Zeugen- u. Inquisitionsbeweis ira deutschen Gerichtsverfahren efe. 385
ihren Eid zu erweisen, der unter Umständen durch die Aufforderung’
zum Zweikampf verlegt werden konnte l ). Der Königsurkunde gegeniiher
war eine derartige Anfechtung, die nicht gegen die Echtheit des
Documents, sondern gegen die Wahrheit der darin enthaltenen Relation
sich richtete, nach Lex Ribuariorum EX, fi strenge verpönt.
Wer eine Königsurkunde der Lüge zeiht, sollte mit dem Tode bestraft
werden. Die Königsurkunde lieferte demnach, wenn einmal ihr
Charakter als solche feststand, einen unanfechtbaren Beweis, während
eine Privaturkunde diese Sicherheit nicht zu bieten vermochte.
3. In Bezug auf gerichtliche Stellvertretung verhalt' die specielle
königliche Ermächtigung zu einer Belugniss, die nach gemeinem
fränkischen Rechte nicht begründet war. Es entspricht
ganz und gar dem Charakter des. ältesten deutschen Rechts, wenn
eine Vertretung vor Gericht, soweit es sich um gerichtsfähige
Personen handelte, überhaupt nicht gestattet war. Allein schwierig ist
es zu sagen, inwieweit dieser Grundsatz in merovingischer Zeit sich
bereits abgescliwächt hatte. So viel sieht fest, dass unbefugte Vertretung
einer Partei den Vertreter bussfällig machte, dass aber anderseits
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die Bestellung eines Vertreters rechtlich möglich war. Die Vertretung
wurde vor Gericht durch formellen Vertrag „per festucum“ übertragen.
Die Übertragung hiess commenclatio, der Vertreter mundboro.
Die Vertretung war aufkündbar. In demPlacitum bei Pardessus N. 431,
a. 693 wird Amalrich, der Sohn Amalbert’s, einer Partei, welche im
Königsgerichte von ihrem Gegner solsadiert worden, in eine Busse
von IS Solidi verurtheilt, weil er, ohne zur Vertretung seines Vaters
befugt zu sein, gegen die solsadia protestiert hatte 2 ). Dieselbe
Strafe wird für diesen Fall in Lex Salica LXXVI bestimmt „de eum
qui causa aliena dicere praesumpserit“.
Was nun die Bedeutung der königlichen Ermächtigung betrifft,
so dürfte zu unterscheiden sein, erstens ob die Vertretung vor
0 h. 1! i h. LIX, 1; 2; 4.
2 ) Interrugatum fuit Amalrico . .. quo online in ac causa introire volibat. Sed ipsi
Amalricus nulla evidenterpotuit tradire raeionem qualitcr in ac causa struclus advenisset,
nisi inventum fuit quod contra racionis ordinem ipsa subsadina contradiccissit
velin ac causa introissit. Ungenau Roth, B. W. 104; der Vertreter des Amalbert,
sein Sohn Amalrich. Als Vertreter Anialberts war Ermecliar „inluster vir, ejus
mundb o r o (e bestellt.