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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

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B  r  u  n  n  e  r

heraushob,  so  bildeten  sich  für  dasselbe  auch  im  Gerichtsverfahren
eigenthümliche  Vorrechte  aus.  Tn  den  Volksrechten  tritt  eine  processuale
  Ausnahmsstellung  des  Königsgutes  noch  nicht  zu  Tage.
Doch  finden  sich  vereinzelte  Spuren,  wie  der  persönliche  Einfluss
des  Königthums  den  strengen  Formalismus  des  .alten  Rechtes  stellenweise ­
  durchbricht,  indem  für  gewisse  Klassen  der  Bevölkerung  und
einzelne  Personen,  namentlich  jene,  die  in  besonderer  Beziehung  zum
König  stehen,  eine  freiere  und  leichtere  Bewegung  vor  Gericht
möglich  gemacht  wird.
1.  Durch  Lex  Ribuariorum  LVIII,  19  —  bekanntlich  lebte
das  karolingische  Königshaus  nach  ripuarischem  Volksrechte  —
wurden  die  Schutzpflichtigen  des  Königs  und  der  Kirche  von  dem
drückendsten  Formalismus  befreit,  welchem  der  Beklagte  bei  seiner
Verantwortung  unterworfen  war.  Der  Kläger  musste  ihnen  gegenüber ­
  die  feierliche  Betheuerung  des  Klagvorwurfs  unterlassen.  Er
durfte  sie  nicht  tanganieren,  d.  h.  nicht  „beschwören  ihm  die  Antwort ­
  auf  die  Klage  Wort  für  Wort  an  den  Stab  zu  sagen“  i).  Hiemit
  aber  war  ihnen  das  wichtige  Recht  einer  freien  Beantwortung
der  Klage  gegeben.  Denn  das  Tangano  des  Klägers  zwang  den  Beklagten ­
  die  Klage  Wort  für  Wort  zu  negieren  oder  zuzugestehen  und
schloss  jedes  „Aber“,  jede  Einwendung  im  technischen  Sinne  aus.
Eigenleute  des  Königs  und  der  Kirche  konnten  nach  L.  Rib.  LVIII,
20  in  eigener  Person  vor  Gericht  auftreten,  ohne  also  der  Vertretung
durch  die  ihnen  Vorgesetzten  Gutsverwalter  zu  bedürfen  2).  Hatten
sie  Eide  zu  schwören,  so  waren  sie  in  Bezug  auf  den  Wortlaut  des
Eides,  der  sonst  vom  Kläger  vorgestabt  wurde,  gleichfalls  vom
Zwange  des  Tangano  befreit.
2.  Nach  ripuarischem  Volksrechte  konnte  man  nicht  nur  die
formelle  Echtheit  einer  Urkunde  anfechten,  sondern  auch  behaupten,
dass  der  Inhalt  derselben  dem  wahren  Sachverhalte  nicht  entspreche,
dass  demnach  der  Schreiber  und  die  unterfertigten  Zeugen  gelogen
hätten.  In  diesem  Falle  haben  letztere  die  Wahrheit  des  Inhalts  durch

*)  Siegel  a.  a.  0.  131  11.
2 )  Conf.  §.  22,  C.  Theod.  vill.  803,  P.  134:  de  liberis  hominibus,  qui  uxores  fiscalinas
  regias  ....  accipiunt,  ut  nec  de  testimonio  pro  hac  re  abiciantur  sed
talis  etiam  nobis  in  ac  causa  honor  servetur,  qualis  et  antccessoribus  nosfris  regibus
vel  imperatoribus  servatus  esse  cognoscitur.
            
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