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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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Brunner

Nach  dem  Wortlaute  dieser  Formeln  wird  der  Schützling  befugt
seine  Rechtssachen  aus  dem  Gaugerichte  vor  das  Königsgericht  zu
bringen.  Allein  unbeantwortet  lassen  die  Mundbriefe  die  Frage,
warum  denn  dies  ein  besonderes  Vorrecht  sei,  d.  h.  inwiefern  jene
Bestimmungen  sich  abheben  von  den  Normen  des  gewöhnlichen
Gerichtsverfahrens.  Die  rechtsgeschichtliche  Forschung  hat  diesen
Puiiet  bisher  noch  nicht  aufgeklärt.  Auch  Waitz  lässt  die  Frage
offen.  Nach  Y.  G.  IV,  228  gemessen  alle,  die  in  den  Königsschutz
aufgenommen,  gewisse  Vorzüge  im  gerichtlichen  Verfahren;  es
sollen  nämlich  (V.  G.  IV,  410)  ihre  Sachen,  wenn  sie  (im  Gaugerichte) ­
  nicht  die  rechte  Erledigung  finden,  vorzugsweise  an  den
König  gebracht  und  liier  entschieden  werden.  Mit  jenem  „vorzugsweise“ ­
  kann  die  Geschichte  des  Gerichtsverfahrens  sich  nicht  begnügen. ­
  Diese  will  kein  historisch-politisches,  sondern  ein  juristisches
Merkmal.  Am  eingehendsten  bat  Si  ekel  in  seinen  Beiträgen  zur  Diplomatik ­
  III,  91  ff.  den  Gegenstand  behandelt.  Mit  Recht  sieht  er  in  jener
Schlussformel  das  wesentlichste  Vorrecht,  das  durch  die  Schutzbriefe
zugesichert  wurde,  insofern  es  im  praktischen  Leben  die  wirksamste
Seite  des  Schutzes  darbieten  musste.  Doch  ist  auch  er,  wie  er  selbst
erklärt  „zu  einer  klaren  Vorstellung  des  Verhältnisses,  zur  Erkenntnis ­
  dessen,  was  dasselbe  von  analogen  Verhältnissen  unterscheidet,
nicht  gekommen“.  Sickel  hat  den  Weg  vorgezeichnet,  welchen  die
rechtsgeschichtliche  Untersuchung  einzuschlagen  hat,  indem  er  zu
dem  Resultate  gelangte,  dass  die  Mundbriefe  aus  sich  selbst  heraus
sich  nicht  erklären  lassen,  so  lange  wir  nicht  wissen,  wie  ihre
Schlussbestimmung  sich  zu  dem  Verfahren  verhält,  das  in  meroviugiseh-karolingischer
  Zeit  bei  Scheltung  des  Urtheils  Platz  griff.
Dieses  Verbältniss  soll  hier  in’s  Auge  gefasst  werden.  Entschuldigt
sei  diese  Abschweifung,  die  mich  etwas  weit  von  meinem  Gegenstände ­
  abträgt,  durch  den  Umstand,  dass  späterhin  eine  Erörterung
über  den  Zusammenhang  von  Reclamations-  und  Inquisitionsrecht  nütliig
wird,  die  eine  klare  Erfassung  des  ersteren  zur  Voraussetzung  hat.
Wenn  im  altdeutschen  Gerichtsverfahren  die  Partei  sich  mit
dem  Urtheil  nicht  zufrieden  gibt,  si  se  adquiescere  non  vult,  wie  der
technische  Ausdruck  der  Volksrechte  lautet,  so  muss  sie  es  vor  Erüber

  Mundbriefe  vor  800,  S.  14  ff.  über  Formeln  für  Mundbriefe  u.  Mundbriefe  aus
der  Zeit  Ludwigs  des  Fr.,  S.  80  ff.
            
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