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Brunner
Nach dem Wortlaute dieser Formeln wird der Schützling befugt
seine Rechtssachen aus dem Gaugerichte vor das Königsgericht zu
bringen. Allein unbeantwortet lassen die Mundbriefe die Frage,
warum denn dies ein besonderes Vorrecht sei, d. h. inwiefern jene
Bestimmungen sich abheben von den Normen des gewöhnlichen
Gerichtsverfahrens. Die rechtsgeschichtliche Forschung hat diesen
Puiiet bisher noch nicht aufgeklärt. Auch Waitz lässt die Frage
offen. Nach Y. G. IV, 228 gemessen alle, die in den Königsschutz
aufgenommen, gewisse Vorzüge im gerichtlichen Verfahren; es
sollen nämlich (V. G. IV, 410) ihre Sachen, wenn sie (im Gaugerichte)
nicht die rechte Erledigung finden, vorzugsweise an den
König gebracht und liier entschieden werden. Mit jenem „vorzugsweise“
kann die Geschichte des Gerichtsverfahrens sich nicht begnügen.
Diese will kein historisch-politisches, sondern ein juristisches
Merkmal. Am eingehendsten bat Si ekel in seinen Beiträgen zur Diplomatik
III, 91 ff. den Gegenstand behandelt. Mit Recht sieht er in jener
Schlussformel das wesentlichste Vorrecht, das durch die Schutzbriefe
zugesichert wurde, insofern es im praktischen Leben die wirksamste
Seite des Schutzes darbieten musste. Doch ist auch er, wie er selbst
erklärt „zu einer klaren Vorstellung des Verhältnisses, zur Erkenntnis
dessen, was dasselbe von analogen Verhältnissen unterscheidet,
nicht gekommen“. Sickel hat den Weg vorgezeichnet, welchen die
rechtsgeschichtliche Untersuchung einzuschlagen hat, indem er zu
dem Resultate gelangte, dass die Mundbriefe aus sich selbst heraus
sich nicht erklären lassen, so lange wir nicht wissen, wie ihre
Schlussbestimmung sich zu dem Verfahren verhält, das in meroviugiseh-karolingischer
Zeit bei Scheltung des Urtheils Platz griff.
Dieses Verbältniss soll hier in’s Auge gefasst werden. Entschuldigt
sei diese Abschweifung, die mich etwas weit von meinem Gegenstände
abträgt, durch den Umstand, dass späterhin eine Erörterung
über den Zusammenhang von Reclamations- und Inquisitionsrecht nütliig
wird, die eine klare Erfassung des ersteren zur Voraussetzung hat.
Wenn im altdeutschen Gerichtsverfahren die Partei sich mit
dem Urtheil nicht zufrieden gibt, si se adquiescere non vult, wie der
technische Ausdruck der Volksrechte lautet, so muss sie es vor Erüber
Mundbriefe vor 800, S. 14 ff. über Formeln für Mundbriefe u. Mundbriefe aus
der Zeit Ludwigs des Fr., S. 80 ff.