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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  r  u  li  n  e  r

Körperstrafe  ,  eine  Klage  vor.  dem  Königsgerichte  anzubringen,
erstens  mit  gänzlicher  Umgehung  des  Gaugerichtes  und  zweitens ­
  ohne  vorausgehende  rechtsförmliche  Scheltung  des  gaugerichtlichen
  Urtheils.  Dagegen  ist  es  gestattet,  die  Entscheidung
über  das  rechtmässig  gescholtene  Urtlieil  an  den  König  zu  ziehen.
Der  wesentliche  Charakter  der  alten  Scheltungsklage  kömmt  auch
hier  zur  Geltung.  Die  Partei,  mit  welcher  der  Scheltende  im  Gaugerichte ­
  gestritten  hatte,  bleibt  in  dem  Scheltungsprocesse,  der  im  Königsgerichte ­
  verhandelt  wird,  vollkommen  passiv.  Nur  der  Scheltende
und  die  Urtheiler  stehen  sich  daselbst  als  Parteien  gegenüber.  Der
Unterliegende  zahlt  nicht  etwa  Brüche  an  den  Fiscus,  wie  dies  der
vapulatio  in  den  zwei  erstgenannten  Fällen  entsprechen  würde,  sondern ­
  Busse  an  den  Sieger.
Das  Capitulare  Mantuanum  von  781  1 )  (P.  40)  regelt  in  den
2,  3  für  Italien  das  Verfahren,  welches  bei  Klagen  wegenjustizverweigerung
  zu  beobachten  ist.  Dreimal  soll  die  Partei  vor  dem
Grafen  ihr  Recht  begehren,  und  nur  dann,  wenn  sie  Zeugen  gezogen
darüber,  dass  sie  dies  dreimal  vergeblich  gethan,  kann  sie  ungefährdet ­
  an  das  Hofgericht  gehen.  Der  Graf  dagegen  soll,  um  einem
Missbrauch  dieses  Rechtes  vorzubeugen,  durch  seinen  Notar  all  die
Klagen  verzeichnen  lassen,  die  angebracht  und  die  erledigt  worden
sind.  Durch  dies  Verzeichniss  und  seinen  Eid  kann  er  sich  gegen
die  Klage  wegen  Justizverweigerung  rechtfertigen.
Von  einer  Urtheilschelte  ist  in  diesen  Stellen  keine  Rede.  Hier
handelt  es  sich  darum,  dass  keinUrtheil  gesprochen  wurde,während
die  Scheltungsklage  voraussetzt,  dass  zwar  ein  Urtheil,  aber  ein
ungerechtes  gefällt  worden  sei.
§.  4  desselben  Capitulars  verpönt  die  Klage  nach  Erledigung
der  Streitsache,  mag  jene  nun  vor  dem  Gaugerichte 2 )  oder  vor  dem
Königsgerichte  wiederholt  werden.

*)  Conf.  Boretius  108.
2 )  Conf.  §.  10.  Cap.  legg.  addenda  a.  803.  P.  114.  (Die  Cap.  „in  lege  Salicä  mittenda“
von  803  sind,  wie  Boretius,  79  fl*,  nachwies,  allgemeines  Reichsgesetz.)  Uber  f
die  Folgen  einer  Klage  causam  finitam  vergleiche  die  Urkunde  bei  Tiraboschi
storia  di  Nonantola  II.  N.  28,  S.  43:  „Pröpter  eorum  cönsortium  iniquam  reclamationem,
  pro  quibus  cetevi  jus  repetent.es  justitiis  carebant  ..  illis  qui  se  et
reliquos  suos  consortes  non  recte  clamare  cogebant,  ad  commcmorandum  causam
aliquos  hictos  illis  dare  fecimus u .
            
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