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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 51. Band, (Jahrgang 1865)

Zeugen-  u.  Inquisitionsbeweis  im  deutschen  Gerichtsverfahren  etc.  377

quae  stimm  recte  et  veractter  testificamm  per  snpra  emissum  jurumentum
  in  domino  “.  Der  volle  Inhalt  tles  Zeugnisses  wird  in  den  Schwur
aufgenommen 1 ).  Die  Zeugen  sagen  demnach  zweimal  aus,  das  einemal
  vor  Gericht  im  Verhör,  das  andremal  eidlich  in  der  Kirche.  Formlose ­
  und  eidliche  Aussage  sind  durch  das  Urtheil  geschieden,  welches,
auf  Grund  des  Verhörs  alt  gefasst,  den  Inhalt  der  letzteren  in  den
conditiones  Wort  für  Wort  feststellt.  Der  Zeugeneid  ist  also  auch
hier  assertorischer  Natur.  Nach  abgelegtem  Schwur  werden  die
conditiones  von  den  Zeugen 3 ),  vom  Gegner  des  Zeugenführers 3 )
und  von  den  auditores  gefertigt.  In  dieser  Gestalt  dienen  sie  zum
Beweise  des  erstrittenen  Rechtes;  in  ihnen  verkörpert  sich  die  vis  rei
judicatae.

So  hätten  wir  denn  für  das  südöstliche  und  das  südwestliche
Grenzgebiet  des  fränkischen  Reiches  eine  Form  des  Verfahrens  nachgewiesen, ­
  die  uns  Anhaltspunctegenug  bieten  wird,  um  den  Gegensatz
von  Zeugen-  und  Inquisitionsbeweis  klar  zu  stellen.  Hiedurch  ist  uns
aber  die  Untersuchung  für  die  übrigen  Stammesrechte  wesentlich
erleichtert,  da  von  vornherein  die  Vermuthung  für  uns  spricht,  dass
(las  alte  Beweisprincip  umsomehr  in  Kraft  gebliehen  sei,  je  mehr  wir
uns  von  den  romanischen  Marken  entfernen  und  dem  Kerne  der
unvermischt  gebliebenen  Stämme  nähern.
Auch  nach  den  Urkunden  des  fränkischen  Rechts  stellt  sich
das  Zeugenverfahren  so,  dass  nur  die  oben  gegebene  Auslegung  der
Capitularien  sich  damit  vereinigen  lässt.  Salisches  und  ripuarisches
Recht  mögen  in  Folgendem  gemeinschaftlich  behandelt  werden,  da
einzelne  Urkunden  sich  nicht  mit  Bestimmtheit  dem  einen  oder  dem
andern  zuweisen  lassen  und  der  Mangel  an  Material  für  das  letztere
eine  urkundliche  Feststellung  etwaiger  Unterschiede  nicht  zulässt.
Für  die  Anbietung  des  Zeugenbeweises  diene  die  Formel  Roziere
472 4 )  als  Beispiel.  Ein  Abt  und  dessen  Vertreter  vindicieren  einen

*)  Beispiele  von  conditiones  sacramentomm:  Vaissete  I,  55;  124(=  Maliul,  Cartulaire
  de  Carcassonne  IV,  71),  Bai  uze  II,  1416,  Marca  Hisp.  7  98,  804  IT.
2 )  Marca,  805,  a.  879:  „et  nos  festes  ea,  quae  Scimits  et  ipsas  scripturasaliquimanihus
  nostris  rohoramus  et  aliqui  signum  nostrum  imprcssimus“.
a )  Verg-l.  die  Unterschriften  in  Marca  798.
4 )  Gleich  Marculf  App.  3.
            
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