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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  383

diese  Bestimmungen  bei  der  im  fränkischen  Reiche  lebenden  römischen
Bevölkerung  in  Kraft  geblieben  sind,  ergibt  sich  aus  Lex  Romana
Curiensis  ‘)  XI,  13,  Walter  C.  J.  G.  UI,  734,  welche  die  der  lex  9
eit.  entsprechende  Stelle  des  Breviarium  Alaricianum  folgendermassen
  commentiert:  „Quicumque  homines  ad  sacramenta  d'anda
ante  judices  venermt,  antequam  de  ipsa  causa  interrogentur,
iurati  dicant  ut  in  nidla  falsitatem  non  inrent  sed  quod  rectum
sciunt  dicant.  Sic  postca  iudex  quem  -)  honestiores  et  meliores  et
plus  iustas  personas  viderit,  nisi  si  minor  numerits  sit,  ipsa  pars
iuvare  debet“.

III.  Über  die  Processvorrechte  im  allgemeinen,
über  das  Reclamationsrecht  insbesondere.
Wie  bei  den  Germanen  öffentliches  und  Privatrecht  in  innigster
Wechselwirkung  stehen,  so  gelangt  die  politische  Bedeutung  des
Königthums  auch  in  der  privatrechtlichen  Sphäre  desselben  zum  Ausdruck. ­
  Von  altersher  geniesst  das  Königsgut,  welches  Staats-,  Krönend ­
  königliches  Privatgut  ungeschieden  umfasst,  bei  allen  germanischen ­
  Stämmen  eine  rechtlich  bevorzugte  Stellung.  Eingriffe  in  die
Vermögensrechte  des  Königs  werden  mit  erhöhter  Busse  gesühnt.
Der  doppelten  Busse,  mit:  welcher  im  langobardischen  Recht  das
Königsgut  geschützt  war,  wird  mit  scheinbarer  Consequenz  in
Liutprand  78  die  Verdopplung  der  gemeinen  Verjährungsfrist  an  die
Seite  gestellt.  Der  höhere  Friede,  welcher  das  Königthum  umgab,
theilte  sich  jenen  mit,  die  zu  demselben  in  näherer  Beziehung  standen. ­
  Personen,  die  der  König  in  sein  Gefolge  aufgenommen,  waren
durch  erhöhtes  Wergeid  ausgezeichnet.  Es  ist  bekannt,  wie  bei  den
Franken  das  Gut  des  Königs  frei  war  von  Öffentlichen  Lasten  und
Abgaben,  und  dass  die  Ausdehnung  dieser  Freiheit  den  bedeutungsschweren ­
  Keim  für  die  Entwicklung  der  späteren  ImmunitätsVerhältnisse ­
  in  sich  trug.  So  wie  das  Königsgut  in  öffentlich-  und  privatrechtlicher ­
  Beziehung  sich  über  den  allgemeinen  Rechtszustand

2d  *

l)  Vgl.  über  dieselbe  Stobbe,  Rechtsquellen  I,  §.  18.
3 )  vqua  parte.  .  .iderit„  .  .  .  ipsam  partein.  ..  “
            
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