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B r u li n e r
Körperstrafe , eine Klage vor. dem Königsgerichte anzubringen,
erstens mit gänzlicher Umgehung des Gaugerichtes und zweitens
ohne vorausgehende rechtsförmliche Scheltung des gaugerichtlichen
Urtheils. Dagegen ist es gestattet, die Entscheidung
über das rechtmässig gescholtene Urtlieil an den König zu ziehen.
Der wesentliche Charakter der alten Scheltungsklage kömmt auch
hier zur Geltung. Die Partei, mit welcher der Scheltende im Gaugerichte
gestritten hatte, bleibt in dem Scheltungsprocesse, der im Königsgerichte
verhandelt wird, vollkommen passiv. Nur der Scheltende
und die Urtheiler stehen sich daselbst als Parteien gegenüber. Der
Unterliegende zahlt nicht etwa Brüche an den Fiscus, wie dies der
vapulatio in den zwei erstgenannten Fällen entsprechen würde, sondern
Busse an den Sieger.
Das Capitulare Mantuanum von 781 1 ) (P. 40) regelt in den
2, 3 für Italien das Verfahren, welches bei Klagen wegenjustizverweigerung
zu beobachten ist. Dreimal soll die Partei vor dem
Grafen ihr Recht begehren, und nur dann, wenn sie Zeugen gezogen
darüber, dass sie dies dreimal vergeblich gethan, kann sie ungefährdet
an das Hofgericht gehen. Der Graf dagegen soll, um einem
Missbrauch dieses Rechtes vorzubeugen, durch seinen Notar all die
Klagen verzeichnen lassen, die angebracht und die erledigt worden
sind. Durch dies Verzeichniss und seinen Eid kann er sich gegen
die Klage wegen Justizverweigerung rechtfertigen.
Von einer Urtheilschelte ist in diesen Stellen keine Rede. Hier
handelt es sich darum, dass keinUrtheil gesprochen wurde,während
die Scheltungsklage voraussetzt, dass zwar ein Urtheil, aber ein
ungerechtes gefällt worden sei.
§. 4 desselben Capitulars verpönt die Klage nach Erledigung
der Streitsache, mag jene nun vor dem Gaugerichte 2 ) oder vor dem
Königsgerichte wiederholt werden.
*) Conf. Boretius 108.
2 ) Conf. §. 10. Cap. legg. addenda a. 803. P. 114. (Die Cap. „in lege Salicä mittenda“
von 803 sind, wie Boretius, 79 fl*, nachwies, allgemeines Reichsgesetz.) Uber f
die Folgen einer Klage causam finitam vergleiche die Urkunde bei Tiraboschi
storia di Nonantola II. N. 28, S. 43: „Pröpter eorum cönsortium iniquam reclamationem,
pro quibus cetevi jus repetent.es justitiis carebant .. illis qui se et
reliquos suos consortes non recte clamare cogebant, ad commcmorandum causam
aliquos hictos illis dare fecimus u .