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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  389

ejusdem  coenobii  ad  jurandum  quaerere,  quia  contra  divinam
credimus  esse  legem  1 ).  Seel  per  scariones  omnibus  temporibus
finem  faciant  sicat  prisca  consuetudo  fuit“  2 ).  Üas  Motiv  der  Verfügung ­
  war  im  Laufe  der  Zeit  ein  anderes  geworden.
Die  Befreiung  von  der  Eidespflicht  erscheint  im  Cajiit.  Karlom.
Vern.  a.  884,  P.  ö;>0  als  anerkanntes  Vorrecht  der  königlichen
Vasallen.  Nicht  sie  selbst,  sondern  die  angesehnsten  ihrer  eigenen
Vasallen  haben  für  sie  den  körperlichen  Eid  zu  leisten.  §.  11  a.  a.  0.:
„Honorem  enim  talem  nostris  vassis  dominicis  concedimus  nt  ipsi
non  sicut  reliqui  manu  propria  sacramentum  iurent  sed  melior
homo  illorum  et  credibilior  illud,  agere  non  differat“  8 ).

Man  pflegt  ohne  weiters  anzunehmen,  dass  das  Verfahren  im  Königsgerichte ­
  dasselbe  gewesen  sei  wie  das  im  Gaugerichte.  Abgesehen
davon,  dass  eine  solche  Annahme  zum  mindesten  gewagt  erscheint,  so
lange  weder  jenes  noch  dieses  genau  ergründet  ist,  glaube  ich  dieses
Axiom  aus  bestimmten  Gründen  bestreiten  zu  müssen.  Auf  die  salisehe
Rechtsgewohnheit,  dass  der  vor  das  Königsgericht  geladene  Gegner
drei  Tage  lang  ausgewartet  werden  muss,  ehe  er  contumaciert  werden
kann,  will  ich  kein  besonderes  Gewicht  legen.  Die  dem  höheren  Banne
des  Königs  entsprechend  erhöhten  Processbrüche  sind  auf  den  Gang
des  Verfahrens  wenn  auch  factisch  so  doch  juristisch  ohne  Einfluss.
Neben  der  ausschliesslichen  Inquisitionsgewalt  des  Königs,  die  es
unten  zu  erweisen  gilt,  sind  für  mich  zwei  Stellen  der  Lex  Alaniannorum
  entscheidend,  von  welchen  die  erstere  unbedenklich  von  der
Stellung  des  Herzogs  auf  die  des  Königs  schliessen  lässt.  L.  Al.
Hlotli.  XLII,  1  (Landfr.  XLI,  1;  Karol.XLII):  „Si  quis  interpellatus

Dieser  Stelle  gellt  eine  directe  Beziehung  auf  Aistulfs  Edict  voraus:  „neque  aliqüis
per  parentum  possessiones  ejus  hereditates  residere  audeat,  sicut  Aistulfus  rex  Lantjobardorum
  constituit  de  ecclcsiis (i
2 )  Der  Schlusssatz  mahnt  an  Aistulf  20:  „per  sacramentum  ovcscarioni  cum  actoribus
finiantur“(causac  curtis  retjiaej.Die  Urkunde  scheint  mir  verdächtig.  Beziehungen
auflangobardisches  Recht  dürften  in  Urkunden  KaiTs  d.  G.  u.  Ludwig’s  d.F.  schwerlich ­
  nachzuweisen  sein.  Die  lnterminatio  der  Urkunde  ist  zweifelsohne  interpoliert.
Die  Urkunde  liegt  nur  in  einem  Vidimus  von  1272  vor.  (Sickel.)
Vgl.  Waitz  IV.  228.
            
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