Zeugen- u. Inquisitionsbeweis im deutschen Gerichtsverfahren etc. 377
quae stimm recte et veractter testificamm per snpra emissum jurumentum
in domino “. Der volle Inhalt tles Zeugnisses wird in den Schwur
aufgenommen 1 ). Die Zeugen sagen demnach zweimal aus, das einemal
vor Gericht im Verhör, das andremal eidlich in der Kirche. Formlose
und eidliche Aussage sind durch das Urtheil geschieden, welches,
auf Grund des Verhörs alt gefasst, den Inhalt der letzteren in den
conditiones Wort für Wort feststellt. Der Zeugeneid ist also auch
hier assertorischer Natur. Nach abgelegtem Schwur werden die
conditiones von den Zeugen 3 ), vom Gegner des Zeugenführers 3 )
und von den auditores gefertigt. In dieser Gestalt dienen sie zum
Beweise des erstrittenen Rechtes; in ihnen verkörpert sich die vis rei
judicatae.
So hätten wir denn für das südöstliche und das südwestliche
Grenzgebiet des fränkischen Reiches eine Form des Verfahrens nachgewiesen,
die uns Anhaltspunctegenug bieten wird, um den Gegensatz
von Zeugen- und Inquisitionsbeweis klar zu stellen. Hiedurch ist uns
aber die Untersuchung für die übrigen Stammesrechte wesentlich
erleichtert, da von vornherein die Vermuthung für uns spricht, dass
(las alte Beweisprincip umsomehr in Kraft gebliehen sei, je mehr wir
uns von den romanischen Marken entfernen und dem Kerne der
unvermischt gebliebenen Stämme nähern.
Auch nach den Urkunden des fränkischen Rechts stellt sich
das Zeugenverfahren so, dass nur die oben gegebene Auslegung der
Capitularien sich damit vereinigen lässt. Salisches und ripuarisches
Recht mögen in Folgendem gemeinschaftlich behandelt werden, da
einzelne Urkunden sich nicht mit Bestimmtheit dem einen oder dem
andern zuweisen lassen und der Mangel an Material für das letztere
eine urkundliche Feststellung etwaiger Unterschiede nicht zulässt.
Für die Anbietung des Zeugenbeweises diene die Formel Roziere
472 4 ) als Beispiel. Ein Abt und dessen Vertreter vindicieren einen
*) Beispiele von conditiones sacramentomm: Vaissete I, 55; 124(= Maliul, Cartulaire
de Carcassonne IV, 71), Bai uze II, 1416, Marca Hisp. 7 98, 804 IT.
2 ) Marca, 805, a. 879: „et nos festes ea, quae Scimits et ipsas scripturasaliquimanihus
nostris rohoramus et aliqui signum nostrum imprcssimus“.
a ) Verg-l. die Unterschriften in Marca 798.
4 ) Gleich Marculf App. 3.