Zeugen* 11. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren ete.
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IS Solidi gegen seinen Genossen keinen Zeugeneid schwören. Der
Kläger muss seine Anklage durch einen Voreid erhärten, der mit
einer bestimmten Zahl von Eideshelfern geleistet wird, welche der
Beklagte überbieten kann. Wegen fortdauernder Contumaz findet
Ladung vor das Königsgericht und äussersten Falles Friedloslegung
statt, die im ordentlichen Verfahren dieser Zeit bereits der unmittelbaren
Zwangsvollstreckung gewichen war ').
S. Handelt es sich in diesem Falle um Processvorrechte in
Streitigkeiten zwischen den königlichen Gefolgsleuten seihst, so geht
das langobardische Recht in der processualen Bevorrechtung derselben
noch einen guten Schritt weiter. Rachis 14 enthält ein Privileg
für die Gasindionen, sofern ein homo arimunnus, ein Vollfreier, der
nicht im Gefolge des Königs steht, ihnen gegenüber einen Rechtsanspruch
geltend machen will. Dass die persönliche Verbindung des
Gasindionen mit dem König das Motiv der Satzung sei, drückt diese
seihst mit folgenden Worten aus: „De gasindiis quidem nostri ita
statuere, ut nullus judex eos opremere debeant, quoniam nos
debemus gasindios nostros defendere“. Wenn ein Arimanne sich vor
seinem Richter gegen einen Gasindionen beschwert, so hat diesen der
Richter mündlich oder schriftlich aufzufordern, dass er sich in der
streitigen Sache selbst sein Urtheil spreche (ut; hulicet in sej. Ist
der Gasinde des Rechtes nicht kundig, so ziehe er welche von seinen
rechtskundigen Genossen herbei und finde mit ihrer Hülfe dem Rechte
gemäss das Urtheil in eigener Sache und erfülle dieses Urtheil, auf
dass der Arimanne nicht beschwert werde. Vor jener Aufforderung hat
kein Richter das Recht ohne besonderen Refehl des Königs über die
Güter des Gasindionen gerichtlichen Versprach zu verhängen oder
ihn pfänden zu lassen 2 ). Nur dann wenn der Gasinde der richterlichen
Aufforderung nicht nachkommt oder das Urtheil desselben ein
1) L. Sal. LXXVII, §. 7. Novelle 19 zu Tit. LVI.
2 ) Ein ähnliches Privileg erhalten durch §. 6, Cap. Lang. Pi pp. 782 (?) P. 43 die
Bischöfe. „Ut qui se reclamaverit super pontificcm ut iustitiam habcal ad requirendum,
dirigat illum comis aut per missum suum aut per cpistolam suam ad ipsum
pontificcm. Et siepiscopus ipsc, Francus autLangobardus, distulerit iustitiam faciendum,
tune iuxta ut ipsi cpiscopi eligerunt, ubi consuetudo fuerit pignerandi a longo
tempore, ut et inantca in eo modo sit pro ipsas iustitias faciendas 1 *. Vgl. Waitz V.
G. IV, 375, N. 1. Von einem anderen Gesichtspuncte aus ist das Verfahren bei
Klagen gegen den dem Bischof untergebenen Clerus aufzufassen. Waitz IV. 374,