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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen*  11.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  ete.

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IS  Solidi  gegen  seinen  Genossen  keinen  Zeugeneid  schwören.  Der
Kläger  muss  seine  Anklage  durch  einen  Voreid  erhärten,  der  mit
einer  bestimmten  Zahl  von  Eideshelfern  geleistet  wird,  welche  der
Beklagte  überbieten  kann.  Wegen  fortdauernder  Contumaz  findet
Ladung  vor  das  Königsgericht  und  äussersten  Falles  Friedloslegung
statt,  die  im  ordentlichen  Verfahren  dieser  Zeit  bereits  der  unmittelbaren ­
  Zwangsvollstreckung  gewichen  war  ').
S.  Handelt  es  sich  in  diesem  Falle  um  Processvorrechte  in
Streitigkeiten  zwischen  den  königlichen  Gefolgsleuten  seihst,  so  geht
das  langobardische  Recht  in  der  processualen  Bevorrechtung  derselben ­
  noch  einen  guten  Schritt  weiter.  Rachis  14  enthält  ein  Privileg
für  die  Gasindionen,  sofern  ein  homo  arimunnus,  ein  Vollfreier,  der
nicht  im  Gefolge  des  Königs  steht,  ihnen  gegenüber  einen  Rechtsanspruch ­
  geltend  machen  will.  Dass  die  persönliche  Verbindung  des
Gasindionen  mit  dem  König  das  Motiv  der  Satzung  sei,  drückt  diese
seihst  mit  folgenden  Worten  aus:  „De  gasindiis  quidem  nostri  ita
statuere,  ut  nullus  judex  eos  opremere  debeant,  quoniam  nos
debemus  gasindios  nostros  defendere“.  Wenn  ein  Arimanne  sich  vor
seinem  Richter  gegen  einen  Gasindionen  beschwert,  so  hat  diesen  der
Richter  mündlich  oder  schriftlich  aufzufordern,  dass  er  sich  in  der
streitigen  Sache  selbst  sein  Urtheil  spreche  (ut;  hulicet  in  sej.  Ist
der  Gasinde  des  Rechtes  nicht  kundig,  so  ziehe  er  welche  von  seinen
rechtskundigen  Genossen  herbei  und  finde  mit  ihrer  Hülfe  dem  Rechte
gemäss  das  Urtheil  in  eigener  Sache  und  erfülle  dieses  Urtheil,  auf
dass  der  Arimanne  nicht  beschwert  werde.  Vor  jener  Aufforderung  hat
kein  Richter  das  Recht  ohne  besonderen  Refehl  des  Königs  über  die
Güter  des  Gasindionen  gerichtlichen  Versprach  zu  verhängen  oder
ihn  pfänden  zu  lassen  2 ).  Nur  dann  wenn  der  Gasinde  der  richterlichen ­
  Aufforderung  nicht  nachkommt  oder  das  Urtheil  desselben  ein

1)  L.  Sal.  LXXVII,  §.  7.  Novelle  19  zu  Tit.  LVI.
2 )  Ein  ähnliches  Privileg  erhalten  durch  §.  6,  Cap.  Lang.  Pi  pp.  782  (?)  P.  43  die
Bischöfe.  „Ut  qui  se  reclamaverit  super  pontificcm  ut  iustitiam  habcal  ad  requirendum,
  dirigat  illum  comis  aut  per  missum  suum  aut  per  cpistolam  suam  ad  ipsum
pontificcm.  Et  siepiscopus  ipsc,  Francus  autLangobardus,  distulerit  iustitiam  faciendum,
  tune  iuxta  ut  ipsi  cpiscopi  eligerunt,  ubi  consuetudo  fuerit  pignerandi  a  longo
tempore,  ut  et  inantca  in  eo  modo  sit  pro  ipsas  iustitias  faciendas 1 *.  Vgl.  Waitz  V.
G.  IV,  375,  N.  1.  Von  einem  anderen  Gesichtspuncte  aus  ist  das  Verfahren  bei
Klagen  gegen  den  dem  Bischof  untergebenen  Clerus  aufzufassen.  Waitz  IV.  374,
            
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