Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 389
ejusdem coenobii ad jurandum quaerere, quia contra divinam
credimus esse legem 1 ). Seel per scariones omnibus temporibus
finem faciant sicat prisca consuetudo fuit“ 2 ). Üas Motiv der Verfügung
war im Laufe der Zeit ein anderes geworden.
Die Befreiung von der Eidespflicht erscheint im Cajiit. Karlom.
Vern. a. 884, P. ö;>0 als anerkanntes Vorrecht der königlichen
Vasallen. Nicht sie selbst, sondern die angesehnsten ihrer eigenen
Vasallen haben für sie den körperlichen Eid zu leisten. §. 11 a. a. 0.:
„Honorem enim talem nostris vassis dominicis concedimus nt ipsi
non sicut reliqui manu propria sacramentum iurent sed melior
homo illorum et credibilior illud, agere non differat“ 8 ).
Man pflegt ohne weiters anzunehmen, dass das Verfahren im Königsgerichte
dasselbe gewesen sei wie das im Gaugerichte. Abgesehen
davon, dass eine solche Annahme zum mindesten gewagt erscheint, so
lange weder jenes noch dieses genau ergründet ist, glaube ich dieses
Axiom aus bestimmten Gründen bestreiten zu müssen. Auf die salisehe
Rechtsgewohnheit, dass der vor das Königsgericht geladene Gegner
drei Tage lang ausgewartet werden muss, ehe er contumaciert werden
kann, will ich kein besonderes Gewicht legen. Die dem höheren Banne
des Königs entsprechend erhöhten Processbrüche sind auf den Gang
des Verfahrens wenn auch factisch so doch juristisch ohne Einfluss.
Neben der ausschliesslichen Inquisitionsgewalt des Königs, die es
unten zu erweisen gilt, sind für mich zwei Stellen der Lex Alaniannorum
entscheidend, von welchen die erstere unbedenklich von der
Stellung des Herzogs auf die des Königs schliessen lässt. L. Al.
Hlotli. XLII, 1 (Landfr. XLI, 1; Karol.XLII): „Si quis interpellatus
Dieser Stelle gellt eine directe Beziehung auf Aistulfs Edict voraus: „neque aliqüis
per parentum possessiones ejus hereditates residere audeat, sicut Aistulfus rex Lantjobardorum
constituit de ecclcsiis (i
2 ) Der Schlusssatz mahnt an Aistulf 20: „per sacramentum ovcscarioni cum actoribus
finiantur“(causac curtis retjiaej.Die Urkunde scheint mir verdächtig. Beziehungen
auflangobardisches Recht dürften in Urkunden KaiTs d. G. u. Ludwig’s d.F. schwerlich
nachzuweisen sein. Die lnterminatio der Urkunde ist zweifelsohne interpoliert.
Die Urkunde liegt nur in einem Vidimus von 1272 vor. (Sickel.)
Vgl. Waitz IV. 228.