Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 383
diese Bestimmungen bei der im fränkischen Reiche lebenden römischen
Bevölkerung in Kraft geblieben sind, ergibt sich aus Lex Romana
Curiensis ‘) XI, 13, Walter C. J. G. UI, 734, welche die der lex 9
eit. entsprechende Stelle des Breviarium Alaricianum folgendermassen
commentiert: „Quicumque homines ad sacramenta d'anda
ante judices venermt, antequam de ipsa causa interrogentur,
iurati dicant ut in nidla falsitatem non inrent sed quod rectum
sciunt dicant. Sic postca iudex quem -) honestiores et meliores et
plus iustas personas viderit, nisi si minor numerits sit, ipsa pars
iuvare debet“.
III. Über die Processvorrechte im allgemeinen,
über das Reclamationsrecht insbesondere.
Wie bei den Germanen öffentliches und Privatrecht in innigster
Wechselwirkung stehen, so gelangt die politische Bedeutung des
Königthums auch in der privatrechtlichen Sphäre desselben zum Ausdruck.
Von altersher geniesst das Königsgut, welches Staats-, Krönend
königliches Privatgut ungeschieden umfasst, bei allen germanischen
Stämmen eine rechtlich bevorzugte Stellung. Eingriffe in die
Vermögensrechte des Königs werden mit erhöhter Busse gesühnt.
Der doppelten Busse, mit: welcher im langobardischen Recht das
Königsgut geschützt war, wird mit scheinbarer Consequenz in
Liutprand 78 die Verdopplung der gemeinen Verjährungsfrist an die
Seite gestellt. Der höhere Friede, welcher das Königthum umgab,
theilte sich jenen mit, die zu demselben in näherer Beziehung standen.
Personen, die der König in sein Gefolge aufgenommen, waren
durch erhöhtes Wergeid ausgezeichnet. Es ist bekannt, wie bei den
Franken das Gut des Königs frei war von Öffentlichen Lasten und
Abgaben, und dass die Ausdehnung dieser Freiheit den bedeutungsschweren
Keim für die Entwicklung der späteren ImmunitätsVerhältnisse
in sich trug. So wie das Königsgut in öffentlich- und privatrechtlicher
Beziehung sich über den allgemeinen Rechtszustand
2d *
l) Vgl. über dieselbe Stobbe, Rechtsquellen I, §. 18.
3 ) vqua parte. . .iderit„ . . . ipsam partein. .. “