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B r u n n e r
heraushob, so bildeten sich für dasselbe auch im Gerichtsverfahren
eigenthümliche Vorrechte aus. Tn den Volksrechten tritt eine processuale
Ausnahmsstellung des Königsgutes noch nicht zu Tage.
Doch finden sich vereinzelte Spuren, wie der persönliche Einfluss
des Königthums den strengen Formalismus des .alten Rechtes stellenweise
durchbricht, indem für gewisse Klassen der Bevölkerung und
einzelne Personen, namentlich jene, die in besonderer Beziehung zum
König stehen, eine freiere und leichtere Bewegung vor Gericht
möglich gemacht wird.
1. Durch Lex Ribuariorum LVIII, 19 — bekanntlich lebte
das karolingische Königshaus nach ripuarischem Volksrechte —
wurden die Schutzpflichtigen des Königs und der Kirche von dem
drückendsten Formalismus befreit, welchem der Beklagte bei seiner
Verantwortung unterworfen war. Der Kläger musste ihnen gegenüber
die feierliche Betheuerung des Klagvorwurfs unterlassen. Er
durfte sie nicht tanganieren, d. h. nicht „beschwören ihm die Antwort
auf die Klage Wort für Wort an den Stab zu sagen“ i). Hiemit
aber war ihnen das wichtige Recht einer freien Beantwortung
der Klage gegeben. Denn das Tangano des Klägers zwang den Beklagten
die Klage Wort für Wort zu negieren oder zuzugestehen und
schloss jedes „Aber“, jede Einwendung im technischen Sinne aus.
Eigenleute des Königs und der Kirche konnten nach L. Rib. LVIII,
20 in eigener Person vor Gericht auftreten, ohne also der Vertretung
durch die ihnen Vorgesetzten Gutsverwalter zu bedürfen 2). Hatten
sie Eide zu schwören, so waren sie in Bezug auf den Wortlaut des
Eides, der sonst vom Kläger vorgestabt wurde, gleichfalls vom
Zwange des Tangano befreit.
2. Nach ripuarischem Volksrechte konnte man nicht nur die
formelle Echtheit einer Urkunde anfechten, sondern auch behaupten,
dass der Inhalt derselben dem wahren Sachverhalte nicht entspreche,
dass demnach der Schreiber und die unterfertigten Zeugen gelogen
hätten. In diesem Falle haben letztere die Wahrheit des Inhalts durch
*) Siegel a. a. 0. 131 11.
2 ) Conf. §. 22, C. Theod. vill. 803, P. 134: de liberis hominibus, qui uxores fiscalinas
regias .... accipiunt, ut nec de testimonio pro hac re abiciantur sed
talis etiam nobis in ac causa honor servetur, qualis et antccessoribus nosfris regibus
vel imperatoribus servatus esse cognoscitur.