praesumat in nostra praesentia
venire pro alt er ins iustitiam dilatandam. “ Durch den Zusatz
pro... ist die Klage wegen Justizverweigerung von jenem Verbote
ausgeschlossen.
Während die angeführten Stellen auf die in den Mundbriefen
enthaltene Ausnahme keine Rücksicht nehmen, wird in §. 8, Cap.
Theodonisvill. 803, P. 133 ausdrücklich auf ein vom König
ertheiltes Reclamationsrecht hingewiesen. De clamatoribus vel
causedicis qui nee iuditium scabinorum adquiescere nec blasfemare
volunt, antiqua consuetudo servetur i. e. ut in custodia recludantur,
donec unum e duobus fatiant. Et si ad palatium pro hac
re postea reclamaverint et litt er as detullerint, non quidem eis credatur
nec tarnen in carcere ponantur sed cum custodia et cum ipsis
litteris pariter ad palatium nostrum remittantur ut ibi discutiantur
sicut dignum est. Nach altdeutschem Verfahren traf jenen, welcher
das Urtheil weder schalt noch zu erfüllen gelobte, Bruchfälligkeit,
und wenn diese nicht fruchtete, Friedloslegung. Unter Karl dem
Grossen ist es bereits antiqua consuetudo, die Partei zur Erfüllung
des Urtheiis zu zwingen. Jene, die das Urtheil der Schöffen weder
anerkennen noch schelten, werden so lange gelängen gehalten, bis sie
eins oder das andere thun ‘). Allein zwischen dem „se adquiescere“
und dem „blasfemare“ liegt noch ein drittes, das „reclamare ad
regem“. Diese reclamatio setzt, um wirksam und straflos zu sein, ein
königliches Privileg voraus, welches das Recht dazu ertheilt. Sie
muss angemeldet werden, bevor das Urtheil anerkannt oder gescholten
worden ist. Hat aber die Partei bereits das eine oder das andere
getlmn und legt sie erst nachträglich 2 ), gestützt auf die königliche
9 Das „adquiescere“ besteht, wie sich aus dem „donec.. fatiant“ ergibt, nicht in einer
passiven, stillschweigenden Entgegennahme des Urtheiis, sondern in einer positiven
Anerkennung desselben, wie sie in dem ihm entsprechenden Beweis- und Erfiillungsvertrage
ihren Ausdruck findet. Vgl. oben S. 347, N. 1.
2 ) Das „postea u bezieht sich offenbar auf das „donec unum e duobus fatiant“ und
nicht wie Waitz V. G. IV, 404 N. 1 will, auf recludantur. Im letzteren Falle
bliebe „nec in carcere ponantur“ unerklärt. Die Auslegung, man solle die Gefangenhaltung
nicht fortsetzen, ist eine gezwungene.