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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  ira  deutschen  Gerichtsverfahren  efe.  385

ihren  Eid  zu  erweisen,  der  unter  Umständen  durch  die  Aufforderung’
zum  Zweikampf  verlegt  werden  konnte  l ).  Der  Königsurkunde  gegeniiher
  war  eine  derartige  Anfechtung,  die  nicht  gegen  die  Echtheit  des
Documents,  sondern  gegen  die  Wahrheit  der  darin  enthaltenen  Relation ­
  sich  richtete,  nach  Lex  Ribuariorum  EX,  fi  strenge  verpönt.
Wer  eine  Königsurkunde  der  Lüge  zeiht,  sollte  mit  dem  Tode  bestraft
werden.  Die  Königsurkunde  lieferte  demnach,  wenn  einmal  ihr
Charakter  als  solche  feststand,  einen  unanfechtbaren  Beweis,  während
eine  Privaturkunde  diese  Sicherheit  nicht  zu  bieten  vermochte.
3.  In  Bezug  auf  gerichtliche  Stellvertretung  verhalt'  die  specielle
  königliche  Ermächtigung  zu  einer  Belugniss,  die  nach  gemeinem ­
  fränkischen  Rechte  nicht  begründet  war.  Es  entspricht
ganz  und  gar  dem  Charakter  des.  ältesten  deutschen  Rechts,  wenn
eine  Vertretung  vor  Gericht,  soweit  es  sich  um  gerichtsfähige
Personen  handelte,  überhaupt  nicht  gestattet  war.  Allein  schwierig  ist
es  zu  sagen,  inwieweit  dieser  Grundsatz  in  merovingischer  Zeit  sich
bereits  abgescliwächt  hatte.  So  viel  sieht  fest,  dass  unbefugte  Vertretung ­
  einer  Partei  den  Vertreter  bussfällig  machte,  dass  aber  anderseits
4b
die  Bestellung  eines  Vertreters  rechtlich  möglich  war.  Die  Vertretung
wurde  vor  Gericht  durch  formellen  Vertrag  „per  festucum“  übertragen. ­
  Die  Übertragung  hiess  commenclatio,  der  Vertreter  mundboro.
Die  Vertretung  war  aufkündbar.  In  demPlacitum  bei  Pardessus  N.  431,
a.  693  wird  Amalrich,  der  Sohn  Amalbert’s,  einer  Partei,  welche  im
Königsgerichte  von  ihrem  Gegner  solsadiert  worden,  in  eine  Busse
von  IS  Solidi  verurtheilt,  weil  er,  ohne  zur  Vertretung  seines  Vaters
befugt  zu  sein,  gegen  die  solsadia  protestiert  hatte  2 ).  Dieselbe
Strafe  wird  für  diesen  Fall  in  Lex  Salica  LXXVI  bestimmt  „de  eum
qui  causa  aliena  dicere  praesumpserit“.
Was  nun  die  Bedeutung  der  königlichen  Ermächtigung  betrifft,
so  dürfte  zu  unterscheiden  sein,  erstens  ob  die  Vertretung  vor

0  h.  1!  i  h.  LIX,  1;  2;  4.
2 )  Interrugatum  fuit  Amalrico  .  ..  quo  online  in  ac  causa  introire  volibat.  Sed  ipsi
Amalricus  nulla  evidenterpotuit  tradire  raeionem  qualitcr  in  ac  causa  struclus  advenisset,
  nisi  inventum  fuit  quod  contra  racionis  ordinem  ipsa  subsadina  contradiccissit
  velin  ac  causa  introissit.  Ungenau  Roth,  B.  W.  104;  der  Vertreter  des  Amalbert,
  sein  Sohn  Amalrich.  Als  Vertreter  Anialberts  war  Ermecliar  „inluster  vir,  ejus
mundb  o  r  o (e  bestellt.
            
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